Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verletzt der Arbeitgeber die oben ausgeführten Melde- oder Anzeigepflichten oder Beitragszahlungs- bzw. Abführungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsbehörden, kann ihm auferlegt werden, der Sozialversicherung dem Arbeitnehmer gegenüber erbrachte Leistungen zu ersetzen.
Die Sanktionen für weitere Pflichtverstöße sind in RDL 5/2000 und in dem Gesetz 45/2002 geregelt. Die Verstöße sind in leichte, schwere und besonders schwere unterteilt, für die Bußgelder zwischen 300 Euro und 90.000 Euro vorgesehen sind.

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