Erbrechtsangelegenheiten in Spanien

Für Erbrechtsangelegenheiten mit Spanienvermögen eine Anwaltskanzlei mit Standort in Spanien beauftragen!

In der Praxis ein immer häufigerer Fall:
Der deutsche Erblasser war auch Eigentümer oder Miteigentümer einer Immobilie in Spanien.
Die Rechtsnachfolge stellt sich diesbezüglich im spanischen „Ausland“ naturgemäss komplizierter dar: Es sind zwei Rechts- und Steuersysteme zu berücksichtigen.
Wen sollen Sie mit der Rechtsnachfolgeregelung beauftragen? Einen Notar in Deutschland oder in Spanien? Einen Rechtsanwalt in Deutschland in der Nähe ihres Wohnortes oder einen Anwalt in Spanien? Muss der Rechtsanwalt in Spanien dann seinen dortigen Kanzleisitz in der Nähe des Hauses oder Appartements haben welches Teil das Nachlassvermögens ist? Auf diese Fragen gibt es überzeugende Antworten:
1.
Ein Notar in Deutschland scheidet aus, weil er regelmässig nicht über entsprechende Kenntnisse von spanischer Sprache und spanischem Rechtssystem verfügt.
2.
Ein Notar in Spanien ist aus zwei Gründen nicht der richtige direkte Ansprechpartner:
Zum einen fehlen ihm die Kenntnisse im deutschen Erbrecht.
Zum anderen hat der Notar in Spanien eine grundlegend andere Funktion als der Notar in Deutschland, welcher deutsche Erbangelegenheiten durchaus auch in Gesamtregie abwickelt.
Der spanische Notar betreibt hingegen keine Rechtsberatung oder strategische Rechtsgestaltung, sondern ist/hat eher „Beglaubigungsfunktion“ und ist Garant der gesetzeskonformen Abwicklung.
In der Praxis beurkundet er die anwaltlich vorbereiteten Rechtsvorgänge wie Kaufverträge und Erbschaftsannahmen.
3.
Vom deutschen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Deutschland, wenn er denn über spezifische Rechtskenntnisse auch im spanischen Recht verfügt, ist der alltägliche Praxiskontakt mit spanischen Behörden und spanischen Notar ohne direkten Kooperationspartner in Spanien, schwerlich vorzuhalten.
4.
Für Erbrechtsangelegenheiten sind sie also beim insoweit spezialisierten deutschen Rechtsanwalt mit direktem Kanzleisitz und Arbeitsort in Spanien richtig.

Nun zur Folgefrage: Muss der deutsche Anwalt in Spanien seinen Kanzleisitz am Lageort der Spanienimmobilien haben?
Die Antwort lautet: nein, dies ist nicht erforderlich.

Die in Spanien nötige notarielle Erbschaftsannahme kann vor jedem spanischen Notar erfolgen. Die nachfolgende Grundbucheintragung erfolgt dann „automatisch“ ohne weitere Mitwirkungsnotwendigkeit der Erben.
Wenn Sie als Erbe die notarielle Erbschaftsannahmeurkunde in Spanien persönlich unterzeichnen möchten, spielt der Kanzleisitz von Anwalt und Notar in Spanien betreffend die kostengünstige Erreichbarkeit noch eine gewisse Rolle. Hier ist der Standort Mallorca mit kürzester Entfernung und optimierten Flugverbindungen nach Deutschland wohl prädestiniert.
Aber sie können die Aufgabe der Erbschaftsannahme auch einem spezialisierten Rechtsanwalt in Spanien übertragen und die entsprechende Urkunde nachträglich in Deutschland genehmigen.
Die Wahl gerade einer auf deutsch-spanische Erbrechtsangelegenheiten spezialisierten Kanzlei ist übrigens auch nach bereits eingetretenem Erbfall wichtig; nicht nur wegen der dann gesicherten professionellen Abwicklung, sondern auch deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt noch gewisse Möglichkeiten zur optimierten Steuer- und Rechtsgestaltung bestehen, etwa im Hinblick auf einen künftigen Verkauf.
Auch hier erweist sich der Slogan eines bekannten Immobilienmaklers als treffend:
“Lieber gleich zum Profi“

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps: www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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