Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Sozialversicherung

Zu den Definitionen der verschiedenen abgedeckten Risiken wird auf die Darstellung des allgemeinen Systems verwiesen. In Bezug auf die medizinische Versorgung besteht keine Abweichung zum allgemeinen System.
Die Geldleistung im Fall der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf 75% der monatlichen Bemessungsgrundlage. Sie wird gezahlt ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Im Falle der Mutterschaft werden 100% der Bemessungsgrundlage ab dem ersten Tag des "Mutterschaftsurlaubs" der Selbstständigen gezahlt. Im besonderen System der Selbständigen ist nur die dauernde Invalidität, nicht jedoch die vorübergehende Invalidität, geschützt.
Auch nicht abgedeckt sind sonstige bleibende Verletzungen. Die Leistungen und die Mindestbeitragszeiten im speziellen System entsprechen denen im allgemeinen System mit den Abweichungen, dass es bei teilweiser Berufsunfähigkeit keine Leistungen gibt, und bei vollständiger Berufsunfähigkeit eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 55% der Bemessungsgrundlage oder eine Pauschale in Höhe von 40 Monatsbeiträgen gezahlt wird. Eine Altersrente wird ab dem 65. Lebensjahr bezahlt.
Für den Erhalt der Rente ist es nicht notwendig, dass der Berechtigte auf die Inhaberschaft seines Betriebes/Geschäfts und die damit notwendig verbundenen Funktionen verzichtet.
Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gibt es seit 1991 keine Unterschiede mehr zum allgemeinen System. Auch die Unterstützungen für den Kindesunterhalt entsprechen denen des allgemeinen Systems.

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