Immobilien Kauf von Unternehmen
Ab dem 1.1.2007 ändert sich die Rechtslage in Spanien: Nichtresidenten und Residenten zahlen beim Verkauf einer Immobilie 18% Gewinnsteuer und Gesellschaften zahlen 35 % Gewinnsteuer. Man könnte meinen, dass es sich nunmehr nicht mehr lohnt, eine Immobilie in eine spanische GmbH einzubringen. Weit gefehlt !
Das Privileg, eine Immobilie zum privilegierten Gesellschaftssteuersatz von 1 % einzubringen, bleibt weiterhin unangetastet. Unangetastet bleibt auch, dass die Immobilie, die in eine spanische Gesellschaft eingebracht wird, frei bewertet werden kann.
Eine Immobilie wurde zum Preis von Euro 100.000 gekauft, sie kann ohne Probleme zum Preis von Euro 200.000 in eine Gesellschaft eingebracht werden. Wird die Immobilie dann zum Wert von Euro 200.000 verkauft, hat die Gesellschaft keinen Gewinn gemacht und bleibt somit steuerfrei.
Ganz wichtig ist aber auch, dass die Gesellschaft weder Einkommenssteuer noch Vermögenssteuer zahlt. Auch Erbschaftssteuer fällt bei einer Gesellschaft nicht an. Die Gesellschaftsanteile können erbschaftssteuerfrei auf die Erben übertragen werden. Der Erblasser muss nur eine Vollmacht über den Tod hinaus hinterlassen.
Was vor allem durch die neue Rechtslage nicht geändert wurde, ist, dass Nichtresidenten, die eine Immobilie aus der Gesellschaft verkaufen, keinen Steuervorabzug von 6 % haben. Und dies muss einmal gesagt werden: selbst, wenn die Gesellschaft einen Gewinn beim Verkauf einer Immobilie zu verzeichnen hätte, so besteht faktisch doch Steuerfreiheit, da die Gesellschaft „ruht“ und somit keine Steuererklärung abgibt. Der spanische Staat veranlagt nicht automatisch.
Der größte Unsinn, den ich seit langem gelesen habe, ist, dass nunmehr zu empfehlen sei, die Gesellschaft, die eine Immobilie hält, zu liquidieren.
Ich fasse zusammen, die spanische GmbH bleibt weiterhin frei von Einkommensteuer und Vermögenssteuer sowie Gewinnsteuer (eine Form der Est) und Erbschaftssteuer.
Autor: Karl Norbisrath, Rechtsanwalt, Moraira , Tel: 667 845 952
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