Mietvertrag in Spanien: kann ich zurücktreten oder widerrufen?

Kann ich von einem neu abgeschlossenen Mietvertrag zurücktreten? Diese Frage wurde nicht zum ersten Mal gestellt.
Ein Fallbeispiel: eine Mieterin will von einem Vertrag nach einem Tag – also ein Tag nach Abschluss des Mietvertrages – von diesem zurücktreten.
Das geht definitiv nicht !
Diese Antwort erhielt die Kundin auf ihre Anfrage:

Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter, 

ich habe mich inzwischen informiert, wie sich eine Auflösung gestalten könnte :
FAZIT : garnicht.
Nachdem ich noch nie einen solchen Fall hatte, musste ich mich auch erst bei fachlich kompetenter Seite schlau machen. Es verhält sich folgendermassen
Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servando" bedeutet: Verträge sind einzuhalten.
Beim Mietvertrag gibt es  kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“.  

Bei einem abgeschlossenen Mietvertrag kann der Mieter nur kündigen. Die Kündigung kann zwar auch schon vor dem Einzug in die Wohnung ausgesprochen werden. Die Frist von 3 Monaten ist aber einzuhalten mit der Folge, dass 3 Monatsmieten fällig werden.  
Falls der Mieter einen Makler eingeschaltet hatte, ist auch die Maklerprovision zu zahlen, da diese mit Abschluss des Mietvertrages fällig geworden ist.

Eine weitere Quelle besagt folgendes:

Von einem Mietvertrag kann man nicht zurücktreten, lediglich die Kündigung unter Einhaltung der 3 monatigen Frist ist möglich. D.h. wenn die Kündigung bis zum 3. April bei der VM eingegangen ist, kann zum 30.Juni gekündigt werden.
Für den Zeitraum sind selbstverständlich Miete und Nk zu bezahlen.
(die Daten sind nur als Beispiel gedacht. Bei Ihnen müsste dort 1. Juli 2010 stehen)
Sie sehen, ein Mietvertrag ist kein "Haustürgeschäft".
Daher ist mein Vorschlag, wie schon am Telefon besprochen:
  • Wenn das Auto stört – entfernen lassen. Dies wurde ja von Vermieter-Seite aus zugesichert.  Das im Falle der Störung das auto jederzeit entfernt werden kann
  • Nochmals besprechen, wie oft es mtl. der Fall sein wird, dass der Sohn der Vermieterin Material aus dem Anwesen holen muss oder holen kann.  Er hatte ja zugesichert, dass er dies nicht ohne Anmeldung tun wird !
Was den Passus des "Wegerechtes" im Vertrag betrifft:  das muss schriftlich fixiert werden, da sonst der Mieter das Recht der Verweigerung hätte.  Das ist nur eine ganz normale Absicherung, dass der Vermieter, im Bedarfsfall wohlgemerkt, dass Grundstück betreten darf.
Was die Poolpflege anbelangt:  (Pool und Garten)
Auf meine Recherchen wurde mir diese Frage folgendermassen beantwortet:
Garten und Poolpflege – Pflichten des Mieters:

Der Mieter selbst muss den Garten oder den Pool pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter muss dann aber nur einfache
Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten .
Bei Einfamilienhäusern, in denen von der Sache her, ausschließlich der Mieter Nutzer des vorhandenen Pools ist, obliegt auch dem Mieter die Pflicht, für die ordnungsgemässe Pflege zu sorgen

Anmerkung:

  • In Ihrem Fall wurde ja seitens des Vermieters zugesichert, dass für die Gartenpflege keinerlei Kosten entstehen. d.h. diese Arbeiten werden vom Vermieter übernommen (was ein Entgegenkommen darstellt). Der Vermieter muss sich keineswegs um die Pflege des Gartens kümmern
  • Pool : da Sie die alleinige Nutzerin des Pool sind, obliegt Ihnen auch die Pflege. 
  • Bei den Vormietern wurde wohl die Pflege des Pools übernommen, dass kann ich aber nicht mit Sicherheit sagen. Wobei die Mieter auch mtl. 600 Euro Kaltmiete zahlen mussten. Ich kann mir vorstellen, dass wg. der Kostensenkung, diese Position jetzt nicht mehr inkludiert ist.

Es tut mir leid, dass die euphorische Freude der letzten Tage, jetzt in eine leichte Verstimmung umgeschlagen ist. Wobei ich sicher bin, dass die Vermieter sehr freundliche und kooperative Hausbesitzer sind. Sie werden m.E. keinerlei Probleme bekommen.  Den Besitzern ist an einer wirklich langjährigen Vermietung gelegen. Das ging ja auch aus allen Gesprächen hervor.  Von dieser Seite her, können Sie sich also völlig beruhigt zurücklehnen.
Es wäre schön, wenn zwischenzeitlich alle Zweifel verflogen wären.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich jederzeit mit mir in Verbindung setzen.
Mit den besten GRüßen
Tessa Weiler
 Anmerkung:  Bitte überlegen Sie es sich vorher ganz  genau, ob Sie das Haus oder die Wohnung auch wirklich anmieten wollen.  Sehen Sie sich das Objekt auch gerne nochmal vor Unterzeichnung an. Weder Makler noch Besitzer werden dagegen Einwände haben !

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