Meldeverfahren spanischer Autos in Deutschland

Die Mitnahme eines gebrauchten Fahrzeugs von Spanien nach Deutschland ist kein Zoll- und kein Mehrwertsteuervorgang mehr. Es besteht jedoch die Verpflichtung, ein Fahrzeug dort zuzulassen, wo es hauptsächlich in Betrieb genommen wird.

Laut der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) soll die Ummeldung unverzüglich geschehen. Das heißt es sollten maximal zwölf Wochen vergehen, da das Fahrzeug in Deutschland KFZ-Steuerpflichtig ist. Zuständig für die Ummeldung von Fahrzeugen ist die KFZ-Zulassungsstelle bzw. das Straßenverkehrsamt.
Für die Ummeldung eines in der EU bereits zugelassenen Fahrzeugs benötigt der Halter einen Personalausweis bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung oder Meldebestätigung.
Weiterhin sind die ausländischen Fahrzeugpapiere im Original, die Versicherungsbestätigung eines in Deutschland ansässigen Versicherers, eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregisters des Kraftfahrt-Bundesamtes und ein Prüfprotokoll der technischen Prüfstelle notwendig. Das Fahrzeug, welches umgemeldet werden soll, muss zudem physisch anwesend sein, um es zu identifizieren.

Wenn das Fahrzeug vorher auf eine andere Person zugelassen war, sollte der Besitzer außerdem einen Kauf- oder Schenkungsvertrag vorlegen.
Das Fahrzeug muss im bisherigen Zulassungsland abgemeldet werden. Ob dies bereits geschehen ist, kann bei der Zulassungsstelle erfragt werden. Ist das Fahrzeug noch nicht abgemeldet worden, kann dies ebenfalls durch die zuständige Zulassungsstelle erledigt werden.

Dieses Ummeldeverfahren bezieht sich nicht nur auf Deutschland und Spanien, sondern auch auf alle anderen Eu-Mitgliedsstaaten.

Kai Künz, 13.06.2005/red.2010,12

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