Erschließungsgesetz LUV

Das erst 2005 geänderte Erschließungsgesetz LUV wird novelliert. Es  trägt dann den europäischen Vorgaben Rechnung, gegen die sich die Landesregierung lange Zeit vehement verwehrt hat. 
Anscheinend wurde der Druck aus Brüssel dann doch zu gross. Die gesetzlichen Grundlagen der Baupolitik werden dann wieder einmal geändert. 
Die LUV Novelle, wie sie in spanischen Zeitungen veröffentlicht wurde, soll nun mit zwei Fehlern Schluss machen: der Rechtsunsicherheit für Grundstücksbesitzer und dem wilden Wachstum der Gemeinden. Im Wesentlichen lässt sich die Reform auf folgende Punkte zusammenfassen:

  • Der Flächennutzungsplan (PGOU) gewinnt seine Bedeutung in der Stadtplanung zurück. Umwidmungen von Gemeindegrund nur über einen Bebauungsplan sind nicht mehr möglich.
  • Bei einem Erschließungsplan (PAI) wird strikt getrennt zwischen der Planung, die ausschließlich in Händen der Gemeinde liegt, und der Ausführung. Die Ausführung kann die öffentliche Hand (Agente Urbanizador) oder die private Hand. Auch eine Mischform ist möglich. Ein PAI verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten erschlossen wird.
  • Die private Hand (Agente Urbanizador) hat das öffentliche Vertragsrecht erfüllt, wenn sie einen Erschließungsplan vorlegt. Dieser muss einen fixen Kostenrahmen haben und darf keine Änderungen zulasten der Grundeigentümer zulassen.
  • Die Information über den Flächennutzungsplan oder seine Änderung muss neben der Veröffentlichung im Staatsanzeiger und in den Zeitungen auch über elektronische Medien erfolgen. Die Pläne haben mindestens zwei Monate lang auszuliegen und müssen jedem Bürger zugänglich sein.
  • Städtebauvorhaben , die einen Anstieg der Bevölkerung einer Gemeinde um mehr als 20 Prozent bedeuten oder mehr als 20 Prozent des bebaubaren Grunds betreffen, können nur über eine Änderung des Flächennutzungsplans realisiert werden.

Fachleute würdigen die Novelle. Unklar bleibt allerdings, wie mit den vielen illegal gebauten Häusern verfahren wird.

google