Aufrechnung bei Baumängeln? Baumängel in Spanien

Das Thema "Aufrechnung" ist im spanischen Rechtssystem kein einfaches.
So kann beispielsweise Rückhaltung von Mietzinsanteilen selbst bei nachhaltigen Mängeln der Mietsache den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Die Erstattung von Mietminderungsbeträgen nämlich ist in einem neuen, länger dauernden Gerichtsverfahren geltend zu machen.
Fazit: Wer an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert ist, sollte trotz Mängel den Mietpreis voll begleichen und parallel Klage einreichen, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Soweit die Theorie. In der Praxis erfolgreicher ist es mitunter, auch nach schriftlicher Geltendmachung der Mietminderung die letzten Monate, vor bereits organisiertem Umzug den Mietzins nicht mehr zu begleichen.

Zur Rechtslage der Zahlungsrückhaltung von Restzahlungsbeträgen an den Bauunternehmer kann man der Rechtsprechung folgende Tendenz entnehmen:

Bei nachhaltigen Baumängeln mit Unbewohnbarkeit des Objektes akzeptiert die Rechtsprechung die Geldrückhaltung bei leichten Mängeln tendenziell nicht. In der Rechtspraxis ist bei leichteren Mängelfällen die Entgeltrückhaltung auch dann eher nicht zu empfehlen, wenn zum ordnungsgemäßen Bauabschluss noch die Mitwirkung des Unternehmers oder dessen Partner, etwa für den Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung, erforderlich ist.
Anders ist die Rechtslage bei Baumängeln, welche die  Bewohnbarkeit gefährden.
Gesichtspunkte von Rechtsprechung und Rechtspraxis sind also in beiden Fällen deren Kenntnis konkret abzuwägen.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
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