Verkaufsgewinn bei Immobilienverkäufen in Spanien

Die Rechtsnachfolge in Spanienvermögen sollte jetzt 2009 neu auf den Prüfstand

Die Rechtsfigur der Immobiliengesellschaft, sociedad patrimonial, wurde abgeschafft. Die Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn bei Immobilienverkäufen auf 18 %, – bei verkaufenden Residenten und Nichtresidenten -, gleichgeschaltet. Parallel wird die Steuerbefreiung bei langjähriger Eigentumsstellung schrittweise verschwinden. Andererseits gibt es jetzt mit regionalen Unterschieden für die in Spanien residente Kleinfamilie oft erhebliche Erbschaftssteuerminimierungen, beispielsweise auf den Balearen auf 1 %.
Manches Steuersparmodell aus der Vergangenheit hat damit ausgedient, andere gilt es systematisch zu erschliessen.
Hilfreich sein können hier Befreiungstatbestände für die Verkaufsgewinnsteuer, wie die Fälle der zeitnahen Wiederinvestition des Verkaufserlöses der bisherigen in den Ankauf einer neuen Hauptwohnsitzimmobilie oder deren Veräusserung nach Erreichen des 65. Lebensjahres.

Die zentrale Frage hier: Wie werde ich rechtzeitig Steuerresidenter in Spanien?

Die Anmeldung beim spanischen Finanzamt als hier einkommensteuerpflichtige Person spielt dabei eine zentrale Rolle, auch bei der Zielrichtung der Erbschaftssteuerminimierung. Aber Achtung: Dies sollte nicht andererseits mit überwiegenden Nachteilen, etwa bei der Krankenversicherung oder für die Vermögensübertragung in Deutschland und die dann anfallende spanische Erbschaftssteuer "erkauft" werden.
Die stimmige Steuerstrategie ist oft eine solche der etappenweisen Vermögensübertragung bei Nutzung bestehender Besteuerungsunterschiede in den beteiligten Ländern.
Beispiel: Die erheblichen persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge in Deutschland für Ehegatten und Kinder von mehreren hunderttausend Euro kennt man in Spanien nicht. So ist häufig deren Nutzung vor Verlagerung des Steuerwohnsitzes nach Spanien das Gebot der Stunde.
Die Basis für die Entwicklung jedweder Steuerminimierungsgestaltungen allerdings ist die Feststellung der Ausgangslage oder, des "Ist-Zustandes": Mit welcher Besteuerung ist wann zu rechnen, wenn keinerlei weitere Massnahmen ergriffen würden.

Hier erkennen Sie den Handlungsbedarf und dessen Dringlichkeit.

Dies kann in einer Erstberatung grob eingeschätzt und in einem Rechtsgutachten mit ergänzend aufgezeigten und konkretisierten Handlungsalternativen zur Steuerminimierung bei der Rechtsnachfolge in Spanien ausgearbeitet werden.
Im heutigen Internetzeitalter bedarf dieser "Prüfstand" nicht notwendigerweise einer persönlichen Besprechung. Informationsübermittlungen erfolgen regelmässig per Fax oder email.
Rechtsnachfolgemassnahmen können selbst bei der Notwendigkeit der Erstellung notarieller Urkunden durch Ratifizierungen solcher notarieller Urkunden am jeweiligen Wohnort der Beteiligten ohne eigene Anwesenheit beim spanischen Notartermin rechtswirksam werden.

16.04.2009

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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