Die Adoption – Taugt sie auch zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer?
Deutschland erlebt aktuell einen Adoptionsboom. Der Grund liegt nicht zuletzt in der drohenden Erhöhung der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben das deutsche Erbschaftssteuerrecht bis zum 1. Januar 2009 zu reformieren.
Wer nun kann wen adoptieren, also als Kind annehmen? Gesetzliche Voraussetzung für eine Adoption ist ein Eltern-Kind Verhältnis. Liegt ein solches vor können auch erwachsene Personen adoptiert werden. Dieses Eltern-Kind Verhältnis muss immer gut begründet werden. Allerdings muss der Adoptierte nicht zwingend jünger sein als der Adoptierende.
Beim erwachsenen Adoptierten müssen dessen Eltern der Adoption nicht zustimmen, wohl aber der Ehegatte.
Der Adoptierende seinerseits bedarf bei eigener Verheiratung nicht nur der Zustimmung seines Ehegatten sondern hier muss die Adoption gemeinsam mit diesen erfolgen.
Hat der Adoptierende seinerseits bereits andere Kindern obliegt es dem entscheidenden Vormundschaftsgericht zu prüfen ob deren Interessen der Adoption entgegenstehen, hier sind auch finanzielle Interessen, wie die Verminderung von deren Erbrecht, zu berücksichtigen.
Bei alledem gilt: Auch andere als rein steuerliche Rechtsfolgen gehen mit der Adoption einher. So entsteht eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Das unverheiratete Adoptionskind erhält den Namen des Adoptierenden. Das Adoptivkind erhält zudem das volle Erbrecht insbesondere auch Pflichtteilsansprüche nach dem Adoptierenden. Erbschaftssteuerlich wird der Adoptierte in Deutschland dem leiblichen Kind gleichgestellt.
Hat diese erbschaftsteuerliche Besserstellung nun aber auch ihre Gültigkeit bei Spanienvermögen? Kann so die Finca in Spanien im Erbfall von der spanischen Erbschaftssteuer befreit oder zumindest entlastet werden?
Das hätte erhebliche praktische Bedeutung da Spanienimmobilien – uns liegen- allerdings keine Statistiken vor -, überdurchschnittlich häufig im Eigentum von Patchwork-Lebensgemeinschaften stehen dürfen.
Die entscheidende Frage lautet demnach: Respektiert das spanisch Erbschaftssteuerrecht die deutsche Adoption?
Nach Art 20 Ziff 2a LDS (spanisches Erbschaftssteuergesetz) werden Adoptionskinder leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellt und entsprechend dem deutschen sowie dem spanischen internationalen Privatrecht, Art 9 Ziffer 4 Codigo Civil entscheidet die Nationalität über die Adoption. Eine Adoption eines Kindes in Deutschland nach deutschem Recht wird daher vom spanischen Recht und damit auch vom spanischen Steuerrecht anerkannt.
Fazit: Mit deutscher Adoption kann oft im Einzelfall die spanische Erbschaftssteuer betreffend ein Haus in Spanien erheblich reduziert werden.
Wer nun kann wen adoptieren, also als Kind annehmen? Gesetzliche Voraussetzung für eine Adoption ist ein Eltern-Kind Verhältnis. Liegt ein solches vor können auch erwachsene Personen adoptiert werden. Dieses Eltern-Kind Verhältnis muss immer gut begründet werden. Allerdings muss der Adoptierte nicht zwingend jünger sein als der Adoptierende.
Beim erwachsenen Adoptierten müssen dessen Eltern der Adoption nicht zustimmen, wohl aber der Ehegatte.
Der Adoptierende seinerseits bedarf bei eigener Verheiratung nicht nur der Zustimmung seines Ehegatten sondern hier muss die Adoption gemeinsam mit diesen erfolgen.
Hat der Adoptierende seinerseits bereits andere Kindern obliegt es dem entscheidenden Vormundschaftsgericht zu prüfen ob deren Interessen der Adoption entgegenstehen, hier sind auch finanzielle Interessen, wie die Verminderung von deren Erbrecht, zu berücksichtigen.
Bei alledem gilt: Auch andere als rein steuerliche Rechtsfolgen gehen mit der Adoption einher. So entsteht eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Das unverheiratete Adoptionskind erhält den Namen des Adoptierenden. Das Adoptivkind erhält zudem das volle Erbrecht insbesondere auch Pflichtteilsansprüche nach dem Adoptierenden. Erbschaftssteuerlich wird der Adoptierte in Deutschland dem leiblichen Kind gleichgestellt.
Hat diese erbschaftsteuerliche Besserstellung nun aber auch ihre Gültigkeit bei Spanienvermögen? Kann so die Finca in Spanien im Erbfall von der spanischen Erbschaftssteuer befreit oder zumindest entlastet werden?
Das hätte erhebliche praktische Bedeutung da Spanienimmobilien – uns liegen- allerdings keine Statistiken vor -, überdurchschnittlich häufig im Eigentum von Patchwork-Lebensgemeinschaften stehen dürfen.
Die entscheidende Frage lautet demnach: Respektiert das spanisch Erbschaftssteuerrecht die deutsche Adoption?
Nach Art 20 Ziff 2a LDS (spanisches Erbschaftssteuergesetz) werden Adoptionskinder leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellt und entsprechend dem deutschen sowie dem spanischen internationalen Privatrecht, Art 9 Ziffer 4 Codigo Civil entscheidet die Nationalität über die Adoption. Eine Adoption eines Kindes in Deutschland nach deutschem Recht wird daher vom spanischen Recht und damit auch vom spanischen Steuerrecht anerkannt.
Fazit: Mit deutscher Adoption kann oft im Einzelfall die spanische Erbschaftssteuer betreffend ein Haus in Spanien erheblich reduziert werden.
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
google center mitte
Neueste Kommentare