Niederlassungsfreiheit für Ausländer in Spanien

Europäische Kommission rügt Beschränkungen
Als Mitglied der Europäischen Union muss sich Spanien an die Niederlassungsfreiheit halten, die für die Staatsangehörige und Gesellschafter der Mitgliedsstaaten gilt. Kein Land darf danach interne Beschränkungen bestehen lassen oder sogar aufbauen, durch die aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit behindert werden.

Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist in den Artikeln 52 bis 58 der Römischen Verträge geregelt. Das bedeutet, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates – natürliche Personen oder Gesellschaften – sich auf dem Gebiete eines anderen Mitgliedsstaates niederlassen dürfen, um dort eine selbständige Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten auszuüben.

Das Recht der freien Niederlassung stellt zusammen mit der Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, eine der vier Grundfreiheiten dar. Diese werden als Leitmotiv der Magna Charta der Wirtschaftsintegration bezeichnet. Die Freiheiten sind: der freie Kapitalverkehr, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

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