Residenten in Spanien müssen sich in das Register für EU Bürger eintragen lassen

Residenten verzichten häufig darauf, doch die Eintragung in das Register der Europäischen Bürger ist für Residenten obliagatorisch.
Gelbe Tarjeta de Residencia, grüner "Wisch" und jetzt eine grüne Bescheinigung aus Papier im Scheckkartenformat: Das Zertifikat für die Eintragung in das Register für EU-Bürger hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder verändert. Zum Eintrag verpflichtet sind alle Residenten, die sich mehr als 90 Tage in Spanien aufhalten. Allerdings verzichten viele auf das Zertifikat. In einigen Fällen kann das zum Problem werden. Die Fakten zum Aufenthaltsrecht und wofür die Residencia gebraucht wird, lassen sich so darstellen:
Nach den europäischen Richtlinien hat jeder EU Bürger das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedsstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ursprünglich ging es bei dieser Freizügigkeit einmal darum, den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten die Teilnahme am Wirtschaftsleben in jedem anderen Mitgliedsstaat zu ermöglichen, inzwischen ist dieses Recht nicht mehr nur mit wirtschaftlichen Aspekten verbunden.
Auch wer nicht erwerbstätig ist, hat dieses Recht, allerdings ist das Aufenthaltsrecht an zwei grundlegende Bedingungen geknüpft: Ab der Dauer von 90 Tagen Aufenthalt muss ein ausreichendes Finanzpolster für sich und Familienangehörige vorgewiesen werden. Es muss ermöglichen, den Lebensunterhalt in dem betreffenden EU-Land für die gesamte Dauer des Aufenthaltes zu garantieren.
Europa a la carte soll vermieden werden
Außerdem muss eine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen werden. Der europäische Gesetzgeber will bewusst bezüglich der Sozialleistungen ein "Europa a la carte" vermeiden. Somit kann man zum Beispiel Sozialhilfeansprüche auch nicht in ein anderes Land mitnehmen.
Für die Beantragung der Eintragung in das Register der EU Bürger (Residentenkarte) benötigt man einen Termin bei der Ausländerpolizei.  Mit dem Formular EX-18 wird der Antrag gestellt. Für Familienangehörige gilt der Antrag EX-19. Eine Beantragung per Internet ist nicht möglich.  Die aktuelle Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 10,60 Euro, die bei der Bank eingezahlt werden muss (Stand 2015).
Grundsätzlich benötigt man einen gültigen Ausweis oder Pass und, falls vorhanden, die Bescheinigung der Ausländernummer (NIE). Falls auch die NIE beantragt werden soll, muss ein gesonderter Termin beantragt werden.
Zusätzlich zu den Standardunterlagen werden je nach Antragsteller folgende Dokumente benötigt:

  • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag für die Dauer von mehr als drei Monaten bzw. der Versicherungsverlauf
  • Niedergelassene und selbständige Erwerbstätige: Versicherungsverlauf bzw. Anmeldung bei der Sozialversicherung
  • Nicht-Erwerbstätige/Rentner: Nachweis des gesetzlichen oder des privaten Krankenversicherungsschutzes. Einkommensnachweise: Bestätigung einer spanischen Bank über ausreichende Bezüge, Renten, Finanzmittel.
  • Studenten: Immatrikulationsbescheinigung, Versicherungsnachweise, Bankbescheinigung
  • Familienangehörige der berechtigten Personen: Familienstammbuch, Heiratsurkunde

Alle Unterlagen müssen genau den Anforderungen der Ausländerpolizei entsprechen und als Originaldokumente in spanischer Sprache erstellt bzw. mit beglaubigten Übersetzungen und Kopien vorgelegt werden.
Die Residentenkarte wird nach Vorlage und Prüfung der Unterlagen und dem Bezahlen der Gebühren bei der Bank sofort beim Termin ausgestellt.
Die Residentenkarte ist kein Ausweisersatz
Die Residentenkarte muss zusammen mit dem Ausweis oder dem Pass stets bei sich geführt werden, sie ist jedoch kein Ausweisersatz. Sanktionen werden derzeit (noch) nicht erteilt. Konsequenzen können jedoch in vielen verwaltungstechnischen und steuerlichen Belangen auftreten.
Die neue Residentenkarte enthält – ähnlich wie beim Personalausweis – die persönlichen Daten des Inhabers und auch den Wohnort.
Wenn Sie Fragen haben, so wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater vor Ort und lassen Sie sich Hilfestellung geben.