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Telefonnummer muss nicht …….

EuGH – Telefonnummer muss nicht ins Impressum
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Der EuGH hatte sich mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buch-  stabe c der Richtlinie 2000/31/EG zu befassen und zu klären,  ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig  ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss  eines Vertrags mitteilen muss (Entscheidung vom 16.10.2008,  Az.: C 298/07). Eine Telefonnummer muss demnach nicht in das  Webimpressum.   

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherver-  bände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV klagte gegen die  Deutsche Internet Versicherung AG (DIV), die ihre Dienste aus-  schließlich im Internet anbietet und auf ihren Internetseiten  keine Telefonnummer angegeben hat.   

Das Landgericht Dortmund gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband eV gegen die DIV statt; in zweiter Instanz  wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab. Das OLG in Hamm  meinte, die Angabe einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem  Interessenten und dem Diensteanbieter zu ermöglichen. Eine solche Kommunikation könne nämlich über die elektronische Anfragemaske gewährleistet werden, da in die Kommunikation zwischen  dem Interessenten und der DIV kein selbständig tätiger Dritter  zwischengeschaltet sei. Zudem beantwortete die DIV Anfragen  von Verbrauchern innerhalb von 30 bis 60 Minuten, womit eine  schnelle Kommunikation gewährleistet sei. Der dann seitens der  Klägerin angerufene Bundesgerichtshof legte den Rechtsstreit  dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.   

Den EuGH beschäftigte dabei die Auslegung von Art. 5 Abs. 1  der EU-Richtlinie 2000/31/EG sowie deren Umsetzung in § 5 Abs.  1 Nrn. 1 und 2 TMG. Nach seiner Ansicht gehöre zu den Mindest-  anforderungen, die Art. 5 der Richtlinie regele, die Bereitstellung einer eMail-Adresse und eine weitere Kontaktmöglichkeit da-  rüber hinaus. Der Nutzer soll auch die Möglichkeit haben, wenn  er nicht online ist, Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen, denn  der Gesetzgeber wollte den Internetverkehr mit der Richtlinie  befördern, aber nicht von den anderen Bereichen des Binnenmarktes abkapseln.   

Zugleich sollte der Verbraucherschutz jederzeit sichergestellt  sein, in jedem Stadium des Kontakts zwischen Nutzer und Anbieter. Folglich könne sich ein zusätzlicher Kommunikationsweg bereits vor Vertragsschluss als notwenig erweisen, weshalb der  Anbieter neben der eMail-Adresse einen weiteren schnellen, und  wie in der Richtlinie gefordert, unmittelbaren und effizienten  Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss. Dafür ist das Telefon prädestiniert, denn es ermöglicht den unmittelbaren Dia-  log. Der in der Richtlinie benutzte Begriff „unmittelbar“ bezeichnet nach Ansicht des EuGH jedoch nicht notwendigerweise  Kommunikation in Rede und Gegenrede. Eine Telefonnummer ist damit also nicht zwingend vor Vertragsschluss als Kommunikationsweg bereitzustellen.   

Eine Kommunikation ist nach Ansicht des EuGH vielmehr dann als  effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer ange-  messene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit sei-  nen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.  Das gelingt auch durch ein persönliches Gespräch in den Räumen  des Anbieters oder per Telefax. Der DIV wird dieser Anforderung  mit seiner elektronischen Anfragemaske gerecht, auch wenn ande-  re meinen, dieses reiche nicht aus. Doch nach elektronischer  Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ändern sich die Anforde-  rungen, wenn der Nutzer den Anbieter um einen nichtelektroni-  schen Kommunikationsweg ersucht: dann muss der Anbieter diesen  dem Nutzer eröffnen.   

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Quelle: stroemer.de