Vermieten statt…..
Mittlerweile können junge Leute Wohngeld und Kautionszuschüsse bentragen. Staatlicherseits hat es einige Neuerungen gegeben, die sowohl für die Hausbesitzer als auch für die Wohnungssuchenden lukrativ und von Interesse sind.
Eines ist sicher, auf diesem Gebiet herrscht in Spanien grosser Nachholbedarf. Spanien verfügt in Europa über das kleinste Mietwohnangebot. Lediglich 11 Prozent des vorhandenen Wohnraumes werden zur Miete angeboten. Andererseits gibt es hier in Spanien die meisten leerstehenden Wohnungen. Man geht derzeit von ca. 2 Mill. leerstehenden Einheiten aus!
Der Vermieter steht hier auf der sicheren Seite. Mieter in Deutschland haben weitaus mehr Rechte als Mieter hier in Spanien. Es haben sich in vielen Städten Schnellgerichte etabliert. Zahlt nun ein Mieter seine Miete nicht, so ist er innerhalb von 3 Monaten aus der Wohnung rausgeklagt. Ein solcher Vorgang dauert in Deutschland gut und gern ein Jahr .
Gesetzliche Grundlage fürs Mieten bildet das Städtische Mietgesetz von 1994. Die Ley de Arrendamientos Urbanos, LAU genannt, wird immer bei Langzeitvermietungen – im Gegensatz zur Ferienvermietung – in den Verträgen angewendet. Warum hier immer noch 11 Monatsverträge abgeschlossen werden, ist eher unklar.
Die Mietdauer wird immer , oder normalerweise, individuell zwischen Vermieter und Mieter festgelegt. Beträgt die weniger als 5 Jahre, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass jährlich bis zu fünf Jahren verlängert wird. Er kann aber auch – dann allerdings mindestens 30 Tage vor Ablauf der individuellen Mietdauer – dem Vermieter schriftlich kündigen. Hat das Mietverhältnis über 5 Jahre gedauert, kann es danach jede der Parteien auflösen, also auch der Vermieter.
Noch eine Anmerkung zu Mietdauer. Wenn ein Vertrag auf 5 Jahre oder länger abgeschlossen wird, dann ist der Mieter auch verpflichtet, für diesen Zeitraum die Miete monatlich zu zahlen. Will er dann , aus welchen Gründen auch immer, früher aus dem Vertrag raus, so kann es kompliziert werden. Der Vermieter hat Anspruch auf seine Miete und muss einen Nachmieter nicht akzeptieren.
Dem Mieter ist folglich zu raten, einen Jahresvertrag abzuschließen ,der problemlos jedes Jahr verlängert werden kann. Dem Vermieter sollte man dagegen 5 Jahres Verträge empfehlen.
Eine weitere Klausel des LAU besagt, der Mieter hat das Recht, jedes Jahr die Miete anzupassen. Die Anpassung richtet sich nach dem offiziellen Verbraucherpreisindex.
Was der Vermieter jedoch nicht kann ist, Eigenbedarf anmelden. Es sei denn, dies ist schon bei Vertragsabschluss vereinbart worden.
Was auch für beide Parteien wichtig ist: Mietkürzungen dürfen nicht einfach vorgenommen werden, auch dann nicht, wenn z.B. die Heizung oder die Klimaanlage nicht funktioniert.
Das Vorkaufsrecht liegt prinzipiell immer beim Mieter, sollte sich der Besitzer mit dem Gedanken tragen, die Immobilie veräußern zu wollen .
Ob der Mieter seine Hunde und Katzen mitbringen darf, ist nicht eindeutig geregelt. Normalerweise haben die Vermieter diesbezüglich keinerlei Einwände.
Was den Auszug anbelangt, so ist das verbindlich, was im Mietvertrag zu finden ist. Das Gesetz regelt diesen Passus nicht verbindlich.
Wir empfehlen immer, einen durchdachten Mietvertrag abzuschließen. Beide Seiten – Mieter wie Vermieter – sind auf der sicheren Seite und vermeiden Unfrieden und Auseinandersetzung, wenn sie sich im Vorfeld richtig absichern.
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