Fahrzeugverordnung in Spanien

Die Fahrzeugverordnung änderte sich letztmalig am 27.Juli 1999
Ersatzglühbirnen und zwei Warndreiecke sind vorgeschrieben!

Madrid (cp) cbn/814
Am 27. Juli 1999 traten in Spanien Veränderungen und Ergänzungen der Fahrzeugverordnung in Kraft. Danach sind für PKW‘ s zwei Warndreiecke und ein Satz Reserveglühbirnen als obligatorische Ausrüstung vorgeschrieben. Insgesamt umfasst die Reform 51 neue Artikel und 18 Ergänzungen. Ausserdem muss eine Warnweste mitgeführt werden.

Nach Artikel 27 der Fahrzeugverordnung (Reglamento de Vehiculos) können beispielsweise Kfz-Halter im Fall eines Umzugs von einer Provinz in die andere (oder gegebenenfalls beim Kauf eines Gebrauchtwagens) künftig auf Wunsch das Kennzeichen ihres Fahrzeuges dem neuen Wohnort entsprechend ummelden.
Außerdem schreibt dieser Artikel für alle ab 27. Juli zugelassenen Mofas offizielle, vom Provinzstraßenverkehrsamt (Jefatura de Trafico) ausgestellte Kennzeichen vor.
Vor dem 27. Juli zugelassene Mofas werden nach und nach registriert. Dabei bestimmt die Endziffer des städtischen Nummernschildes den dafür vorgeschriebenen Zeitraum der Registrierung: 0:27.Juli bis 27. Oktober 1999; 1:27.Oktober 1999 bis 27.Jan.2000 usw.

Gebraucht von Privat:
Artikel 32 und 33 regeln die Abwicklung privater Gebrauchtwagenkäufe. Unter anderem ist darin vorgeschrieben, dass bei einem Verkauf der Fahrzeugschein (Permiso de Circulacion) zur Umschreibung auf den neuen Halter beim Provinzstraßenverkehrsamt (Jefatura de Trafico) vorgelegt werden muss.
Erst wenn der Fahrzeugschein dort umgeschrieben ist, darf der neue Halter mit dem erworbenen Pkw fahren. Die Umschreibung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erwerb erfolgen. Wird diese Frist überschritten, kann die Polizei das betreffende Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen.

Zudem schreibt der Anhang Nummer 12 der neuen Fahrzeugverordnung für jedes zugelassene Fahrzeug (ausgenommen Zweiräder) zwei Warndreiecke und einen Satz Reserveglühbirnen aller Außenlampen vor. Bei Verstößen drohen Geldbußen ca. 90 Euros.

Artikel 26 erlaubt es Autofahrern, statt der Originalpapiere lediglich beglaubigte Kopien des Fahrzeugscheins und der TÜV-Abnahme (Tarjeta des Inspección Tecnica) im Fahrzeug mitzuführen. Details zu den Fahrzeugpapieren in Kopie

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