Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen

Seit 1966 besteht zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen, das seit 1968 in Kraft ist. Die wichtigsten Regelungsinhalte sind der Anwendungsbereich, die Definition von Wohnsitz bzw. ständiger Niederlassung bei natürlichen bzw. juristischen Personen sowie natürlich die verbindliche Aufteilung der Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten.

Der Anwendungsbereich erfasst Personen, die entweder in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Deutschland und Spanien ansässig sind. Das Abkommen bezieht sich auf die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer und gemeindliche Steuern, insbesondere Gewerbesteuern.

In den Artikeln 4 und 5 wird geregelt, wenn eine Person in welchem Vertragsstaat ansässig ist, sofern sie Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten aufweist. Den Vertragsstaaten steht eine unbegrenzte Besteuerungsmöglichkeit im Quellenstaat der Einkünfte zu, sofern die Personen dort ansässig sind. Unternehmen sind in Spanien als ansässig anzusehen, wenn sie einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung , eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen unterhalten oder länger als 12 Monate eine Bauausführung bzw. eine Montage betreiben oder eine Person in einem Vertragsstaat für sie auftreten darf, die über den bloßen Einkauf von Waren oder Gütern hinausgehen. Ist eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt, geht man von einer Ansässigkeit in Form einer sogenannten Betriebstätte aus.

Eine Betriebsstätte wird nach dem Abkommen nicht angenommen, wenn lediglich Einrichtungen unterhalten werden, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern bzw. Waren des Unternehmens benutzt werden, oder wenn die Einrichtung lediglich dem Zweck dient, für das Unternehmen Güter oder Waren oder Informationen zu beschaffen, oder aber eine Einrichtung ausschließlich zu werbenden, informativen, wissenschaftlichen oder repräsentativen Zwecken unterhalten wird, die lediglich vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Von dem Vorliegen einer Betriebsstätte wird auch dann nicht ausgegangen, wenn das Unternehmen lediglich durch unabhängige Vertreter, Makler oder Kommissionäre vertreten wird.

Liegt eine derartige Ansässigkeit vor, ist der Vertragsstaat zur unbegrenzten Besteuerung der in der Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens entstandenen Gewinne berechtigt. Im folgenden sollen Einkommensarten und ihre aufgeteilte steuerliche Behandlung dargestellt werden.

Entsehen Einkünfte aus Grundvermögen durch unmittelbaren Gebrauch, Vermietung oder jede andere Art der Nutzung bzw. Verwertung, steht dem Staat in dem das Grundstück gelegen ist, eine unbegrenzte Besteuerungsmöglichkeit zu

Nach dem Abkommen können Erträge eines Unternehmens das in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, sofern das Unternehmen auch in dem anderen Staat mit einer ständigen Niederlassung vertreten ist. In diesem Fall sind die erzielten Einkünfte, die in der Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat erzielt worden sind, in dem anderen Vertragsstaat versteuerbar.

Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Dividenden oder sonstige Gewinnbeteiligungen, steht dem Vertragsstaat aus dem sie herrühren, ein begrenztes Steuerrecht zu. Alternativ kann die Gesellschaft für diese Einkünfte auch nach den rechtlichen Bestimmungen des Landes besteuert werden, in dem sie ansässig ist. Die zu zahlende Steuer darf jedoch folgende Werte nicht überschreiten:

10% des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Begünstigte eine Gesellschaft ist, die wenigstens 25 % des Kapitals der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft hält, oder wenn sich die Dividenden aus der Gewinnausschüttung einer Personengesellschaft ergeben

15 % des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen

Zinsen, die in einem Vertragsstaat von einer Person gezahlt wurden, die im anderen Vertragsstaat wohnhaft ist. Derartige Zinsen können auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Nichtsdestotrotz können diese Zinsen ebenfalls im ersten Staat besteuert werden, auch wenn die Steuerhöhe insgesamt nicht die Grenze von 10 % des Bruttowertes der Zinsen übersteigen darf. Im ersten Fall sind die internationalen Regeln des Landes anwendbar, in dem diejenige Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, die di Zinsen zahlt. Im Falle Spaniens ist dies das spanische Haushaltsgesetz, welches festlegt, dass Zinsen und Kapitalerträge, die aus beweglichen Vermögen gewonnen werden, von der Besteuerung in Spanien ausgeschlossen werden sollen, wenn dies einer juristischen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaft hat und in Spanien nicht mittels einer dauerhaften Niederlassung auftritt, zusteht.

Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat heraus an eine Person gezahlt werden, die ihren ständigen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat. Derartige Lizenzgebühren können auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Dennoch können die Steuern auch im ersten Vertragsstaat erhoben werden. In dem Fall darf die Steuerbelastung aber nicht den Wert von 5 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren übersteigen

Kapitalerträge gemäß dem obigen Punkt a, welche aus der Veräußerung beweglichen Vermögens stammen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Eigentum belegen ist.

Kapitalerträge, die sich aus der Veräußerung beweglichen Vermögens ergeben, welches zu den Vermögenswerten einer dauerhaften Niederlassung in einem Vertragsstaat gehört, die Eigentum eines Unternehmens aus einem anderen Vertragsstaat ist, oder bewegliches Vermögen , welches zu einer festen Einrichtung gehört, die von einer Person, die ihren ständigen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, mit der Absicht unterhalten wird, mittels dieser frei tätig zu werden, und des weiteren die Gewinne, die dabei erzielt werden, eine solche dauerhafte Niederlassung oder Einrichtung zu veräußern, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Einkommen, welches eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus freier Tätigkeit oder aus sonstiger selbständiger Berufsausübung erlangt, kann lediglich in dem Staat besteuert erden, in dem sie den ständigen Wohnsitz hat. Sollte die fragliche Person aber auch noch eine Einrichtung im anderen Vertragsstaat haben und das Einkommen diesem zugerechnet werden können, so kann dieses im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Der Begriff „Freie Tätigkeit“ umfasst folgende Berufsfelder: Wissenschaft, Literatur, Kunst, unabhängige erzieherische und lehrende Tätigkeiten, medizinische Versorgung, Dienstleistungen durch Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchprüfer.

Gehälter und Löhne, welche eine Person, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, bezieht, können nur in demselben Staat besteuert werden. Dis gilt nicht für den Fall, in welchem die Arbeit in einem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Dann kann das Einkommen in dem jeweiligen anderen Staat besteuert werden. Sie können aber trotzdem im ersten Staat besteuert werden, wenn sich der Arbeitnehmer in dem betreffenden Steuerjahr insgesamt nicht länger als 183 Tage in dem Gaststaat aufhält oder die Vergütung von und im Namen einer Person gezahlt wurde, die Nichtansässiger des anderen Vertragsstaates ist, oder die Vergütung nicht von einer dauerhaften Einrichtung gezahlt wurde, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat unterhält

Des weiteren können Pensionen und ähnliche Vergütungen , die einem Einwohner eines Vertragsstaates auf Grund einer Arbeit gezahlt werden, nur in demselben Staat besteuert werden.

Beispielrechnung einer Steuerbelastung

a) Bei ständigem Aufenthalt in Deutschland

Die Steuer, die in Spanien gemäß dem Abkommen für in Spanien erzieltes Einkommen oder in Spanien befindliche Vermögenswerte entrichtet wurde, wird von der in Deutschland für diese Vermögenswerte oder Einkommen zu zahlende Steuer in den folgenden Fällen abgezogen: Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen und Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen.

Sollten die im vorherigen Absatz angeführten Bestimmungen keine Anwendung finden, so sind alle Einkünfte aus Spanien und Vermögenswerte in Spanien, die dort besteuert wurden, von der deutschen Steuerbemessung ausgeschlossen. Die deutschen Steuerbehörden sind jedoch berechtigt, derartige Einkommen und Vermögenswerte zu berücksichtigen , wenn sie den Steuersatz ermitteln.

b) Bei ständigem Aufenthalt in Spanien

Steuern, die in Deutschland auf Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt wurden und die in Spanien nicht von der Steuerpflicht ausgeschlossen wurden , werden von der Steuer, die für diese Einkünfte und Vermögenswerte zu zahlen wäre, abgezogen. In diesem Falle kann jedoch der abgezogene Betrag nicht den Betrag an entsprechender spanischer Steuer, die für die deutschen Einkünfte und Vermögenswerte vor Abzug zu berechnen wäre, übersteigen, Steuerzahlungen, die schon in Deutschland geleistet wurden, müssen gegenüber den entsprechenden Steuerforderungen entsprechend den Ausführungen in Abzug gestellt werden.

Soweit nicht die oben dargestellten Bestimmungen Anwendung finden, werden Einkünfte und Vermögenswerte, die in Deutschland schon besteuert wurden, von der spanischen Steuerpflicht befreit. Nichtsdestotrotz können sie aber für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.

Gemäß den Bestimmungen des Abkommens findet das Diskriminierungsverbot hinsichtlich aller Staatsangehörigen Anwendung, ohne Rücksicht darauf, ob sie dort ansässig sind oder nicht. Das gilt auch für alle anderen möglichen Steuerarten, die in diesem Abkommen keine Erwähnung gefunden haben. Das Abkommen legt fest, dass die Angehörigen eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat nicht anderes besteuert, oder damit verbunden, belastet werden dürfen als die eigenen Staatsangehörigen unter denselben Voraussetzungen.

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