Sie haben einen spanischen Ehepartner – dann bestehen Sie darauf, dass dieser ein Testament zu Ihren Gunsten macht

Sie fragen, warum so kategorisch? Die Antwort: Das beim Versterben Ihres spanischen Ehepartners einschlägige spanische Erbrecht stellt Sie wesentlich ungünstiger, als das deutsche Erbrecht, – Ihre deutsche Nationalität unterstellt -, bei Ihrem eigenen Vorversterben ohne Testament und bei zwei Kindern wird Ihr Ehepartner nach Ihnen entsprechend dem deutschen Erbrecht hälftiger Erbe ihres Vermögens, während Ihnen selbst nur ein Niessbrauchsrecht an einem Drittel von dessen Vermögen zusteht, Art. 834 Código Civil. Eine wahrlich ungleiche Regelung.
Dies mag noch angehen, wenn Sie sowieso übereinstimmen, Ihren Kindern frühzeitig Ihr Vermögen zu übertragen. Haben Sie keine Kinder, dann erhalten ohne Testament die Eltern Ihres spanischen Ehegatten dessen gesamten Nachlass. Ihnen steht nur ein Niessbrauchsrecht am hälftigen Nachlass zu. Dies ergibt auch erbschaftssteuerlich eine absurde oder teure Konstellation.
Was aber tun, wenn sich Ihr spanischer Ehegatte weigert, ein Testament zu Ihren Gunsten zu erstellen, oder Sie haben es schlichtweg versäumt, diese Thematik anzusprechen?
Dann sollten Sie zumindest aktiv den hälftigen Wertzuwachs während Ihrer Ehejahre geltend machen. Dieser nämlich steht Ihnen zu. Er fällt nämlich nicht in den Nachlass.. Dies alles hat das spanische Código Civil in den Vorschriften Art 1344, 1392 und 1404 CC geregelt.
Als geschiedenem Ehegatten stehen Ihnen allerdings sowohl nach spanischem wie auch nach deutschem Recht keine erbrechtlichen Ansprüche zu. Eine übereilte Scheidung kann also nachteilig sein.
Komplizierter wird die Rechtslage, wenn Sie zum Zeitpunkt des Versterbens Ihres spanischen Ehegatten getrennt gelebt haben.
Dann steht Ihnen generell auch kein erbrechtlicher Anspruch mehr zu, ausser die Trennung erfolgte aufgrund eines Verschulden Ihres spanischen Ehepartners, Art. 834 CC.
Wenn Sie nach Einreichung der in Spanien gesetzlich vorgesehenen Trennungsklage getrennt gelebt haben, dann kann die Angelegenheit sogar zu einer wahren Hängepartie werden. Der Ausgang dieses Verfahrens entscheidet dann über Ihre erbrechtliche Anspruchlage. Hat hingegen nach Einreichung der Trennungsklage eine Versöhnung stattgefunden, dann behalten Sie als überlebender Ehegatte Ihr Erbrecht, Art. 835 CC.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt – http://www.copp-menth.de/

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