Vollmachten in Spanien: für was und für wen muss oder sollte ich Vollmachten erteilen?

Für wen oder für was sollte ich Vollmachten in Spanien ausstellen ?
Wo hilft oder wann brauche ich eine Apostille ?
Wissenswertes rund um das Thema Vollmachten


1. Wann benötigen Sie eine spanische Vollmacht?
Wenn Sie Eigentum in Spanien haben oder wirtschaftlich tätig sind, erleichtern spanische Vollmachten den praktischen Ablauf.
Es müssen nicht alle Beteiligte persönlich nach Spanien reisen, um spanisches Eigentum zu erwerben, zu belasten, oder zu veräussern. Aber auch deutsche Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter bevollmächtigen oft Anwaltskollegen in Spanien zur Aktivierung der dort belegenen Nachlassgegenstände oder Massevermögen als Ihren Bevollmächtigten.
2. Gibt es auch Konstellationen, in welchen man keinesfalls auf die Erstellung einer spanischen Vollmacht verzichten sollte?
Ja, durchaus, zur Vorsorge der Erhaltung der Handlungsfähigkeit im Alter und bei Krankheit sowie besonders zur vorsorgenden Steuerminimierung etwa bei nichtverheirateten Lebensgefährten oder Lebenspartnern welche gemeinsam Eigentümer einer Finca in Spanien sind.

Angesichts der hohen Erbschaftssteuer in Spanien wird dann die Immobilie an den längerlebenden Miteigentümer im Bedarfsfall ohne dessen Mitwirkungsnotwendigkeit veräussert, namentlich bei ernsthafter Erkrankung, auch bei absehbarer fortschreitender Demenzerkrankung.

So können vergleichsweise einfach – und legal – spanische Erbschaftssteuern eingespart werden.

3. Warum bedarf es in Spanien einer „spanischen Vollmacht“ oder „Vollmacht für Spanien“?
Zunächst gilt, dass eine Vollmacht in Spanien nur genutzt werden kann, wenn sie konform mit dem spanischen Recht erstellt wurde. Dies regelt das internationale Privatrecht in Spanien ausdrücklich, Art. 10, Ziffer 11 Cc. und dies entspricht zugleich der deutschen Rechtsprechung, also übereinstimmend, dass das Land der Vollmachtsanwendung das jeweils örtliche nationale Recht massgebend sein lässt.
4. Welches sind nun die praktischen Konsequenzen der Anwendung des spanischen Rechtes?
Fast durchwegs bedürfen die Vollmachten in Spanien der notariellen Form und einer genauen Spezifizierung, welche Tätigkeiten der Bevollmächtigte ausführen darf, ganz im Gegensatz zum deutschen Recht, demzufolge selbst Vollmachten zur Vornahme von Grundstücksgeschäften keiner notariellen Form bedürfen, so § 167, Absatz 2 BGB.

Die gängige deutsche Generalvollmacht, mit welcher man mit einem lapidaren Satz auf einen Blatt Papier seinen Gegenüber zu allem bevollmächtigen, und sich gegebenenfalls auch ruinieren kann, ist in Spanien wertlos.

Nach Art. 1713 Cc bedarf diejenige Vollmacht, welche über reine Verwaltungstätigkeiten hinausgeht, etwa Verkäufe, Vergleiche, Hypothekenbestellungen oder auch Erbschaftsannahmen, der entsprechenden Spezifizierung in der Bevollmächtigung.

So ist für fast alle relevanten Vertretungsgeschäfte die notarielle Form vorgeschrieben. Letzteres ist einer der Gründe, warum in einem spanischen Notariat eine wesentlich grössere Geschäftigkeit herrscht als sie dies etwa in Deutschland gewohnt sein mögen.

Damit wird klar, dass im Vorfeld der Erstellung einer spanischen Vollmacht deren Inhalt genau überdacht werden muss, um im Anwendungsfall in Spanien abgewiesen zu werden.

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Wozu brauche ich eine Apostille ?

5. Weitere typischen Versäumnisse, welche eine in Deutschland erstellte Vollmacht für Spanien untauglich werden lassen
Es wird lediglich die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigt, also als echt bestätigt, anstatt die gesamte Vollmachtserklärung notariell zu beurkunden.

Mitunter wird auch nicht bedacht, welche weiteren Vollmachtsinhalte typischerweise vorsorglich mit den Vollmachtstext einbezogen werden sollten.

Schliesslich verliert jede „deutsche“ Vollmacht in Spanien ihre Wirksamkeit wenn der Vollmachtgeber verstirbt, während dieselbe Vollmacht in Deutschland dem Bevollmächtigten solange noch Verfügungen über die Nachlassgegenstände ermöglicht, bis diese Vollmacht von den Erben widerrufen wird.

Ob der gleiche Zweck einer Bevollmächtigung über den Tod hinaus durch die ausdrückliche Wahl des deutschen Vollmachtsrechtes erreicht werden kann, ist zwar im Detail strittig, aber in der spanischen Rechtspraxis wird eine Vollmacht über den Tod hinaus regelmässig nicht akzeptiert.


6. Gleichwohl oder gerade aus diesem Grunde wird das Versterben des Vollmachtgebers in der spanischen Rechtspraxis nach wie vor mitunter verheimlicht, der sogenannte „Vollmachtstrick“ angewandt?
Nun müsste zunächst klargestellt werden, was im spanischen Rechtsbereich unter dem Vollmachtstrick verstanden wird.

Hier wird vom Eigentümer einer Immobilie in Spanien seinem vorgesehenen Erben eine notarielle Verkaufsurkunde erteilt, welche dieser nach dem Erbfall und unter dessen Verheimlichung zum Verkauf an seine eigene Person oder einen Dritten nutzt.

Der Zweck dieser rechtlich nicht korrekten Übung ist die Vermeidung der Erbschaftssteuer, Es handelt sich zweifellos um eine Steuerhinterziehung, von welcher nur abgeraten werden kann. Ausserdem bei den heute üblichen spanischen Vollmachtstexten auch um eine Falschbeurkundung, da das Fortbestehen der Vollmacht behauptet werden muss.


7. Wer wird üblicherweise bevollmächtigt?
Das sind wechselseitig die Ehegatten, eines der Kinder oder der Lebenspartner mit der Motivation einer „Vorsorgevollmacht“ für künftige Situationen. Für Immobilienverkäufe oder bei Erbschaftsannahmen werden häufig deutsche Rechtsanwälte in Spanien beauftragt und zugleich bevollmächtigt, nicht zuletzt deshalb, weil damit Abwicklungswege ebenso vermieden werden können, wie der anwaltliche Sachverstand mitgenutzt werden kann.


8. Die notarielle Ratifizierung als Alternative zur notariellen Bevollmächtigun
Es gibt häufig Konstellationen, in welchen notarielle Rechtsgeschäfte in Spanien zunächst in Vertretung durch einen vollmachtslosen oder nur mündlich bevollmächtigten Vertreter abgeschlossen werden, und so zunächst bis zur Ratifizierung durch den Rechtsinhaber ohne Rechtswirkung bleiben.

Dieses Vorgehen ist dann anzuraten, wenn die vorherige Vollmachtserstellung aufwendiger wäre, oder der Rechtsinhaber den Inhalt der Urkunde trotz Nichtanwesenheit in Spanien zunächst vor Wirksamwerden noch genau und in Ruhe überprüfen möchte.


9. Keine Vollmacht ohne Risiko
Hierüber sollte man sich natürlich auch immer im Klaren sein.
Die spanische Generalvollmacht wird daher gerne von Notaren als „poder para la ruina“ bezeichnet. So besteht allerdings immer die Möglichkeit Vollmachten zu erstellen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt weiterzureichen.

Ein theoretisches Risiko sollte aber auch kein Grund sein, sich von sinnvollen Vollmachtserteilungen tendenziell abhalten zu lassen.

Im Bedarfsfall lässt sich die Vollmacht auch widerrufen oder eleganter von vornherein befristen.


10. Einige Besonderheiten gilt es inhaltlich zu beachten
Bei Tätigkeit des Bevollmächtigten für beide Vertragsparteien bedarf der Vollmachtstext auch im spanischen Recht einer diesbezüglichen ausdrücklichen Ermächtigung, umsomehr natürlich, wenn der Bevollmächtigte in dieser Funktion mit sich selbst einen Vertrag schliesst oder potenziell künftig schliessen will.


11. Apostille und Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer
Nach Erstellung der notariellen Vollmacht für Spanien in Deutschland muss diese vom Landgerichtspräsidenten noch mit der Apostille versehen, also per Überbeglaubigung, – ein Stempelaufdruck auf der Urkunde -, für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht werden.

Ist die Vollmachtsurkunde nicht zweisprachig erstellt, dann ist sie noch von einem vereidigten Übersetzer zu übersetzen, erfolgt dies in Spanien, dann bedarf es diesbezüglich zur Anwendung in Spanien keiner Apostillierung.

Günter Menth   info@spanien-anwalt.de