Stromausfall – Stromversorgung an der Costa Blanca in Spanien

Das Abstellen des Stroms, z.B. um Reparaturarbeiten vorzunehmen ist zwar erlaubt, doch laut Gesetz muss der Stromausfall mindestens 24 Stunden vorher bekannt gegeben werden.
Neben dem geplanten Abschalten der Stromversorgung gibt es an der Costa Blanca vorallem in den Sommermonaten auch zahlreiche unvorhergesehene Ausfälle.
Im gewerblichen Bereich, aber auch bei Privatpersonen sind laut der Verbraucherorganisation Cecu immer wieder Schäden zu beklagen, darunter verdorbene Lebensmitteln, defekte Elektrogeräten, die die plötzlichen Stromschwankungen nicht überlebten usw.

Bedingungslos hinnehmen muss man die finanziellen Schäden nicht. Bei Iberdrola kann reklamiert werden. Ob man ohne weiteres gegen den Stromgiganten ankommen kann, ist fragwürdig. Iberdrola muss nur dann für die entstandenen Schäden einstehen, wenn keine höhere Gewalt vorliegt. Das Paradoxe:auf höhere Gewalt berufe sich das Unternehmen fast immer.

Übrig bleibt den Betroffenen nur der Klageweg. Die Verbraucherorganisation Facua hat dagegen mit Reklamationen gute Erfahrungen gemacht. Die Beschwerden wurden hinreichend ernstgenommen und zur Zufriedenheit des Kunden beseitigt.
Bei Durchsetzung der Forderung wird der Schadensersatz bei der nächsten Stromrechnung gutgeschrieben. Schwierig ist nur, den aussagekräftigen Beweis vorzulegen, wie z.B. dass der Videorekorder ausgerechnet aufgrund des Stromausfalls kaputt gegangen ist.
Seit 2003 müssen die neuen Stromzähler allerdings angeben, ob, wann und wie lange ein Stromausfall vorgelegen hat, was die Beweisführung wesentlich erleichtert. Außerdem sollte ein Techniker das Gerät begutachten und eine Bescheinigung über die alleinige Konsequenz des Stromausfalls bezeugen.

Wurden der Kühlschrank nicht mit Strom versorgt, verderben die ungekühlten Lebensmittel leicht. Ein Foto zur Beweissicherung reicht hier aus. Iberdrola entscheidet nach Richtwerten der Europäischen Union, die für den gewerblichen Bereich erstellt  wurden über den Schaden.

Neben dem finanziellen Schaden können Verbraucher zudem eine Entschädigung wegen geminderter Lebensqualität geltend machen. Die Entschädigung darf aber in keinem Fall zehn Prozent der jährlichen Stromrechnung übersteigen.
 Bedingung ist jedoch, dass der Stromausfall mindestens sechs Stunden jährlich vorgelegen hat oder es zu mindestens zwölf Stromausfälle im Jahr gekommen ist.

Susanne Hesse –  11/2010 – red.

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