Erbschaft in Spanien und Hartz IV Empfänger – Was es hier zu beachten gilt

In unseren Zeiten der verknappten Arbeitsplätze ist der zeitweise Erhalt von Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV-Empfang, eine häufige Situation, kein Einzel- sondern ein Millionenfall.

Hat nun die Elterngeneration zu früheren Zeiten eine Immobilie im Süden erworben, geht das gemeinsame Bestreben der Familie naheliegend dahin den Übergang, etwa einer Immobilie in Spanien, im Erbwege nicht unbedingt an den deutschen Staat zu bewirken, sondern diese für die Nutzung durch die Familie zu erhalten.

Hier besteht ein rechtlicher Gestaltungsspielraum welcher, frühzeitig genutzt, die unerwünschte Folge vermeiden kann.

Problematischer ist die Angelegenheit dann, wenn eine Immobilie, etwa aus Mallorca, plötzlich im Erbwege auf einen zukommt. Dann gilt es schnell zu reagieren und die noch zur Verfügung stehenden legalen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Zu den häufigsten Fragen aus der Anwaltspraxis seien nachfolgend die Antworten in Kurzform zusammengefasst.

Kann eine Immobilie in Spanien, wenn sie geerbt wird, in das sogenante Schonvermögen fallen?
Nein, dies ist ausgeschlossen, da es sich bei einem Hartz IV-Empfänger dann um eine Ferienimmobilie und nicht selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Daran ändert auch der Erhalt per Erbschaft nichts.

Ist die Elterngeneration frei den Hartz IV-Empfänger per Testament zu enterben um einen Staatszugriff auf den Vermögenswert des Hauses in Spanien zu verhindern?
Grundsätzlich ja, allerdings sollte man anstelle einer ausdrücklichen Enterbung per Testament schlichtweg andere Personen als erbrechtlichen Rechtsnachfolger bestimmen.

Kann dann bei Eintritt des Erbfalles der Staat zur Abdeckung seiner Arbeitslosengeld-verauslagung einen bestehenden Pflichtteilsanspruch „pfänden“?
Dies ist nach der Rechtsprechung möglich. Eine entsprechende Anspruchsüberleitung auf sich kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 32 I SBG II tätigen.

Wie kann dann eine zugriffssichere Rechtsnachfolgelösung aussehen?
Denkbar ist sowohl eine richtig ausgestaltete Vorerben-Nacherben-Lösung mit dem Hartz IV-Empfänger als nichtbefreitem Vorerben wie auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, welchem aufgegeben wird nach seinem Ermessen Zahlungen an den  Hartz IV-Empfänger zu tätigen.

Ist dann die Gestaltung des Erbrechtsüberganges ausschliesslich in Spanien per spanischem notariellem Testament nicht der einfachere Weg von welchem der deutsche Fiskus keine Kenntnis erhält?
Richtig ist dass es bei der Regelung der Erbrechtsnachfolge in Spanien per notariellem spanischem Testament keiner Ausstellung eines deutschen Erbscheines und damit auch keiner Mitwirkung deutscher Behörden, – hier des Nachlassgerichtes – bedarf.
Richtig ist aber auch, dass sich der deutsch-spanische Datenaustausch kontinuierlich intensiviert und die Feststellung einer Eigentümererstellung in Spanien bei persönlich namentlicher Inhaberschaft nicht allzu schwierig ist.

Welche Rechtsgestaltung ist dann zugleich legal, zugriffssicher und lässt mit grosser Wahrscheinlichkeit selbst eine Auseinandersetzung mit den deutschen Finanz- und Sozialbehörden vermeiden?
Hierzu sollten notarielle Testierungen in Spanien und rechtssichere Gestaltung derart kombiniert werden, dass die Nichtberücksichtigung des Hartz IV-Empfängers auch nicht als zielgerichtetes Manöver zur ausschliesslichen Vermeidung des Staatszugriffes ausgelegt werden kann.
Denkbar wären auch frühzeitige lebzeitige Übertragungen auf Enkelkinder mit Vollmachtsstellung für den Hartz IV-Empfänger.

Kann notfalls die Erbschaft auch noch ausgeschlagen werden?
Dies ist möglich, jedenfalls aber die Sechs-Wochenfrist einzuhalten und die Ausschlagung sollte gut begründet sein um von der Rechtssprechung nicht als sittenwidrige Erbausschlagung ausgelegt zu werden.
Der sicherere Weg jedenfalls ist die frühzeitige Rechtsgestaltung.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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