Für alle Fälle: Die Grüne Versicherungskarte
Die grüne Versicherungskarte ist der internationale Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte eines Unfalles kann der Karte entnehmen, wo das Fahrzeug des Unfallverursachers versichert ist und an wen er sich wegen seines Schadenersatzanspruches wenden kann.
Vorgeschrieben ist die Grüne Karte in Europa für die Einreise nach Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Rumänien und in die Türkei.
Bei Fahrten in alle anderen EU-Länder sowie nach Norwegen, Island, Kroatien und in die Schweiz muß die grüne Karte nicht mitgeführt werden. Nach dem Multilateralen Garantieabkommen vom 15.3.1991 genügt allein das amtliche Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis. Es darf kein Bußgeld verlangt werden, wenn der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin die Grüne Karte nicht bei sich hat.
Bestehen aber im Einzelfall seitens der ausländischen Behörde Bedenken im Hinblick auf das Bestehen einer Versicherung, kann die Vorlage eines anderweitigen Versicherungsnachweises verlangt werden. Deshalb ist es in jedem Falle ratsam, die Grüne Karte immer dabei zu haben.
In Italien wird die Karte nach Unfällen immer wieder von der Polizei gefordert. Serbien-Montenegro ist zwischenzeitlich wieder dem Grüne-Karte-Abkommen beigetreten. Allerdings werden nur diejenigen Grünen Karten akzeptiert, die das Länderkürzel "SCG" aufweisen. Inhaber von Karten mit dem alten Kürzel "YU" müssen eine Grenzversicherung abschließen.
Um Ärger und finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Sie nur mit einer gültigen Grünen Karte ins Ausland fahren. Sie wird auf Anfrage vom Versicherer zugeschickt (kostenlos) und gilt zwei Jahre. Lässt sich der Unfallverursacher im Ausland nicht feststellen, können sich Betroffene an das Deutsche Büro Grüne Karte wenden.
Deutsche Büro Grüne Karte e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel.: 040/33 44 00
Vorgeschrieben ist die Grüne Karte in Europa für die Einreise nach Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Rumänien und in die Türkei.
Bei Fahrten in alle anderen EU-Länder sowie nach Norwegen, Island, Kroatien und in die Schweiz muß die grüne Karte nicht mitgeführt werden. Nach dem Multilateralen Garantieabkommen vom 15.3.1991 genügt allein das amtliche Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis. Es darf kein Bußgeld verlangt werden, wenn der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin die Grüne Karte nicht bei sich hat.
Bestehen aber im Einzelfall seitens der ausländischen Behörde Bedenken im Hinblick auf das Bestehen einer Versicherung, kann die Vorlage eines anderweitigen Versicherungsnachweises verlangt werden. Deshalb ist es in jedem Falle ratsam, die Grüne Karte immer dabei zu haben.
In Italien wird die Karte nach Unfällen immer wieder von der Polizei gefordert. Serbien-Montenegro ist zwischenzeitlich wieder dem Grüne-Karte-Abkommen beigetreten. Allerdings werden nur diejenigen Grünen Karten akzeptiert, die das Länderkürzel "SCG" aufweisen. Inhaber von Karten mit dem alten Kürzel "YU" müssen eine Grenzversicherung abschließen.
Um Ärger und finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Sie nur mit einer gültigen Grünen Karte ins Ausland fahren. Sie wird auf Anfrage vom Versicherer zugeschickt (kostenlos) und gilt zwei Jahre. Lässt sich der Unfallverursacher im Ausland nicht feststellen, können sich Betroffene an das Deutsche Büro Grüne Karte wenden.
Deutsche Büro Grüne Karte e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel.: 040/33 44 00
Anja Nitschky
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