In Spanien geerbt – was nun?

Schnelles Reagieren zahlt sich aus

Dies nicht nur, weil beim Zuwarten von mehr als sechs Monaten Erbschaftssteuerzuschläge in Spanien fällig sind. Nein, auch die fristgerechte Erbausschlagung kann einer Familie im Einzelfall erheblich grössere Erbschaftssteuervorteile sichern.
Die massgebliche Frist beträgt hier nach §1944 BGB sechs Wochen oder sechs Monate respektive; letzteres insbesondere bei Auslandsaufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Versterbens.
Mitunter gilt es auch die Auslandsimmobilie abzusichern und generell den Wertverlust des Leerstandes zu vermeiden.
Die zügige Abwicklung der Formalien des Rechtüberganges eröffnet naturgemäss auch die Möglichkeit des frühzeitigeren Verkaufes.
Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger, sollte möglichst zeitnah geklärt werden, wer die Spanienimmobilie übernimmt und welche Ausgleichszahlung hierfür erfolgt.
Oft sind den Betroffenen die genauen Eigentumsverhältnisse gar nicht bekannt. Bestehen Belastungen? Ist die frühere Hypothek abgezahlt? Sind beide Eltern als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen?
Hier wird die umgehende Beschaffung eines Grundbuchauszuges Aufschluss geben.
Auch spezifisches Fachwissen zahlt sich in dieser Situation aus. Denn die besonderen Erbschaftssteuerfreibeträge in Spanien, – Wohnsitzimmobilienfreibetrag, Unternehmensfreibetrag, Freibetrag bei Behindertenstatus u.a. – , bedürfen einer speziellen Geltendmachung.
Naturgemäss sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der steueroptimierten und konfliktvermeidenden Rechtsnachfolge erheblich erweitert, wenn eine frühzeitige lebzeitige Weichenstellung erfolgt.

Welcher ist der optimale Zeitpunkt?
Vor Unterzeichnung des Kaufvertrages der Spanienimmobilie gilt es, die Rechtsnachfolge mitbedenken.
Die in Spanien übliche Praxis, zunächst einen privatschriftlichen und sodann in der Folge einen notariellen Vertag zu schliessen, belässt der Käuferseite meist die Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragabschlusses die Käuferseite noch ganz oder teilweise auszuwechseln oder beispielsweise die eigenen Kinder Miteigentümer werden zu lassen.
Ein besonderes Kapitel in Spanien ist die Frage, ob und inwieweit Sie bei spanischen Bankkonten noch nach dem Versterben des Konto- oder Mitkontoinhabers Geldbeträge abheben können.
Eines jedoch bestätigt die Rechtspraxis: Je länger sie zuwarten desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die spanische Bank jegliche Kontoverfügung verhindert, oft selbst dann, wenn Sie den Status eines allein verfügungsberechtigten Mitkontoinhabers innehaben.
Sind Sie nur Inhaber einer Bankvollmacht oder einer notariellen Generalvollmacht, so ist eine Verfügung über das Konto des verstorbenen Kontoinhabers legal nicht mehr möglich. Praktisch ausgeschlossen ist dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bank vom Versterben ihrs Kunden Kenntnis erlangt hat.
Auch hier spielt der Faktor Zeit also eine entscheidende Rolle.

Warum nun bedarf der Erbfall in Spanien dieser schnellen Reaktion?

Die Erbschaftssteuer in Spanien ist hoch und kann oft mit einer strategischen Ausschlagung binnen sechs Wochen erheblich reduziert werden. Die Erbschaft bleibt dann wirklich eine Erbschaft.
Des weiteren ist in Spanien der Erbschaftssteuerbetrag eigeninitiativ binnen sechs Monaten zu entrichten; bei Fristüberschreitung entstehen Zuschläge und Verzinsungspflichten womit oft der eineinhalbfache Steuerbetrag erreicht wird.
Bevor allerdings der Erbschaftssteuerbetrag beim spanischen Finanzamt eingezahlt werden kann, bedarf es einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien mit weiterem erheblichen Verbreitungsaufwand.
So ist auch das Steuerzahlen in Spanien per se kein einfacher Akt. Alle Erben müssen zunächst eine spanische Steuernummer beantragen. Ohne diese dürfen Sie in Spanien keine Steuern bezahlen.
Die schnelle Reaktion seitens der Erben bei Erbfällen in Spanien oder Erbschaften mit Immobilieneigentum in Spanien vermeidet zudem Besitzaneignungsvorgänge vor Ort und den schrittweise Wertverlust einer nicht mehr genutzten Immobilie.
Waren Sie als Kind oder Ehegatte testamentarisch von der Erbschaft ausgeschlossen, so müssen Sie binnen einer Frist von drei Jahren ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Hier sind vorab die Vermögenswerte in Spanien zu recherchieren, etwa Wertgutachten in Auftrag geben und historische Grundbuchauszüge beschaffen.
Ist bei einem Nachlass oder einer Erbschaft in Spanien gleich der richtige Rechtsexperte eingeschaltet so vermeiden Sie unnötigen weiteren Aufwand, da Sie zeitnah über die einschlägige Rechtslagen und ihre Anspruchssituation in diesem internationalen Rechtsfall informiert sind.
Und, ein schöner Nebeneffekt: Die Sprachproblematik wird ihnen von dem zweisprachigen Rechtsanwalt gleich mitgelöst.
So bekommen Sie die zunächst vermeintlich schwierige internationale Erbschaft schnell in den Griff, unabhängig davon ob sich das Ferienhaus an der Costa Blanca, den Küsten Andalusiens oder der Baleareninsel Mallorca befindet. Erbrecht und spanische Erbschaftssteuer im Ausland werden so bewältigbar.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt / abogado inscrito/2011
E-Mail: mallorca@copp-menth.de
Homepage: www.copp-menth.de

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