Renten, Auslandsrenten müssen deklariert werden

Viele Rentner sind derzeit ein wenig verunsichert oder irritiert.  Die spanischen Steuerbehörden ermahnen Residenten, die Altersbezüge erhalten, zu korrekter Deklarierung Ihrer Altersbezüge.  Eine Amnestie wird angeboten.  Wie ist das Ganze nun zu verstehen?
Derzeit kommen Schreiben – natürlich auf Spanisch – von der Agencia Tributaria mit folgendem Inhalt: " Die spanische Steuerbehörde hat Kenntnis von der Existenz einkommenssteuerpflichtiger Personen, die eine Rente aus dem Ausland beziehen, diese aber nicht korrekt angegeben haben".
Wer schon immer als Resident (183 Tage Regelung) seine Rente oder andere Altersbezüge aus Deutschland, die in Spanien bekanntlich der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, alle Jahre brav deklariert hat, kann das Anschreiben getrost in den Papierkorb werfen. Alle anderen sollten die Zeilen sehr wohl ernst nehmen.
Im folgenden nämlich macht die Agencia Tribunal den Säumigen das Angebot einer Amnestie: Wer bis zum 30. Juni dieses Jahres seine Renteneinkünfte aus dem Ausland für die vergangenen vier Jahre (Verjährungsfrist) – also ab dem Jahr 2010 – nachdeklariert und die Steuer nachzahlt, kommt ohne Zinsen und sonstige Strafzuschläge davon. Der Erlass der "Strafe" ist zu beantragen. Gleichzeitig müssen die Renteneinkünfte für das Steuerjahr 2014 im Zuge der Einkommenssteuererklärung ordentlich versteuert werden. Auch das ist bis zum 30. Juni 2015 zu erledigen.
Inzwischen haben sich bereits deutsche Rentner mit dem Schreiben der Agencia Tributaria bei Steuer- und Unternehmensberater gemeldet und um Rat nachgesucht.  Fachleute raten, das Angebot anzunehmen. Die Strafen können heftig ausfallen. Wer das Angebot annehmen will, kann dies zeitgleich mit der diesjährigen Einkommenssteuererklärung machen.
Wer noch immer denkt, seine "Steuersache" werde schon nicht ans Licht kommen, sollte schnell umdenken. Im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, das 2013 in Kraft getreten ist, gibt es neben dem allgemeinen EU-Steuerinformationsaustausch eine konkrete "Absprache" zwischen den obersten Finanzbehörden beider Länder. Hierbei geht es ganz speziell um den Austausch von Informtionen über "Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 17, Absatz 2 und 3" des neuen Doppelbesteuerungsabkommens.  Diese Absprache wird seit dem 1. Januar 2015 auch tatsächlich umgesetzt!!!!
Steuerreform – Steuerpflicht – Renten aus dem Ausland
Bereits im vergangenen Sommer hatte das spanische Finanzministerium im Zuge der Verabschiedung der Steuerreform auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Steuerpflicht für Renten aus dem Ausland rückwirkend ohne Sanktionen geregelt werden könne.
Dass die Finanzbehörde auf die Altersbezüge aus dem Ausland aufmerksam geworden ist, hat seinen Ursprung in Galicien. Eine sehr hohe Zahl an Einwohnern der Region im Norden des Landes hat im Ausland gearbeitet und bezieht von dort eine Rente. Das aber wurde nie dem Finanzamt mitgeteilt. Im Zusammenhang mit galicischen Steuersündern kam die Idee einer Amnestie auf.
Doch was für Spanier mit traditionell niedrigen Renten weniger problematisch ist, kann für deutsche Rentner trotz Amnestie eben doch zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden, wenn für vier Jahre nachgezahlt werden muss.- Eine deutsche Rente dürfte die in Spanien geltenden Freibeträge übersteigen.
Scheu vor der Anmeldung

Generell fahren Rentner in Deutschland derezit noch allemal besser als Ruheständler in Spanien. Als Beispiel: Bei einer Jahresrente von 15.000 Euro eines Alleinstehenden sind in Deutschland 50 Prozent steuerfrei. Es bleiben 7.500 Euro zu versteuern. Hiervon wird der Grundfreibetrag von 7.664. Euro abgezogen, so dass keine Steuer anfällt.
Anders in Spanien: Hier werden die Renten zu 100 Prozent versteuert. Bei einer Jahresrente eines Alleinstehenden von Euro 15.000 werden der Freibetrag für nicht selbständige Tätigkeit von 2.652 Euro sowie der Grundfreibetrag (bei über 65-jährigen) von 6.069 Euro abgezogen. Zu versteuern wären demnach 6.279 Euro, woraus sich eine Steuerzahlung von etwa 1.554 Euro ergibt.
Wegen der Besteuerung der Renten hierzulande scheuen viele Bundesbürger die offizielle Anmeldung, obwohl dies das Gesetz vorschreibt, sofern sie mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien leben.
Ausgenommen von der spanischen Besteuerung sind allerdings Altersbezüge der deutschen Beamten, die Pensionen. Diese werden gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen im Herkunftsland deklariert. Bei Wohnsitznahme in Spanien sind die Pensionen jedoch in der jährlichen Einkommenssteuererklärung anzugeben, da sie in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen werden, der dann nur auf die spanischen Einkünfte angewandt wird. (Progessionsvorbehalt).
Es wird Änderungen geben
Allerdings ist es absehbar, dass der Besteuerungsvorteil deutscher Rentner aufhört. 2005 ist in Deutschland das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Demnach werden Renten ebenfalls besteuert. Dasd neue modell sieht einen stufenweisen Übergang vor, der 2040 abgeschlossen ist. Für Eintrittsrentner des Jahres 2005 etwa und alle anderen Rentenbezieher gilt ab jendem Jahr ein steuerfreier Anteil von 50 Prozent. Der bleibt dann bis zum Lebensende erhalten.
Mit jedem Jahr verringert sich für die neu in Rente gehenden Bürger der Steuerfreibetrag bis zum Jahr 2020 um je zwei Prozent, dnach um jährlich ein Prozent. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss dann  – wie in Spanien  – seine gesamte Rente versteuern.
Vermögenssteuer sollte beachtet werden
Nicht vergessen sollte, wer in Spanien steuerpflichtig ist, dass die Regierung in Madrid 2012  die Vermögenssteuer wieder eingeführt hat.  Der Freibetrag beträgt 700.000 Euro. Zusätzlich wird ein Freibetrag in Höhe von 300.000 Euro für die Hauptwohnung eingeführt. Der Vermögenssteuer unterliegen jede Art von Vermögen, also Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Schmuck, Fahrzeuge, Boote, Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie dingliche Rechte und Eigentumsrechte.
Der Steuersatz beträgt zwischen 0,2 Prozent (bis zu einem Vermögen von etwa 167.000 Euro) und einem Spitzensteuersatz von 2,5 Prozent für Vermögen von über 10.695.996 Euro. Die Die Abgabefristen sind die gleichen wie bei der Einkommenssteuer.