Makler verlangen ….

Schadenersatz für Makler

Wer mit einem Makler einen Vertrag zur Vermittlung des Verkaufs seiner Immobilie als Exklusiv-Vertrag abschließt, hat keinen Anspruch vor Ablauf der Vertragsdauer zu kündigen und die Immobilie selbst zu veräußern.

Dies ergibt sich aus einem Urteil, das das Provinzgericht von Madrid kürzlich gefällt hat. Ein Immobilieneigentümer wollte im Jahre 2004 über einen Makler seine Wohnung mit Abstellkammer und Garagenstellplatz verkaufen. Es wurde vereinbart, dass der Makler für eine Dauer von sieben Monaten exclusiv berechtigt war, die Immobilie zu veräußern. Der Eigentümr durfte dementsprechend während der Dauer des Maklerauftrages die Immobilie nicht selbst verkaufen. Für den Fall, dass der Eigentümer dem zuwider die Immobilie doch selbst veräuern würde, war in dem Vertrag vorgesehen, dass dem Makler als Schadensersatz 50 % der vereinbarten Courtage zustehen sollte.

Der Eigentümer kündigte dann trotzdem vor Ablauf der 7-montigen Dauer des Vertrages einseitig und veräußerte die Immobilie selbst. Hierauf nahm ihn der Immobilienmakler auf Schadenersatz entsprechend der Vereinbarung in dem Vertrag in Höhe von 6.274 Euro in Anspruch.

Hiergegen wehrte sich der Eigentümer mit dem Hinweis, dass die Schadenersatzklausel in dem Vertrag nicht wirksam sei, da er durch diese in seiner Eigenschaft als Verbraucher wesentlich benachteiligt würde.

Die Klausel sei daher nichtig und er müsse nicht zahlen. Dieser Ansicht schlossen sich die Berufungsrichter in Madrid nicht an.

Sie veruteilten den Eigentümer zur Zahlung des Schadensersatzes. Das berufungsgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass dem Eigentümer zwar zuzugesteheen sei, dass er in seiner Vertragsbeziehung zu dem Makler als Verbraucher im Sinne der Verbrauchergesetzgebung anzusehen sei. Die Schadenersatzklausel sei abe rkeine grobe Benachteiligung in seinen Rechten und damit wirksam. Demgemäß müsse der Eigentümer, da er einseitig durch seine Kündigung gegen den Vertrag verstossen habe, den vereinbarten Schadenersatz für diesen Fall zahlen.

Ist kein Schadenersatz vereinbart, kann der Makler auch die übliche Provision als Schadenersatz geletend machen, wenn der Kunde durch sein Verhalten das Gelingen der Vermittlung durch einen Verkauf verhindert.

Der Autor RA Nils Becker ist erreichbar in Denia unter der Tel Nr. 96 643 03 44  und oder 96 570 55 34

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