Solarstrom ….

Einspeisevergütung für Solarstrom in Spanien soll deutlich sinken

Der spanische Generalsekretär für Energie, Pedro L. Martín Uribe, hat am 18.07.2008 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der erhebliche Einschränkungen beim Bau von Photovoltaik-Anlagen und hinsichtlich der Einspeisevergütung für Solarstrom in Spanien vorsieht. 

Der Photovoltaik-Einspeisetarif soll demnach abhängig vom Anlagentyp um bis zu 35 Prozent sinken, berichtet die Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner in einer Pressemitteilung. Die maximale Leistung von Photovoltaikanlagen werde ebenso beschränkt wie die maximale Vergabe von Leistungskapazitäten. „Geplante Investitionen in Photovoltaikprojekte in Spanien müssen dringend auf den Prüfstand“, erklärt Georg Abegg, Partner und Leiter der Rechtsberatung bei Rödl & Partner in Madrid. „Für Projekte, die nach dem 29.09.2008 eingetragen werden, besteht kaum noch Planungssicherheit. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, drohen der Solar-Industrie in Spanien erhebliche Schwierigkeiten. Davon werden insbesondere auch die bisher erfolgreichen Investoren aus Deutschland betroffen sein.

33 Cent/kW für Dachanlagen und 29 Cent/kW für Freiflächenanlagen
Der Entwurf betrifft Anlagen der Gruppe b.1.1. des Artikels 2 des Königlichen Dekrets 661/2007, welche ihre endgültige Eintragung in das Register der Energieproduzenten erst nach dem 29.09.2008 erhalten. Anstelle der bisherigen Unterscheidung nach der Leistung der Anlage ist die Höhe des Vergütungstarifes künftig davon abhängig, ob es sich um eine Dachanlage oder eine Bodenanlage handelt. Die Einspeisevergütung sinkt auf 33 Cent/kW für Dachanlagen und 29 Cent/kW für Bodenanlagen. Dies entspreche einer Reduzierung um bis zu 35 Prozent gegenüber den derzeit geltenden Tarifen, betont Rödl & Partner. Bei Dachanlagen müsse die Anlage mindestens 50 Prozent der Summe des jährlichen Stromverbrauches des Gebäudes decken, auf welchem sie aufgestellt wird. Die maximale Leistung der Anlagen, welche in das Register zur Vergütungszuweisung eingetragen werden, darf für Dachanlagen höchstens 2 MW und für Bodenanlagen höchstens 10 MW betragen.

Neue bürokratische Hürden
Darüber hinaus werde die Errichtung neuer Photovoltaik-Anlagen durch zusätzliche bürokratische Hürden erschwert, so Abegg. Spanien führe ein Register zur Vergütungszuweisung ein, in das jedes Projekt eingetragen werden muss, um den entsprechenden Vergütungstarif zugewiesen zu bekommen. Projekte mit der selben Katasterreferenz würden als eine einzige Anlage oder ein einziges Projekt betrachtet. Auf diese Weise soll eine Aufteilung in Einzelanlagen zur Umgehung der vorgegebenen Leistungshöchstgrenze verhindert werden.

Geförderte Gesamtkapazität sinkt auf 300 MW/Jahr
Die zu vergebende Leistungskapazität wird in Vergaberunden aufgeteilt. Insgesamt sollen jährlich vier Vergaberunden stattfinden. Die Reihenfolge der Kapazitätszuweisung richtet sich nach dem Einreichungsdatum des Antrages. Anträge, welche in der jeweiligen Vergaberunde keine Leistung mehr zugewiesen bekommen, da das Kapazitätskontingent erschöpft worden ist, rutschen automatisch in die nächste Vergaberunde. Die maximale Vergabeleistung im ersten Jahr beträgt für Dachanlagen insgesamt 200 MW (50 MW pro Vergaberunde), für Bodenanlagen insgesamt 100 MW (25 MW pro Vergaberunde). Damit sinkt die geförderte Gesamtkapazität auf 300 MW/Jahr. Ab dem zweiten Jahr und in den Folgejahren soll die Leistungskapazität der vorangegangenen Vergaberunden um denselben Gesamtprozentsatz erhöht oder reduziert werden, um den sich der Vergütungstarif im vorangehenden Jahr entsprechend erhöht oder reduziert hat.

Kopplung von Leistungskontingenten und Einspeisetarifen
Wird das Leistungskontingent in einer Vergaberunde bereits gänzlich erschöpft, so reduziert sich der Vergütungstarif in der nächsten Vergaberunde um ca. 2,5 Prozent. Umgekehrt erhöht sich der Vergütungstarif um ca. 2,5 Prozent, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Vergaberunden nicht jeweils mindestens 50 Prozent der Kapazität erschöpft werden. Nach Eintragung im Register zur Leistungszuweisung verfügt der Antragssteller über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, welcher in Ausnahmefällen um vier Monate verlängert werden kann, um die endgültige Eintragung im Register der Energieproduzenten (RIPRE) zu erlangen. Andernfalls wird die Eintragung im Register zur Vergütungszuweisung gelöscht.

28.07.2008   Quelle: Rödl & Partner Madrid   Solarserver.de   © Heindl Server GmbH
Bildquelle: Würz Energy, TOP 10 SOLAR-NEWS die wichtigsten Solarnachrichten auf einen Blick

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