Mutternschutz und Elternrechte in Spanien

Konnte man das freudige Ereignis zuerst nicht erwarten, wird, kaum das der Nachwuchs da ist, das Familienleben auf den Kopf gestellt. Zwischen Pampersbergen und Saugflaschen ist es schwer, etwas traute Zweisamkeit zu genießen, ganz zu Schweigen von gemütlichen Fernsehabenden und dem langen Ausschlafen am Sonntagmorgen.
Doch zu diesen Zeit- und Stressfaktoren kommen bald auch noch die finanziellen Faktoren. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass 65% aller spanischen Frauen im Schnitt drei Monate nach der Geburt schon wieder anfangen zur arbeiten.
Dies lässt jedenfalls eine Studie des Nationalen Statistik- Instituts ( INE) verlauten. Möglich wird dies hier in Spanien durch die starken Familienbande. Immer steht ein Großelternteil, eine Tante oder ein Onkel oder ein Geschwisterteil zur Verfügung, um auf die Kleinen aufzupassen.
Trotzdem erstaunt die hohe Anzahl an berufstätigen Müttern, vor allem Angesichts der zahlreichen Verordnungen, die ein umfassendes Elternrecht in Spanien gewähren.
Tatsächlich sind diese Elternrechte sehr umfangreich und das Prinzip der Gleichberechtigung wird sehr genau durchgehalten. Einige Beispiele:
Von Gesetzt wegen besteht in Spanien ein Mutterschutz von insgesamt 16 Wochen. Wird die Mutter innerhalb der Schwangerschaft krankgeschrieben, so werden die 16 Wochen davon nicht in Mitleidenschaft gezogen. Nun werden Sie sich vermutlich fragen, was die Väter denn nun für Rechte haben.
In Spanien gibt es sowohl Mutter- als auch Vaterschaftsurlaub
Nach spanischem Recht können sie genauso wie die Mütter in Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub gehen. Die Mutter muss lediglich sechs Wochen nach der Geburt pausieren. Über die restlichen Wochen können die Eltern selbst entscheiden, das heißt, ob sie die arbeitsfreie Zeit gemeinsam oder einzeln nutzen wollen und ob sie diese vor oder nach der Geburt nehmen möchten.
Während des Mutterschutzes beziehen beide ihr volles Gehalt. Dies ist aber nicht zum Nachteil des Arbeitgebers, denn die spanische Sozialversicherung ( Seguridad Social) übernimmt die Lohnfortzahlungen. All dies geschieht, damit eine mögliche Schwangerschaft nicht die Einstellung einer jungen Frau verhindert.
Neben dem Mutterschutz existiert noch der Anspruch auf Erziehungsurlaub. Dieser beträgt bis zu drei Jahre und beginnt nicht wie in Deutschland mit dem Tag der Geburt, sondern dann, wenn die Eltern ihn tatsächlich antreten. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass entweder beide Elternteile oder wahlweise einer von beiden den Erziehungsurlaub antreten.
Erziehungsurlaub für Eltern
Im ersten Jahr des Erziehungsurlaubs zahlt die Seguridad Social eine Summe, die dem Arbeitslosengeld entspricht. Dies bedeutet, dass die Abwesenheit seiner Mitarbeiter den Arbeitgeber keinen Cent kostet.
Im ersten Jahr hat der Erziehende noch das Recht auf die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz. Danach wird ihm nur die Rückkehr in die Firma gewährleistet, der angestammte Arbeitsplatz wird dann durch einen Vergleichbaren ersetzt.
Statt einer kompletten Auszeit kann der Erziehungsurlaub auch verkürzt werden. Er muss mindestens ein Drittel und darf höchstens die Hälfte der 36 Monate betragen. Mit der Reduzierung der Arbeitszeit geht natürlich auch eine Lohnkürzung einher. Auch hier können die Eltern die Urlaubskürzung entweder zusammen oder wahlweise in Anspruch nehmen.
Die oben erwähnten Leistungen der Sozialversicherung können all jene in Anspruch nehmen, die in den letzten fünf Jahren vor der Geburt des Kindes mindestens 180 Tage in die Versicherung eingezahlt haben. Mindestens halbtags beschäftigte Mütter erhalten zusätzlich noch ein Kindergeld von 100 Euro im Monat bei Kindern bis zu drei Jahren.
Wer nun Mutterschutz und Erziehungsurlaub genutzt hat, und wieder weiter arbeiten möchte, muss sich nur 15 Tage vor dem gewünschten Eintrittstermin bei der Firma melden.
Im folgenden Abschnitt finden Sie noch wichtige und nützliche Telefonnummern.

Autor: Stefanie Pilhofer

Wichtige Telefonnummern

Städtischer Sozialdienst
Alicante 965 149 414
Denia    966 421 555

Frauenzentrum Infodona
Alicante 965 929 747
Denia    966 425 742

Instituto de la Mujer
900 191 010

CC.OO. Secretaria de la Dona
963 882 100

Concejalía de la Mujer
902 011 029


Kindergeld in Spanien

Wenn der Ruf Spaniens lockt und die Koffer endgültig gepackt werden, ist zumeist spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich auch mit den sozialrechtlichen Aspekten der neuen Heimat auseinanderzusetzen. Vor allem für Paare mit Kindern dürfte es interessant sein, ob sie auch nach dem Umzug weiterhin staatliche Unterstützung für den Unterhalt des Nachwuchses erwarten können.
Die Leistungen des spanischen Staates bezüglich des Kindergelds liegen weit unter denen des deutschen Sozialsystems. Zuschüsse vom spanischen Staat gibt es nur für Personen mit geringem Einkommen bzw. für den Unterhalt behinderter Kinder. Wie sieht es jedoch im Fall deutscher Auswanderer mit dem Anspruch auf weiterführende Sozialleistungen aus Deutschland aus?
Anspruch auf Kindergeld besteht nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn die Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht dann, wenn alle Einnahmen ausschließlich dort erzielt werden. Allerdings kann sich der Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zum Teil als äußerst schwierig gestalten.  
Allen anderen Personen, die nicht unter diese Ausnahmegruppe fallen, kann nur dringend davon abgeraten werden, auch nach dem Wohnungswechsel weiterhin Kindergeld aus Deutschland zu beziehen. Schon das Einreichen des Antragsformulars gilt als vollendeter Betrug – und dieses wird aufgrund knapper Haushaltskassen von den deutschen Behörden immer gründlicher geprüft.