Zur Realisierung von Pflichtteilsansprüchen oft erforderlich: Die Fahndung nach früheren Vermögensgegenständen

Das Arbeitsgebiet das auf Erbrecht spezialisierten Anwaltes beschränkt sich keineswegs auf die Auslegung konkreter Rechtsvorschrifte
Zur Durchsetzung von Pflichteilansprüchen sind neben den Kenntnissen von Rechts- und Verwaltungspraxis oft zugleich detektivische Fähigkeiten gefragt: Wann und zu welchem tatsächlichen Preis wurde welcher Vermögensgegenstand auf welche Gesellschaft übertragen.
Das deutsche Erbrecht gibt für Pflichtteilsansprüche hier den Fahndungsrahmen vor. Relevant sind auch Schenkungen oder „Unter-Wert-Verkäufe“ innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Vererbers.
Das deutsche Recht gibt den Pflichtteilsberechtigten ,- etwa nichtehelichen Kindern oder Kindern aus früheren Ehen -, zwar einen unabdingbaren Anspruch auf Auszahlung des Wertes eines Teiles der Nachlassgegenstände in Geld. Was aber wenn, wie häufig, Vermögenswerte verheimlicht wurden.
Hier zeigt die erbrechtliche Regelung praktische Schwächen. Denn jetzt muss der potentielle Pflichtteilsberechtigte seinerseits das tatsächliche Vorhandensein von bestimmten Vermögengenständen im früheren Vermögen des Verstorbenen seinerseits nachweisen. Umgekehrt bedeutet dies: Verheimlicht der Erbe erfolgreich das aktuelle oder frühere Vermögen des Vererbers wird er direkt damit belohnt, dass der Pflichtteilsberechtigte dann diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen kann.
Es gilt also oft in Spanien nach Vermögensspuren zu suchen respektive Zugang zu erhalten.
Aber diese Suche wird vom deutschen Recht dem Pflichtteilsberechtigten oft so erschwert, dass man meinen möchte sehr ernst habe es der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsanspruch doch gar nicht gemeint. So wird dem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise die Einsicht in die Bankkonten und Bankauszüge des Verstorbenen verweigert. Auch bei Übertragung von Vermögenswerten auf dritte Personen oder Gesellschaften zu Verschleierungszwecken beginnt ein Hindernislauf. Erschwerend kommt hinzu dass die Gesellschafter in Spanien nicht im Handelsregister aufgeführt sind.
Immobilien können rechtswirksam per Privatvertrag erworben werden und tauchen dann auch im spanischen Grundbuch als Eigentum des Erblassers nicht au
In gewisser Weise ist Spanien so ein „El Dorado“ zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.
Es gibt allerdings auch die Variante das Vermögen nicht zu verheimlichen aber dieses zugleich durch legale oder illegale Rechtsgestaltung wieder beiseitezuschaffen. Etwa den Weiterverkauf mit Nichtzahlung oder späterer Rückerstattung des Kaufpreises.
Mitunter unangreifbar sind Vergütungsvereinbarungen von Pflegeleistungen wobei der Kaufpreis dann mit Verzicht auf den Pflegeleistungsentgelt bezahlt wird.
Mit solchen Vertragsgestaltungen allerdings kann sich der künftige Vererber selbst zu seinen Lebzeiten aufs Glatteis begeben und etwa ohne tatsächliche Gegenleistung seine Immobilie an seine ,- dann doch nicht so -, vertrauenswürdige Vertrauensperson verlieren.
Der erfahrene Anwalt wird auch in Spanien manche verheimlichte Vermögensposition aufspüren können. Nur kostet ihm dieses Zeit und den Mandanten zunächst Geld.
Der liquide Pflichtteilsberechtigte hat damit mehr Chancen mehr Geldwerte erhalten zu können als der weniger Vermögende mit seinen aktuell begrenzten finanziellen Mitteln.
Auch hier ist schwerlich die These aufrechtzuerhalten „Recht zu bekommen habe wenig mit Geld zu tun“.
Oft muss man indirekte Wege gehen um Daten zu erhalten die dann erst die Beschaffung relevanter Dokumente ermöglichen.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt / abogado inscrito
E-Mail: mallorca@copp-menth.de

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