Vorläufige Bemessungsgrundlage

Bei Übertragung von Todes wegen stellt der Nettowert des Erbteiles eines jeden Erben, bei Schenkung der Wert der erworbenen Güter und Rechte, bei Lebensversicherungspolicen hingegen der vom Begünstigten erhaltene Betrag die vorläufige Bemessungsgrundlage zur Erbschafts- und Schenkungssteuer dar. Der Nettowert wird durch den Abzug der Schulden und Belastung.

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