Wertzuwachssteuer – Steuern , die der Verkäufer einer Spanien Immobilie übernehmen muss

In die spanische Steuerlandschaft ist  durch Gesetz No. 35/2006 Bewegung gekommen. Danach gilt bei einem Verkauf von Spanienimmobilien seit dem 1. Januar 2007 grundsätzlkich eine einheitliche Besteuerung von 18 Prozent auf den erzielten Wertzuwachs. Dies gilt gleichermassen für residente wie auch für nichtresidente Steuerpflichte. Aufgrund der sukzessiven Steuerreform (1996 und 2007) bestehen verschiedene steuerliche Sonderregelungen, je nach Erwerbszeitpunkt der Immobilie.
Der Prozentsatz, der so genannten retencion, also des vom Käufer einzubehaltenden und an den spanischen Fiskus abzuführenden Teils des Kaufpreises, beträgt 3 Prozent. Dieser Satz betrug 5 Prozent vor der Steuerreform von 2007. Dies gilt aber nur für Immobilien, die von nichtresidenten Verkäufern veräußert werden. Der Einbehalt dient als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer hinsichtlich des vermuteten Wertzuwachses der Immobilie.
Durch das Gesetz 39/2006 wurde die Steuerfreiheit des Wertzuwachses bei einem Verkauf von Immobilien durch schwer Pflegebedürftige neu eingeführt, allerdings nur für das eigengenutzte Wohnobjekt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für im Ausland ansässige.
Wer als Verkäufer oder Vermittler einer Spanienimmobilie die Abwicklung betreibt, muss wissen, was netto für den Verkäufer übrig bleibt. Hier sollte man die einzelnen Steuersituationen kennen. Schließlich gibt es zwei unterschiedliche Einkommensteuergesetze, die für in Spanien ansässige, die LIRPF, und das für nicht in Spanien Ansässige, die LIRNR. Die nachstehenden Regelungen ergeben sich aus beiden Gesetzen.
Sie stellen einen Orientierungsversuch im steuerlichen Labyrinth dar.:
1) Grundsatz der Besteuerung des Wertzuwachses mit 18 Prozent
2) Nur verminderte Steuerpflicht bei Erwerb vor dem 31.12.1994
3) Steuerfreiheit für steuerlich in Spanien Ansässige, also unbeschränkt Steuerpflichtige in besonderen Situationen
4) Notwendigkeit der spanischen Ausländersteuernummer NIE/NIF
5) Beleg der Zahlung des Kaufpreises
6) Spanische Steuererklärung nach Verkauf
7) Besteuerung durch den Fiskus
Weitere Informationen erhalten Sie über die Kanzlei von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozanao, Rechtsanwälte in Denia, Frankfurt M. und Valencia. editionSpanien@aol.com  

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