Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Spanienvermögen – Heiraten oder Testament erstellen

Die Gestaltungsmaßnahme „Heiraten“ verbessert sowohl die erbrechtliche, wie auch die erbschaftssteuerliche Rechtssituation des nichtehelichen Lebenspartners erheblich.



Denn die Heirat verschafft dem nichtehelichen Lebenspartner



1. ein gesetzliches Erbrecht


2. einen Pflichtteilsanspruch


3. einen Erbschaftssteuerfreibetrag,


    auch betreffend das Spanienvermögen.



Diese Rechtswohltaten der Heirat können auch durch entsprechende testamentarische Regelungen zugunsten des Lebenspartners nicht vollumfänglich ausgeglichen werden.



Dies gilt beispielsweise für den verbleibenden ungünstigen Erbschaftssteuersatz oder den ebenfalls nicht ausschließbaren Pflichtteilsanspruch der Kinder des nichtehelichen Lebenspartners.



Betreffend die Pflichtteilsansprüche lassen sich allerdings, – bei systematischer Planung -, meist alternative Vermögensgestaltungswege finden. Als Grundsatz bleibt jedenfalls festzuhalten: Wer nicht heiratet, benötigt für sein Spanienvermögen eine durchdachte testamentarische Lösung.



Zwar hat die Rechtsprechung der spanischen Gerichte für gewisse Sondersituationen in jüngster Zeit demjenigen nichtehelichen Lebenspartner, – letzter gemeinsamer Wohnsitz in Spanien vorausgesetzt-, einen Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden, der etwa durch Haushaltsführung erheblich zum Vermögensaufbau, gerade bei seinem nichtehelichen Lebenspartner, beigetragen hat.



Vor einem deutschen Gericht allerdings wird man einen solchen Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen können.



Die praktische Alternative geht in solchen Fällen dahin, bereits lebzeitig zumindest einen ausgewogenen Vermögensaufbau bei jedem der nichtehelichen Lebenspartner zu betreiben.

Eine Information der

Anwaltskanzlei Menth


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