Checkliste für den deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien



  • Kommt bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollrechtsübertragung von in Spanien belegenen Vermögenswerten in Betracht? Gegebenfalls unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts auf Lebenszeit zu seinen Gunsten?


  • Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses der in Spanien belegenen Vermögenswerte (Immobiliarvermögen, Bankkonten, Bankdepots, Wertsachen); Zusammenstellung und Ordnung der entsprechenden Dokumente.


  • Einräumung von Vollmachten, möglichst in notarieller oder konsularischer Form, zugunsten von Vertrauenspersonen, die z.B. auch in Fällen von schwerer Krankheit des Erblassers für diesen Verfügungen vornehmen können. Einräumung von Bankvollmachten für Vertrauenspersonen? Für Eheleute empfehlenswert: Eröffnung von „Oder“-Konten mit alleiniger Verfügungsbefugnis eines jeden der Ehegatten.


  • Prüfung der Erbsituation – gegebenenfalls Errichtung einer letztwilligen Verfügung. [Dabei ist dann zu beachten, dass im Verhältnis Deutschland/Spanien keine Nachlassspaltung stattfindet; auch wenn Vermögen des deutschen Erblassers in Spanien belegen ist, gilt für die Erbfolge nach seinem Tod einheitlich deutsches Recht.]


  • Mitteilung von letztwilligen Verfügungen, die von deutschen Notaren protokolliert wurden und Bezug zu Vermögen in Spanien haben, an das spanische Zentrale Nachlassregister in Madrid.


  • Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Spanien kann sich für das spanische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, mithin die Zuwendung eines oder mehrerer in Spanien belegener Einzelgegenstände (etwa ein Appartement, Finca) an eine bestimmte Person – unabhängig von der für das Vermögen in Deutschland angeordneten Erbfolge.


  • Prüfung, ob der Erblasser im spanischen „Grundbuch“ (Registro de la Propiedad) als Eigentümer eingetragen ist und beispielsweise für einen Bungalow eine Neubauerklärung vorliegt (Declaración de obra nueva). In Zweifelsfällen sollte ein entsprechender Auszug aus dem Eigentumsregister angefordert werden.


  • Der Erblasser sollte die Personen bestimmen, die von seinem Ableben persönlich benachrichtigt werden sollen.


  • Konsultieren Sie in Zweifelsfällen einen sachkundigen Berater! Nichtige letztwillige Verfügungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben können auf diese Weise vermieden, das Prozessrisiko zumindest erheblich verringert werden.

Checkliste für den Erben von in Spanien belegenem Vermögen



  • Beantragen Sie bei dem deutschen Standesamt des Sterbeortes eine internationale Sterbeurkunde, bei Sterbeort in Spanien eine spanische internationale Sterbeurkunde (Certificado internacional de defunción).


  • Sichern Sie den Nachlass in Spanien durch geeignete Maßnahmen. Beauftragen Sie (dortige) Nachbarn oder Freunde mit Sicherungsmaßnahmen. Eventuell Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Konsulat.


  • Errichten Sie ein Nachlassinventar und schlagen Sie – bei Überschuldung des Nachlasses – innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft aus.


  • Leiten Sie unverzüglich die Umschreibung von spanischem Immobilienvermögen in die Wege; prüfen Sie dabei zunächst die „Grundbuchsituation“ des Erblassers beim zuständigen Eigentumsregister.


  • Prüfen Sie, ob privatschriftliche oder öffentliche letztwillige Verfügungen des Erblassers in Deutschland oder in Spanien vorliegen durch Anfrage bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht bzw. beim spanischen Zentralen Nachlassregister in Madrid.


  • Antrag auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach gerichtlicher Eröffnung letztwilliger Verfügungen des Erblassers oder


  • Antrag auf gerichtliche Feststellung des Erbrechts im Rahmen eines besonderen Verfahrens.


  • Fertigung beglaubigter Übersetzungen eines deutschen Erbscheins bzw. deutschsprachiger öffentlicher Testamente oder von Erbverträgen in die spanische Sprache; Anbringung der Apostille nach dem Haager Abkommen auf vorbezeichneten inländischen Urkunden (also einschließlich der Übersetzungen).


  • Beachten Sie die Fristen für die notarielle oder konsularische Protokollierung der Erbschaftsannahmen in Bezug auf das in Spanien belegene Vermögen und für die Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung (sechs Monate). Erforderlichenfalls Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung (Frist: fünf Monate nach Versterben).


  • Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer und Wertzuwachssteuer wie auch der Registergebühren beim „Grundbuchamt“ (Eigentumsregister; Voraussetzung für die Umschreibung).


  • Auch für den Erben gilt der Ratschlag, in Zweifelsfällen einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen!

08/06/04


Anmerkung: Die Artikel wurden zum Teil in gekürzter Fassung wiedergegeben. Sollten Sie detailliertere Informationen benötigen, verweisen wir auf das Buch „Erben und Vererben in Spanien“ von Dr. Burckhardt Löber. Sie können das  Bestellformular downloaden.


Dr. Löber hat uns freundlicherweise gestattet, Artikel seines o.g. Buches zu veröffentlichen. Für dieses Entgegenkommen bedanken wir uns an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich!


„Erben und Vererben in Spanien“ erscheint im Verlag ‚Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt am Main, 2004.


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