Extra-Berufserlaubnis für Ärzte

Im kommenden Jahr werden ca. 1000 Ärzten ihre Berufszulassung in Spanien beantragen. Für die Anerkennung des deutschen Berufsabschlusses in Spanien sind eine Reihe bürokratischer Hürden zu überspringen, die insbesondere dem nicht sprachkundigen Antragsteller keine einfache Hürde bieten.
Grundsätzlich gilt, dass innerhalb der europäischen Union das Prinzip der beruflichen Freizügigkeit herrscht und dass Ärzte und medizinisches Hilfspersonal sich – soweit keine allgemeinen Zulassungsbeschränkungen gelten – in jedem EU-Land arbeiten dürfen, falls sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.

Die Anerkennung deutscher Abschlüsse in Spanien verläuft in zwei Schritten. Zunächst muss der Antragsteller beglaubigte Kopien seines deutschen Reisepasses, seines medizinischen Abschlusses einschließlich der Zeugnisse über Spezialisierungen, falls vorhanden, zusammen mit einem speziellen Formblatt beim Wissenschafts- und Kulturministerium in Madrid vorlegen. Die Beglaubigungen können entweder von einem spanischen Konsulat in Deutschland oder von einem Notar (in diesem Fall mit Apostillierung durch das zuständige Gericht) vorgenommen werden. 
Neben einer Übersetzung fordert das Ministerium auch die Vorlage der deutschen Approbationsurkunde in beglaubigter Kopie an.
Wenn die Unterlagen vollständig sind und keine Rückfragen vorhanden sind, kann die Anerkennung des Berufsabschlusses innerhalb von 70 bis 90 Tagen erfolgen. 

In einem zweiten Schritt muss der Antagsteller sich bei einer Ärztekammer (collegio de medicos) einschreiben lassen. Die wichtigste Unterlage neben der Titelanerkennung ist eine Bescheinigung des Gesundheitsminsterium in Berlin, die nachweist, dass in Deutschland keine Berufsausübungshindernisse bestehen.
Außerdem muss der Antragsteller eine spanische Steuernummer (N.I.E.), die vorher entweder selbst oder über einen Anwalt zu beantragen ist, sowie ein weiteres spezielles Formular vorlegen.
Die Beantragung einer Aufenthaltsgestattung (residencia) ist demgegenüber heute nicht mehr erforderlich. Die Kammerzulassung erfolgt dann in der Regel binnen eines weiteren Monats. Bei nicht ärztlichem medizinischem Fachpersonal ist die gleiche Prozedur erforderlich, wobei für dieses ein eigenes Kollegium zuständig ist.

Susanne Hesse

IMP-Agentur

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