Mehr zum Mietrecht in Spanien und zum Mietvertrag in Spanien

Grundsätzlich gilt für jedes Mietverhältnis: Der Mieter muss die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat. Tut er dies nicht, so hat er dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, die dieser aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen.
Das heisst beispielsweise, dass ein ehemaliger Mieter entfernte Möbel oder Elektrogeräte ersetzen muss, für den erneuten Austausch des Schlosses aufzukommen hat und die gesamten Kosten für Unratbeseitigung und Reinigung der Wohnung zu tragen hat. War die Wohnung bei der Übergabe an den Mieter in einwandfreiem Zustand, so steht der Schadensersatzanspruch soweit fest. Will der Vermieter seinen Anspruch gegen einen ehemaligen Mieter gerichtlich durchsetzen, so ist im Hinblick auf die Beweislast folgendes zu beachten:
Hinsichtlich des entfernten Mobiliars muss der Vermieter sowohl beweisen, dass die Wohnung bei Übergabe an den Mieter möbliert war, als auch, dass der Mieter diese Möbel bei seinem Auszug mitgenommen hat. Es ist damit zu rechnen, dass der Mieter bestreitet, die Wohnung möbliert übernommen zu haben. Beweismittel wären in dem Fall eine detaillierte Auflistung der zur Verfügung gestellten Möbel im Mietvertrag oder die Zeugenaussage von Nachbarn oder Bekannten.
Möglicherweise entgegnet der Mieter aber auch, das Mobiliar in der Wohnung belassen zu haben und beschuldigt den Eigentümer, die Möbel nachträglich entfernt zu haben, um nun von ihm ungerechtfertigterweise Ersatz zu verlangen.
Mit Zeugenaussagen von Nachbarn oder Bekannten, die den Vermieter beim ersten Betreten der Wohnung nach Verlassen durch den Mieter begleitet haben, könnte hier das Gegenteil bewiesen werden.
Für die Renovierung von Wänden, Fliessen und Fensterrahmen muss der ehemalige Mieter dann aufkommen, wenn kein Fall von normaler Abnutzung vorliegt, welche vom Vermieter hinzunehmen wäre.
Dasselbe gilt für eine normale Endreinigung der vermieteten Wohnräume und Grundstücksfläche.
Als Beweismittel gegen den Mieter sind die entsprechenden Fotos und Zahlungsbelege der Reinigungskräfte oder Handwerker über die verursachten Kosten ausreichend.
Stehen nach Beendigung des Mietverhältnisses Monatsmieten offen und verlangt der Mieter die Verrechnung mit der Kaution, ist die Rechtslage wie folgt:
Sinn und Zweck einer Kaution ist es, dem Vermieter eine Geldsumme als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, die er dann verrechnen darf, wenn der Mieter offene Forderungen, wie z.B. unbezahlte Miete, Schadensersatz für die beschädigte Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses, etc., nicht beglichen hat. Der Vermieter darf daher die Kaution einbehalten und auf die fälligen Monatsmieten anrechnen.
Ist die Kaution zur Deckung des offenen Betrages nicht ausreichend, so kann der Vermieter den Restbetrag weiterhin von seinem ehemaligen Mieter verlangen. Dieser hat in jedem Fall nicht das Recht, Monatsmieten mit (unter Umständen nicht belegten) Renovierungsarbeiten zu verrechnen, die er nach eigenem Wunsch und bereits zu Beginn des Mietverhältnisses durchführen hat lassen.
Sollte eine aussergerichtliche Einigung mit dem ehemaligen Mieter nicht möglich sein, kann der Vermieter beide Forderungen, auf Schadensersatz und auf Mietzahlung, in einem Gerichtsverfahren geltend machen. Dabei kommt ihm vor Gericht aus Gründen der Beweiskraft und der Glaubwürdigkeit in jedem Fall zugute, wenn er bereits Anzeige bei der Polizei erstattet hat.
Über die Polizei erhalten Sie unter Umständen auch Auskunft über den derzeitigen Aufenthaltsort Ihres ehemaligen Mieters. Ansonsten können zu Beginn des Gerichtsverfahrens Behörden und Institutionen, notfalls auch die deutsche Botschaft, per richterliche Verfügung aufgefordert werden, Auskunft über den Aufenthaltsort des Beklagten zu geben.
Die Staatsangehörigkeit der Parteien spielt im Hinblick auf die geschilderte Rechtslage grundsätzlich keine Rolle. Beide, Mieter und Vermieter, haben in Spanien einen Mietvertrag über eine spanische Immoblie geschlossen. Damit ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, spanisches Mietrecht und spanische Rechtsprechung anwendbar, unabhängig von der jeweiligen Nationalität der Parteien. Es ist jedoch möglich und im Einzelfall empfehlenswert, im Mietvertrag die Geltung deutschen Rechts auf das konkrete Mietverhältnis zu vereinbaren.
Generell kann ich beim Abschluss von Mietverträgen nur empfehlen, stets grösste Sorgfalt walten zu lassen und jegliche vereinbarte Verpflichtung als Klausel mit aufzunehmen. Dokumentieren Sie im Detail den Zustand der Wohnung vor der Übernahme bzw. Übergabe des Mietobjekts und lassen sich diesen schriftlich bestätigen.

Autorin:
Julia Seuberlich
Rechtsanwältin & Abogada
Tätig in der Sozietät Martínez, Marco, Beuthner & Botía
Murcia / Puerto de Mazarrón
Tel.: 968 33 20 68
Fax: 968 33 20 69
Email: seuberlich@mmb.es
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