Einige Gedanken zur Nachlassgestaltung

Die Sonne Spaniens und eine unzweifelhaft erfreuliche Lebensqualität hier vor Ort dürfen dennoch nie über die Schattenseiten des Lebens hinwegtäuschen:
Wer sich mit dem Gedanken trägt, nach Spanien auszuwandern, sollte rechtzeitig Überlegungen dahin gehend anstellen, wie eine verbindliche und präzise Nachlassgestaltung auszusehen hat, da es gilt, Vermögenswerte im Ausland und die eigene Familie abzusichern, denn auch in jungen Jahren sind plötzliche lebensbedrohende Krankheit oder Unfalltod leider nie ganz auszuschließen.
Als allgemeine Grundsätze zur Bestimmung des Erbstatuts gibt es grundsätzlich verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten. Diese sind insbesondere die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, das Domizil sowie die Belegenheit der Sache. Das deutsche Kollisionsrecht geht in Art. 25 Abs. 1 EGBGB von einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit aus.
Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit kommt es allein auf die deutsche Staatsangehörigkeit an. (Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Dies folgt aus dem New-Yorker Übereinkommen über die Rechte der Staatenlosen aus dem Jahre 1954.)
Artikel 25 Abs. 1 EGBGB unterstellt also die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, mit anderen Worten, Deutsche vererben nach deutschem, materiellem Erbrecht.
Sicherlich lässt diese Tatsache die meisten Deutschen mit Vermögensbesitz im Ausland aufatmen, dennoch ist zur Vorsicht zu raten, da zwar das materielle deutsche Erbrecht Anwendung findet, in prozessualer, sprich verfahrensrechtlicher Hinsicht hingegen, also bei Eigentumsumschreibungen von Liegenschaften im Grundbuch in Spanien etwa, spanisches Verfahrensrecht anzuwenden ist.
Folglich orientiert sich also mit anderen Worten das „wie und an wen vererbe ich?“ nach deutschem Recht, das „wie setze ich meine Rechtsnachfolge in die Tat um?“ nach spanischem Recht. Dies wirft selbstverständlich Probleme auf, da sich spanische Behörden, Nachlassgerichte und Notare mit deutschem materiellen Erbrecht befassen müssen, was oftmals zu ungewollten Ergebnissen und fast immer zu zeitlichen Verzögerungen führt. Um den behördlichen Ablauf des Nachlassverfahrens in Spanien so einfach wie möglich zu gestalten und um Ihren Rechtsnachfolgern den Antritt der Erbschaft und hiermit zusammenhängend meist auch eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erleichtern, ist ein in Spanien abgefasstes und hier hinterlegtes Testament oftmals von erheblichem Nutzen.
Hierbei ist zu wissen, dass es in Spanien kein gegenseitiges Testament für Eheleute gibt, jeder Ehepartner folglich ein eigenes Testament erstellen muss, indem er den anderen Ehegatten als Erben einsetzt. Von Vorteil dabei ist, dass der überlebende Ehegatte von Todes wegen immer noch frei oder anders verfügen kann, auch wenn der andere Ehepartner bereits verstorben ist, die typische Bindungswirkung eines gegenseitigen Testamentes tritt somit nicht ein.
Ein Testament in Spanien muss notariell beurkundet werden, sollte dabei auch auf jeden Fall zweisprachig abgefasst sein und klare Regelungen treffen, die sowohl formal als auch inhaltlich unmissverständlich sein müssen, um den Begünstigten abwicklungstechnisch unproblematisch und kurzfristig zu einer gefestigten Rechtsposition zu verhelfen, ohne dass bürokratisch aufwendige Verfahren zwischen den Staaten beantragt und abgewartet werden müssen.
Ein weiterer entscheidender Vorteil ist ferner die Tatsache, dass etwa ein in Spanien errichtetes Testament automatisch einem zentralen Nachlassregister in Madrid zugeführt wird, was im Todesfalle sicherstellt, dass das Testament aufgefunden und Ihr letzter Wille auch in jedem Falle wunschgemäß vollzogen wird. Mit anderen Worten ist die Hinterlegung, die in Deutschland bei einem Amtsgericht nur auf Wunsch des Erblassers und gegen nicht unerhebliche Gebühren erfolgt, in Spanien an der Tagesordnung und zudem kostenfrei.
Ein in Spanien errichtetes Testament kann selbstverständlich auch nur auf den in Spanien belegenen Nachlassteil beschränkt werden, es ergänzt dann das bereits im Heimatland bestehende, oder noch zu errichtende Testament, ohne dass das letzteres seine Gültigkeit verlieren muss. Zu nennen in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, das das deutsche Recht vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht; der gesamte Nachlass unterliegt danach einheitlich einem einzigen Erbrecht, ohne dass es auf die Rechtsnatur der Nachlassgegenstände oder auf deren Lage im In- oder Ausland ankommt.
Da die voranstehenden Ausführungen nur einen ansatzweißen Ausschnitt des erbrechtlichen Spektrums darstellen können und es weiterhin in Spanien Besonderheiten wie beispielsweise die "Erbschaftsannahmeerklärung" gibt, ist eine eingehende und fallorientierte Beratung über die verschiedenen Möglichkeiten einer Nachlassgestaltung unerlässlich.
Gerne und zeitnah berät Sie unser Team internationaler Rechtsanwälte und Steuerberater ausführlich auf deutsch in einem persönlichen Beratungsgespräch in einer unserer Kanzleien über nationales und internationales Erbrecht, die Verhinderung teils eklatanter Erbschaftssteuern, Ausschöpfung von Freibeträgen, Testamentsvollstreckungen, Versorgungsregelungen, Nießbrauchsrechte, Schenkungen zu Lebzeiten, Pflichtteilsansprüche, eherechtliche Güterstände, den Schutz Ihres Ehegatten, Bevollmächtigungen und Patientenverfügungen.

Autor: RA Guido von Berg
Kanzlei Dr. Crespo & Partner, Teulada.

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