Ausländische Berufstätige können Besteuerung wählen

Seit Anfang diesen Jahres kommen die so genannten ‚Expatriates‘ in den Genuss des Wahlrechts. Allerdings sind die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen

Es dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben, dass man eine Wohnsitzverlegung nach Spanien nicht allein von steuerlichen Gründen anhängig machen sollte. Vor allem international tätige Unternehmen kämpfen mit dem Problem, hochbezahlte Arbeitskräfte (sog. Inward Expatriates) in Spanien als unbeschränkt Steuerpflichtige zu beschäftigen.
Zwar vereinbaren sowohl Unternehmen als auch die in Spanien sehr begehrten, weil gut zahlenden, Fußballvereine oft fürstliche Nettovereinbarungen mit ihren Arbeitskräften, die steuerliche Belastung für die Unternehmen liegt aber oft über den in anderen europäischen Ländern wie zum Beispiel Großbritannien.
Trotz Nettovereinbarung wartete in der Vergangenheit in Spanien auf gut verdienende Arbeitskräfte zudem ein weitaus gravierendes Problem. Mit der Begründung des Wohnsitzes in Spanien unterfiel nämlich das gesamte (Welt)Vermögen der spanischen Vermögenssteuer. Auch wenn Möglichkeiten bestehen, diese zu reduzieren, ist es für jeden verständlich, dass Beckham und Co. nur ungern ihre schwer verdienten Millionen dem spanischen Finanzamt offen legen wollten.
Dieses Problem erkannte auch der spanische Gesetzgeber und führte mit dem Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember 2003 ein Wahlrecht für die ‚Expatriates‘ ein. So können, nach dem neuen Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes, natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, für die Veranlagungsjahre, die mit dem 1. Januar 2004 beginnen, zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht und der beschränkten Steuerpflicht wählen. Dieses Wahlrecht besteht innerhalb der ersten sechs Jahre, einschließlich des Jahres der Wohnsitzverlegung.
Welche konkreten Vorteile kann aber die Wahl der beschränkten Steuerpflicht bieten? Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen einem einheitlichen Steuertarif von 25 Prozent, bei Kapitalgewinnen sind es 35 Prozent und bei Einkünften aus Kapitalvermögen 15 Prozent, während der Spitzensteuersatz bei unbeschränkt Steuerpflichtigen 45 Prozent betragen kann. Der beschränkt Steuerpflichtige unterliegt zudem nur mit seinem Spanienvermögen der Vermögenssteuer, während ansonsten das Weltvermögen mit einem Spitzensteuersatz van 2,5 Prozent versteuert werden kann.

Um einen Missbrauch zu vermeiden, sind enge Voraussetzungen geschaffen worden.

  • Die betroffenen Personen dürfen die letzten zehn Jahre vor dem Wohnsitzwechsel nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein.
  • Der Wohnsitzwechsel hat aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zu erfolgen. Die betreffen Dienstleistungen müssen tatsächlich in Spanien erbracht werden.
  • Arbeitgeber müssen in Spanien ansässige Unternehmen, Unternehmer oder die spanische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens sein.
  • Schließlich dürfen die aus dem Angestelltenverhältnis herrührenden Einkünfte nicht von der Einkommenssteuer für Nichtresidente befreit sein.

Weitere Konkretisierungen durch Rechtsverordnung sind möglich. Die beschränkte Steuerpflicht bietet aber nicht nur Vorteile, denn mit ihr wird nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen: Der Abzug von Ausgaben wie beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlich vorgeschriebenen Beiträgen zu Berufsvereinigungen ist bei der beschränkten Steuerpflicht nicht möglich.
Freibetrage wie zum Beispiel der persönliche Freibetrag und der Familienfreibetrag sind nicht anzuwenden. Ebenso wenig bestehen so genannte ‚tax credits‘ für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnraumbeschaffung und Wohnraumsanierung.
Gerade für Immobilienhochburgen wie der Costa Blanca kann sich zudem negativ auswirken, dass beim Verkauf einer in Spanien gelegenen Immobilie seitens des beschränkt Steuerpflichtigen eine Quellensteuer von fünf Prozent des Verkaufspreises einzubehalten ist.
Dieser Betrag wird dann mit der tatsächlich zu entrichtenden Steuer über den aus dem Verkauf der Immobilie resultierenden Gewinn aufgerechnet. Nur für Immobilien, die am 31. Dezember 1996 bereits zehn Jahre im Besitz des Verkäufers standen oder für Vermögensübertragungen in Form einer Sacheinlage bei der Gründung oder der Kapitalerhöhung einer Gesellschaft entfällt diese Einbehaltpflicht, nicht dagegen bei Schenkungen. Im Einzelfall sind deshalb die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Zum besseren Verständnis soll folgendes Beispiel dienen.
Ein in Spanien angestellter Arbeitnehmer erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 35.000 Euro jährlich. Er zahlt Sozialversicherungsbeitrage in Höhe von 1.500 Euro. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder und zahlt ein Hypothekendarlehen in Höhe von 750 Euro für ein Eigenheim aus dem Jahre 2004 monatlich zurück. Zudem zahlt er 5.000 Euro jährlich in eine private Rentenkasse ein.
Unter Berücksichtigung der Freibeträge und der ‚tax credits‘ beträgt die endgültige Einkommenssteuer als unbeschränkt Steuerpflichtiger 3.387 Euro, während der beschränkt Steuerpflichtige immerhin 8.750 Euro Steuer zahlen muss. Der Steuertarif liegt mit 25 Prozent bei der Wahl der beschränkten Steuerpflicht sogar höher als die hier anwendbaren 23,2 Prozent. In diesem Fall lohnt sich also die unbeschränkte Steuerpflicht.
Verändert man dagegen den Ausgangsfall dahingehend, dass das Einkommen 80.000 Euro beträgt, keine Kreditrückzahlungen und keine Zahlungen an eine Pensionskasse erfolgen, so macht sich der reduzierte Steuertarif von 25 Prozent deutlich bemerkbar. Es stehen sich Steuern von 20.000 Euro Steuern in Höhe von 24.430 Euro für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen gegenüber.
Hieraus folgt auch die Erkenntnis, dass man nicht bei Real Madrid beschäftigt sein muss, um von der neuen Regelung bevorzugt zu werden. Generell kann man aber sagen, dass das Wahlrecht erst bei höheren Einkommen interessant wird. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich vor einer Entscheidung von einem Experten beraten zu lassen.
red/11
Autor: Thomas Herrera Schäfer, Abogado

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