Sonderregelungen der Körperschaftssteuer

Von seiner Struktur her kann man im LIS zwei Teile deutlich unterscheiden: den allgemeinen Teil, der sich mit den allgemein gültigen Bestimmungen der spanischen Körperschaftsteuer befaßt, und einen besonderen Teil, den Titel VIII des LIS, in dem die sog. „regimenes especiales“ behandelt werden, also vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelungen für bestimmte Bereiche.
Obwohl die detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht Gegenstand dieses Beitrages sein kann, wird hier zunächst wegen ihrer Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über sämtliche Sonderregelungen gegeben, bevor auf einige besonders hervorzuhebende Regelungen im folgenden näher eingegangen wird.

1. Allgemeiner Überblick

Die einzelnen Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte oder Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende:

a) Spanische und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Wie der Name schon sagt, schließen sich zu dieser verschiedene Unternehmen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die europäische Regelung hierzu ist in der EU-Richtlinie 2137/1985 enthalten, die spanische ist hingegen ein internes Produkt der spanischen Gesetzgebung Beide unterliegen der Steuertransparenz (siehe dazu sogleich) mit gewissen Besonderheiten.

b) „Uniones Temporales de Empresas“

Dieser mit der deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare Zusammenschluß, mit dem eine zeitlich beschränkte Unternehmensvereinigung für einen bestimmten Zweck erfolgt, gilt trotz der Tatsache, dass er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, als Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Durch die Sonderregelung ist auch sie der sog. Steuertransparenz mit gewissen Besonderheiten unterworfen.

c) Gesellschaften zur Wohnungsvermietung

Unter gewissen Bedingungen können Gesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck die Vermietung von Wohnungen ist, besondere steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, die eine Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 97% erreichen können.

d) Risikokapitalgesellschaften – Fonds und Regionale Gesellschaften zur Förderung der Industrie

Die im Bereich des Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften können eine Begünstigung in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile jener Gesellschaften erhalten, die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes aufgeführt werden.

e)  „Instituciones de lnversión Colectiva“

Hiermit sind bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit) und Fonds (Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die durch eine dritte juristische Person verwaltet wird) gemeint, die in etwa vergleichbar mit dem deutschen Aktienfonds oder offenen und geschlossenen Immobilienfonds sind. Sie unterliegen dem Gesetz 46/1984 und investieren ausschließlich in Aktien, sonstige Finanzaktiva oder Immobilien. Die Sonderregelung enthält die Einzelheiten zur Besteuerung der Gesellschaften und Fonds selbst sowie zur Besteuerung der Anteilsinhaber.

f) Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales)

Bis zum 1. Januar 2003 wurde unter dem Begriff "steuerliche Transparenz" unter bestimmten Voraussetzungen die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der juristischen Person für steuerliche Zwecke außer Acht gelassen, so dass die entsprechende Gesellschaft zwar besteuert wurde, ihr Einkommen jedoch den Gesellschaften zugeschrieben wurde, die dann die von der Gesellschaft entrichtete Steuerlast von der eigenen Steuerlast abziehen durfte. Dieses System, das als "Steuerliche Transparenz" bezeichnet wurde, ist ab dem Wirtschaftsjahr 2003 aufgehoben worden. An seine Stelle tritt die Sonderregelung der sogenannten "Vermögensgesellschaften". Sie wird weiter unten im Detail beschrieben.

g) Konzernbesteuerung (Consolidación fiscal)

In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist dann der gemeinsame Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich durch die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt. Auch auf sie wird im folgenden noch ausführlicher eingegangen.

h) Fusionen, Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch

An dieser Stelle enthält das LIS die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie. Die Prinzipien dieser Richtlinie gelten in Spanien seit jeher nicht nur für grenzüberschreitende Vorgänge, sondern auch für rein inländische Vorgänge.

i) Bergbauunternehmen

Für derartige Unternehmen gelten besondere, begünstigende Abschreibungsvorschriften.

j) Erforschung und Produktion von Kraftstoffen

Auch hier gelten besondere Abschreibungsvorschriften.

k) Internationale Steuertransparenz

Hier enthält das LIS die spanischen Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen kontrolliert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gewinn ausländischer Gesellschaften den spanischen Anteilsinhabern direkt zugerechnet werden.

l) Kleinunternehmen

Unternehmen von bis zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als Kleinunternehmen und sind unter gewissen Bedingungen zu Steuerbegünstigungen berechtigt wie etwa besonders günstige Abschreibungen, Rückstellungen für Forderungen etc. Überdies beläuft sich in diesem Fall der Steuersatz für die ersten 90.151,81 Euro der Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem Betrag ist wieder der generelle Steuersatz von 35% anwendbar.

m) Leasingverträge

Leasingverträge mit amtlich bei der Bank von Spanien registrierten Leasinggesellschaften berechtigen den Leasingnehmer zu einer Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts, die dem zweifachen Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich normalerweise aus den Tabellen ergeben würde. Er kann also nicht die tatsächlich gezahlten Leasingraten absetzen, statt dessen jedoch eine erhöhte AfA. Das Wirtschaftsgut wird damit letztlich wirtschaftlich ihm und nicht dem Leasinggeber zugeordnet.

n) Gesellschaften mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften

Hier regelt das LIS die Besteuerung spanischer Holdinggesellschaften. Dividenden, die der spanischen Holdinggesellschaft aus dem Ausland zufließen, sind steuerfrei, und ihre Wiederausschüttung in das Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls.

o) Teilweise von der Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften

Bestimmte Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer freigestellt, wie etwa Stiftungen oder Gewerkschaften. Die Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem Hauptzweck noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben.

p) Eigentümergemeinschaften von Wäldern

Im wesentlichen besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des Gewinns für Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe gilt und später die Investition trotzdem steuerlich gültig abschreibbar ist.

q) Besondere Schifffahrtsunternehmen

Gewisse Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992) die Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren entrichten, in dem die Steuerschuld proportional zur eingesetzten Tonnage an Schiffsraum bestimmt wird.

r) Sportgesellschaften

Hier wird die Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften aus steuerlicher Sicht geregelt.

google center mitte