Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Region Valencia

Von Rechtsanwalt und Abogado Niels Becker, Fachanwalt für Erbrecht
(Denia/Mönchengladbach)

Die Region Valencia hat zu Beginn des Jahres die Erbschafts- und
Schenkungssteuer neu geregelt. Da die Einnahmen aus diesen Steuern der
Region vom Zentralstaat nur insoweit abgetreten sind, wie sie sich aus
Schenkungen oder Erbschaften von in der Region ansässigen Personen
ergeben, kommt es für die an der Costa Blanca ansässigen Deutschen und
Schweizer zu einer wichtigen Unterscheidung:

In den Genuss der neuen Regelung kommen nur die Valencia ansässigen
Residenten. Nur für diese darf die Region eine Regelung treffen, die von
den Vorgaben des Zentralstaates abweicht. Während „Dauerurlauber“
weiterhin mit den mageren Freibeträgen des Zentralstaates auskommen
müssen, haben Residenten nach der Neureglung echte Steuervorteile, die
die Nachlassplanung stark beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle,
dass eine Residentenkarte nunmehr nicht mehr beantragt werden muss. In
steuerlicher Hinsicht ist nur derjenige „resident“, der sich überwiegend
in der Region aufhält und dies entsprechend nachweisen kann (z.B. durch
das neue Certificado de Registro).

Über komplizierte Steuersparmodelle können Valenciaresidenten künftig
nur noch müde lächeln. Zukünftig dürfte in vielen Fällen ein gut
gestaltetes Testament ausreichen, um eine steuerlich optimierte Planung
zu erreichen. Allerdings haben auch die neuen Regelungen eine Reihe von
Ausnahmen und der zivilrechtliche Aspekt – Welches Recht findet
Anwendung? Wie soll der Erbgang gestaltet werden? – bleiben auch
weiterhin komplexe Bereiche und selbst bei „einfachen Fällen“ reicht
kein Formulartestament ohne entsprechende Fachberatung.

Erbschaftssteuer

Bei der Berechnung der anfallenden Erbschaftssteuern nach der Regelung
in Valencia ist jetzt bei der Vererbung an Kinder und Enkel, die jünger
sind als 21 Jahre der Freibetrag von 40.000 EUR zu berücksichtigen
zuzüglich 8.000 EUR für jedes Jahr, das der Erbe jünger als 21 Jahre
ist. Der maximale Freibetrag beträgt 96.000 EUR. Diese Freibeträge
werden von dem Wert des Nachlasses abgezogen. Bei Abkömmlingen, die
älter als 21 Jahre sind, Ehepartnern oder Eltern kann ein Freibetrag von
40.000 EUR berücksichtigt werden.

Bei behinderten Erben gilt zusätzlich ab einem Grad der Köperbehinderung
von 33% ein Freibetrag von 120.000 EUR. Bei geistig behinderten Erben
und schwer Köperbehinderten (65%) gilt sogar ein Sonderfreibetrag von
240.000 EUR.

Noch weitergehende Freibeträge gelten beim Erwerb des elterlichen
Unternehmens.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für reiche Erben unter Umständen
das vorhandene eigene Vermögen zu einer rechnerischen Vergrößerung des
Nachlassvermögens nach einem je nach Vermögen und Verwandtschaftsgrad
unterschiedlichen Koeffizienten führen kann.

Sind diese Freibeträge vom Nachlasswert abgezogen und ggf. die
Erhöhungskoeffizienten angewendet, tritt die eigentlich neue Reduktion
der ermittelten Steuerschuld ein:

Diese wird nun auf 1% ihres ursprünglichen Betrages reduziert.

Erwirbt also beispielsweise der Ehepartner mit einem Eigenvermögen von
z.B. 300.000 EUR, Nachlassvermögen im Wert von 420.000 EUR, kann er
zunächst seinen Freibetrag von 40.000 EUR abziehen. Zu besteuern bleiben
380.000 EUR, was eine (gerundete) Steuerschuld von 76.500 EUR ergibt.
Hiervon ist aber nach der Neuregelung nur noch 1% zu zahlen, sodass der
Steuerbetrag sich auf 765 EUR reduziert.

Dies gilt aber nur, wenn die Erben Abkömmlinge, Eltern oder aber wie
häufig der Ehepartner des Erblassers sind. Außerdem müssen sowohl der
Erblasser als auch die Erben in der Region Valencia als Residenten
ansässig sein, außer es handelt sich um behinderte Erben.

Schenkungssteuer

Nach wie vor besteuert der Zentralstaat bei Nichtresidenten Schenkungen
voll nach den Sätzen der Erbschaftssteuer, ohne dass es einen Freibetrag
gäbe. Daher ist es mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden,
wenn z.B. „die Kinder in die escritura eingetragen werden sollen“.
Solche Gestaltungen lassen sich mit erträglicher Steuerbelastung nur als
Geschäft mit Gegenleistung der Kinder gestalten. Ganz anders sieht es
nun in Valencia für Residenten aus:

Auch hier werden bei nahen Verwandten die Freibeträge nach dem oben
dargestellten Schema für die Erbschaftssteuer angewendet. Allerdings
gelten hier einige Einschränkungen. Zunächst darf der Beschenkte kein
höheres Eigenvermögen als 2.000.000 EUR haben. Außerdem gilt der
Freibetrag nur mit einer zeitlichen Grenze von 5 Jahren. Alle während
dieser Zeit erhaltenen Geschenke werden zusammenaddiert. Der Freibetrag
kommt nicht zum Tragen, wenn der Schenker seinerseits vor weniger als
Zehn Jahren eine Schenkung erhalten hatte, auf die der Freibetrag
anwendbar war oder der Beschenkte selbst Schenkungen innerhalb der
letzten zehn Jahren vorgenommen hatte, auf die der Freibetrag anwendbar
war.

Dann kommt auch hier die Reduktion um 99% zum Tragen; allerdings nur bei
Geschenken bis zu einem Wert von 420.000 EUR, wobei die Reduktion alle
fünf Jahre wieder auflebt. Gleichfalls kommt die Reduktion nicht zum
Tragen, wenn der Schenker seinerseits vor weniger als zehn Jahren eine
Schenkung erhalten hatte, auf die die Reduktion anwendbar war oder der
Beschenkte Schenkungen innerhalb der letzen zehn Jahre vorgenommen
hatte.

Auch, wenn von einer Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuern
die Rede ist, zeigt bereits ein kleiner Überblick, dass in der Tiefe
noch eine Menge zu beachtende Fallstricke und Unsicherheiten lauern.
Sicher ist allerdings, dass bei fundierter Planung in den meisten Fällen
erhebliche steuerliche Vorteile ausgenutzt werden können.

Ob diese Steuervorteile allein einen Wohnsitzwechsel (Erwerb der
Residencia) an die Costa Blanca lohnen, muss individuell entschieden
werden. Hierbei sind nämlich auch einkommensteuerliche und andere
Konsequenzen, wie beispielsweise unter Umständen der Wechsel in die
staatliche spanische Krankenversorgung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen unter www.ra-becker.de

google center mitte