Keine Gewinnsteuer in Spanien beim Verkauf der Hauptwohnsitzimmobilie und Ankauf einer neuen, weitere aktuelle steuerliche Erleichterung

Die Besteuerung des Verkaufsgewinnes einer Immobilie in Spanien mit 18 % ist nach wie vor ein erheblicher Kostenposten den es zu reduzieren oder zu vermindern gilt, insbesondere wenn der steuerliche Gewinn aufgrund früherer Unterverbriefung noch erheblich höher ausfällt als der tatsächlich erzielte.
Unter bestimmten Zeitschienen kann diese Besteuerung durch Reinvestition des Verkaufsgewinnes in eine neue Hauptwohnsitzimmobilie vermieden werden. Wichtig ist hier die Einhaltung der genauen gesetzlichen Vorgaben, also das Kleingedruckte zu beachten.
Gilt diese Regelung auch bei Übersiedlung von Spanien nach Deutschland und Erwerb eines neuen Immobilieneigentums in Deutschland als Hauptwohnsitz?
Welcher Zeitraum darf zwischen Verkauf und Neukauf verstreichen um die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen zu können?
Hierzu ist nun seitens der spanischen Steuerbehörde eine neue Ausführungsverordnung in Vorbereitung, welche es vermöglicht auch erst ein Jahr nach Ankauf und Umzug in die neue Hauptwohnsitzimmobilie die bisherige Hauptwohnsitzimmobilie zu veräussern. Man kann sich also mit dem Verkauf der bisherigen Hauptwohnsitzimmobilie künftig etwas länger Zeit lassen. Oft ist dies von wesentlicher Bedeutung zur Erzielung eines angemessenen Verkaufspreises.
Im Prinzip gilt: Wer seine bisherige Hauptwohnsitzimmobilie in Spanien zu veräussern gedenkt um sich zur Eigennutzung ein neues Haus oder Eigentumswohnung in Spanien oder anderswo anzuschaffen, sollte vom Rechts- oder Steuerberater zuvor eine zweistufige Prüfung der Rechtslagen durchführen lassen.
In welcher Höhe fällt konkret beim Verkauf meiner spanischen Immobilie Einkommenssteuer auf den Verkaufsgewinn an?
Welche Rahmenbedingungen sind genau bei Reinvestition in eine neue eigengenutzte Immobilie einzuhalten um den Anfall dieser Gewinnsteuer maximal zu reduzieren oder zu vermeiden?

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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