Sie haben eine Immobilie geerbt in Spanien, was nun?

In dieser Situation gilt es, neben der praktische Frage der eigenen Lebensplanung auch rechtliche, steuerliche und strategische Fragen zu beantworte
Die zentrale Frage der Lebensplanung geht dahin zu entscheiden, ob wann und in welcher Intensität das Haus in Spanien selbst genutzt werden soll. Oder ist gar eine Geschäftsverlagerung nach Spanien aktuell oder mittelfristig planbar ?
Rechtlich geht es zunächst darum, die nötigen Schritte zur Umsetzung der Rechtsnachfolge gut organisiert zu wissen.
Zwar tritt die Rechtsnachfolge des Erben einer Spanienimmobilie auch direkt mit dem Versterben des Vererbers ein. Bis zur Eintragung in das spanische Grundbuch sind aber eine Reihe von Zwischenschritten erforderlich, oft mit Übersetzungen und Apostillierung deutscher Dokumente verbunden. Wesentliche Punkte sind Erbscheinsantrag, notarielle Erbschaftsannahme und Steuerzahlung.
Steuerzahlung mag sich einfach anhören, aber einfach die Steuern zahlen, die das Finanzamt per Steuerbescheid verlangt, das geht in Spanien nicht.
Vielmehr müssen Sie zuerst die geerbte Immobilie selbst bewerten, sich eine spanische Steuernummer und dann Ihre persönlichen Steueretiketten besorgen, mit denen Sie dann beim zuständigen Finanzamt den von Ihnen selbst nach spanischem Erbschaftssteuerrecht berechneten und in ein spezifisches Formular eingetragenen Steuerbetrag bezahlen.

Danach erst ist der weitere Prozess der Grundbucheintragung initiierbar.
Dem Fachmann, und damit auch dem gut beratenen Erben, stellen sich weiterhin noch strategische Fragen:

  • Wann sollte sinnvollerweise die Erbschaftsannahme erfolgen?
  • Wenn ein Verkauf des Hauses ansteht, sollte man dann zunächst vorab aus steuerlichen Gründen seinen Wohnsitz nach Spanien verlegen?
  • Welche Fristen sind bei alledem zu beachten? 

Komplizierter wird die Angelegenheit, wenn mehrere Miterben vorhanden sind, das Testament Auslegungsmöglichkeiten eröffnet, die bisherige Grundbuchrechtslage nicht klar ist oder mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu rechnen ist.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt – http://www.copp-menth.de/

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