Leistungen der Sozialversicherung

Krankenversicherung
Invalidität
Berufliche Wiedereingliederung
Ruhestand und Hinterbliebenenversorgung
Unterstützung für den Kinderhaushalt
Arbeitslosenversicherung
Lohngarantiefond
Die Sozialversicherung umfasst

– Sachleistungen bei der medizinischen Versorgung
– die Wiedereingliederung in das Berufsleben
– Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität
– Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
– Geldleistungen im Todesfall
– Altersrente
– Hinterbliebenenhilfe
– Unterstützungen für den Kindesunterhalt
– Teilbereiche der Sozialhilfe.

Wie im folgenden näher dargelegt werden wird, sind die Leistungen teils deutlich geringer als in Deutschland.

Krankenversicherung

Medizinische Versorgung
Einen Anspruch auf medizinische Versorgung haben neben den bei der Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmern auch die Familienangehörigen, die mit dem Arbeitnehmer zusammenleben und von ihm unterhalten werden. Wenn sie selbst einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, verlieren sie diesen Anspruch. Die ärztliche Versorgung wird durch Ärzte der Sozialversicherung geleistet, und zwar in Behandlungszentren der Sozialversicherung, den sogenannten ambulatorios, in Krankenhäusern oder bei Bedarf in der Wohnung des Versicherten. Diese Leistungen sind kostenlos. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die vom Arzt der Sozialversicherung verschrieben wurden, zahlt der Patient in der Abgabestelle einen Anteil von 40%, den Restbetrag liquidiert der Verkäufer bei der Sozialversicherung. Hervorzuheben ist, dass diese Mittel regelmäßig deutlich billiger als in Deutschland zu erwerben sind.

Krankengeld
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer allgemeinen Krankheit inklusive von Unfällen, die keine Arbeitsunfälle sind, ist der Arbeitgeber seit 1994 während der ersten drei Tage gesetzlich nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wobei die Tarifverträge und die Gewohnheit in vielen Unternehmen eine Lohnfortzahlung vorsehen.
Im Falle eines betrieblichen Unfalles übernimmt die Unfallversicherung ab dem auf den Unfall folgenden Tag die Lohnfortzahlung in Höhe von 75% der Beitragsbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung. Im Falle von Krankheit hat der Versicherte Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers vom 4. Tag bis zum 15. Tag, sodann auf Leistung von Krankengeld durch die Sozialversicherung.
Um eine allgemeine Krankheit handelt es sich bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die weder Arbeitsunfälle noch Berufskrankheiten sind. Als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit werden Krankheitszeiten angesehen, in denen der Arbeitnehmer medizinische Versorgung in Anspruch nimmt. Die Höchstdauer ist auf 12 Monate festgelegt. Sie ist um bis zu sechs Monate verlängerbar, wenn erwartet wird, dass er in dieser Zeit für arbeitsfähig erklärt wird.
Die Zahlung des Krankengeldes durch den Arbeitgeber setzt am vierten Tag nach der Arbeitsunfähigkeitserklärung ein und dauert einschließlich bis zum 15. Tag an. Ab dem 16. Tag wird die Zahlung durch die Sozialversicherung geleistet. Berechtigt sind die Arbeitnehmer, die in den fünf Jahren, die den Beiträgen zur Krankheit vorangehen, mindestens 180 Tage lang Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet haben. Bei Unfällen ist keine Mindestbeitragszeit vorgesehen. Bei Streik oder Aussperrung besteht kein Recht auf Leistung.
Als Krankengeld erhält der Versicherte nach den gesetzlichen Vorschriften ab dem vierten bis zum zwanzigsten Tag 60% der Beitragsbemessungsgrundlage und vom 21. Tag bis zum Ende der Leistungspflicht 75% dieser Grundlage. In zahlreichen Tarifverträgen wird für viele Branchen bestimmt, dass der Arbeitgeber 40% bzw. 25% der Bemessungsgrundlagezusätzlich zahlt. Der Versicherte erreicht daher häufig ein Krankengeld, das seiner Beitragsbemessungsgrundlage entspricht. Bezieht er jedoch ein Entgelt, das über der im Vergleich mit deutschen Verhältnissen relativ niedrigen Höchstbemessungsgrundlage liegt, entsteht ihm jedoch eine Mindereinnahme.

Mutterschaft und Adoption
Zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zählt auch der gesetzlich vorgesehene Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen nach Gesetz 39/1999, der 16 Wochen und ab dem 2. Kind 18 Wochen beträgt. Voraussetzung für den Erhalt der Geldleistung ist, dass die Mutter vor der Niederkunft mindestens neun Monate lang bei der Sozialversicherung angemeldet war und in dem der Geburt unmittelbar vorangehenden Jahr mindestens 180 Tage Beiträge entrichtet hat. Die Mutter erhält seit 1995 in dieser Zeit eine Geldleistung in Höhe von 100% anstelle früher 75% der Bemessungsgrundlage. Die Vorschriften sind auch auf Väter anwendbar.
Ebenfalls zählt zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Urlaub, der gesetzlich für Fälle der Adoption eines Kindes, das jünger als fünf Jahre ist, vorgesehen ist. Dies sind acht Wochen, wenn das Kind jünger als neun Monate ist, ansonsten sechs Wochen. In dieser Zeit können entweder der Vater oder die Mutter die oben genannte Geldleistung erhalten, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen; anstelle des Niederkunftszeitpunktes ist bei Adoption der Zeitpunkt der Entscheidung, die die Adoption genehmigt, maßgeblich.

Berufliche Wiedereingliederung

Die in der Sozialversicherung versicherten Personen haben das Recht auf Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung, sobald eine solche für erforderlich gehalten wird. Die Leistungen des Wiedereingliederungsprogramms können eine spezielle Rehabilitationsbehandlung, Berufsorientierung, berufliche Ausbildung zur Anpassung an den früheren Arbeitsplatz und/oder Umschulung beinhalten. Diejenigen Personen, die die genannten Leistungen erhalten, erhalten als Geldleistung eine Wiedereingliederungshilfe in Form einer Rente. Diese kann sowohl allein als auch zusätzlich zu einer anderen Rente gezahlt werden.

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Nach Artikel 115 des Sozialversicherungsgesetzes liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer eine körperliche Verletzung bei oder infolge der unselbstständigen Arbeit erleidet. Es wird vermutet, dass Verletzungen, die der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort während der Arbeitszeit erleidet, von einem Arbeitsunfall herrühren. Diese Vermutung besteht, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Das Gesetz bestimmt sodann Fälle, die ebenfalls als Arbeitsunfälle gelten, nämlich die Wegeunfälle, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle erleidet, Unfälle, die der Arbeitnehmer bei oder infolge der Wahrnehmung von Gewerkschaftsmandaten oder auf dem Weg von oder zu dem Ausübungsort erleidet, sowie Unfälle, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung einer ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit erleidet, auch wenn sie mit seinem eigentlichen Beruf nichts zu tun hat.
Dasselbe gilt für Tätigkeiten, die er spontan im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufes ausübt. In Unterscheidung vom deutschen Recht sind Unfälle, die sich bei Rettungsmaßnahmen und ähnlichen Tätigkeiten ereignen, nur dann vom Katalog der Arbeitsunfälle umfasst, sofern ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfallfolgen, die sich aufgrund von hinzukommenden Komplikationen entwickeln, sofern diese Komplikationen ihren Grund in dem Unfall selbst oder in schädlichen Einwirkungen am Behandlungsort haben.
Bei der Qualifizierung eines Unfalls als Arbeitsunfall hindert es nicht, wenn er auf leichte, als normal anzusehende, Unaufmerksamkeit bei der gewohnten Arbeitsausübung oder auf ein Mitverschulden einer anderen Person zurückzuführen ist. Nicht als Arbeitsunfälle werden Unfälle aufgrund von höherer Gewalt, ohne Verbindung zur Arbeit, angesehen. Zu dieser höheren Gewalt zählen jedoch nicht die Natureffekte wie Sonneneinstrahlung, Blitze oder ähnliche.
Als Berufskrankheiten (Art. 116 des Sozialversicherungsgesetzes) werden Krankheiten angesehen, die sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bei bestimmten Tätigkeiten durch die Wirkung von bestimmten Substanzen zuzieht.
Die Tätigkeiten und Substanzen werden für die verschiedenen Berufskrankheiten in den Anwendungs- und Durchführungsvorschriften zum Sozialversicherungsgesetz festgelegt werden. Der Versicherte hat gegebenenfalls zu beweisen, dass er sich die Krankheit bei seiner Arbeit zugezogen hat.
Auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Betroffene selbstverständlich einen Anspruch auf medizinische Behandlung. Die vorübergehende Berufsunfähigkeit umfasst bei
Berufskrankheiten auch die Beobachtungsphasen, die zum Studium und zur Diagnose der Krankheit dienen, falls noch keine endgültige Diagnose gestellt werden kann. Diese Phasen können längstens sechs Monate dauern, sind allerdings verlängerbar bis um weitere sechs Monate. Das Krankengeld wird ab dem ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeitserklärung gezahlt.
Es beträgt 75 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage entspricht der allgemeinen Beitragsbemessungsgrundlage, jedoch erhöht um den mittleren geleisteten Monatsbeitrag für Überstunden in den vorhergehenden 12 Monaten. Eine Mindestbeitragszeit ist nicht Voraussetzung für den Erhalt des Krankengeldes.
In den Fällen der Invalidität (Art. 123 des Sozialversicherungsgesetzes) erhalten die Betroffenen dieselben Leistungen wie bei Invalidität infolge allgemeiner Krankheiten oder Unfälle, ohne dass jedoch eine Mindestbeitragszeit Voraussetzung wäre. Alle Geldleistungen werden um 30-50% angehoben, wenn der Unfall/die Krankheit Folge einer Verletzung ist, die durch Maschinen oder in Einrichtungen oder Arbeitsorten, deren Sicherheitseinrichtungen nicht den Vorschriften entsprechen, verursacht wurde oder allgemein die Vorschriften über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz nicht beachtet wurden bzw. die grundsätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder zur Vereinbarkeit der Arbeit mit den Fähigkeiten und Eigenschaften wie Alter, Geschlecht o.ä. des Arbeitnehmers nicht beachtet wurden.
Der Aufschlag auf die Geldleistung muss direkt vom Arbeitgeber getragen werden. Dieses Risiko darf nicht durch eine Versicherung abgedeckt werden. Auch einer Abwälzung des Risikos auf Subunternehmer ist ein Riegel vorgeschoben worden. Das Gesetz sieht eine subsidiäre Haftung des Unternehmens für Arbeitsunfälle vor, die Arbeitnehmer von Subunternehmern erleiden, sofern sich der Unfall im Verantwortungsbereich des Unternehmens ereignet hat.
Für bleibende Verletzungen und andere irreparable Körperschäden, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurden, werden einmalige Entschädigungen gezahlt, wenn keiner der oben genannten Invaliditätsgrade gegeben ist. Die Schäden, für die eine Entschädigung gezahlt wird, und die Beträge werden in einer Liste im Anhang zu den Durchführungsbestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes aufgezählt.

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Ruhestand und Hinterbliebenenversorgung

Altersrente
Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine Altersrente auf Lebenszeit, wenn während einer Mindestzeit Beiträge gezahlt wurden. Die Mindestbeitragszeit beläuft sich auf 15 Jahre, wobei zwei Beitragsjahre in den acht Jahren vor Beantragung der Altersrente liegen müssen.
Für bestimmte Berufsgruppen mit besonders gefährlichen oder ungesunden Beschäftigungen kann das Rentenalter gesenkt werden. Die Höhe der Altersrente bestimmt sich nach einem Prozentsatz der Berechnungsgrundlage für die Altersrente, der genauso bestimmt wird wie für die Invaliditätsrenten. Der Prozentsatz ist umso höher, je höher die Zahl der Beitragsjahre ist. Um den Prozentsatz 100% zu erreichen, sind 35 Beitragsjahre erforderlich. Grundsätzlich darf ein Rentner nicht einer bezahlten Beschäftigung nachgehen.
Zu Beginn eines jeden Jahres erfolgt im Zusammenhang, mit dem Haushaltsgesetz eine Anpassung der Renten an die erwartete Inflationsrate.
Was die Regelung des vorzeitigen Ruhestandes angeht, gilt, dass jene, die vor dem 1. Januar 1967 bereits versichert waren, sich mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen können, wobei ein Abschlag von 40% der Rente vorgenommen wird, die mit 65 Jahren gezahlt werden würde. Jedes zusätzlich gearbeitete Jahr über 60 Jahre hinaus bis zum 65. Lebensjahr impliziert einen Zuwachs der Rente um 8%.

Teilweiser Ruhestand
Eine Sonderform stellt der teilweise Ruhestand in Verbindung mit einem Altersteilzeitvertrag dar, der im bereits erwähnten Beschäftigungsförderungsgesetz 10/94 geregelt ist. Diese Sonderform ist aber nur noch gültig für Verträge, die bis zum 31. Dezember 1994 abgeschlossen wurden. Dieser Teilzeitvertrag, der durch eine Halbierung der bisherigen Arbeitszeit und des Entgeltes gekennzeichnet ist, kann von denjenigen Arbeitnehmern geschlossen werden, die bis auf das Alter alle Voraussetzung der Altersrente erfüllen.
Ein solcher Vertrag kann jedoch frühestens im Alter von 60 Jahren bzw. fünf Jahre vor Erreichen des reduzierten Mindestalters geschlossen werden. Weitere Voraussetzungen für einen solchen Vertrag ist, dass sein Arbeitgeber einen als arbeitslos Gemeldeten einstellt, der mindestens die zur Hälfte freigewordene Stelle für die Zeit zwischen Teilruhestand und Ruhestand besetzt. Der Arbeitnehmer bzw. Versicherte mit einem Altersteilzeitvertrag hat neben seinem hälftigen Arbeitsentgelt einen Anspruch auf die Zahlung einer Teilaltersrente in Höhe von 50% der vollen Rente.

Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst Sterbegeld, lebenslange Witwen- und Witwerrente, eine befristete Waisenrente und lebenslange Rente oder zeitweise Unterstützung für sonstige Familienangehörige. Falls der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, wird außerdem eine pauschale Entschädigung gewährt.
Wenn der Verstorbene eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder totaler Invalidität eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhielt, wird vermutet, dass der Tod auf diesen Unfall oder diese Krankheit zurückzuführen ist. Ansonsten muss die Kausalität nachgewiesen werden.
Die Versorgung wird gewährt, wenn der Verstorbene ein bei der Soziabersicherung geführter Arbeitnehmer oder ein Alters- oder Invaliditätsrentner war.
Nach dem Todesfall wird an die Person, die die Beerdigungskosten übernimmt, ein symbolisches und seit Jahren unverändert belassenes Sterbegeld in Höhe von 30,00 Euro gezahlt.
Bei der Witwen- oder Witwerrente handelt es sich um eine grundsätzlich lebenslängliche Rente für den überlebenden Ehegatten. Wenn der Verstorbene Arbeitnehmer war, ist im Falle des Todes aufgrund einer allgemeinen Krankheit eine Mindestbeitragszeit von 500 Tagen in den letzten fünf Jahren erforderlich. Ansonsten ist keine Mindestbeitragszeit vorgesehen.
Im Falle von Trennung und Scheidung gibt es eine anteilsmäßige Rente im Verhältnis zur Dauer des Zusammenlebens. Die Höhe der Rente entspricht 45% der Rentenberechnungsgrundlage des Verstorbenen. Es bestehen keine Beschränkungen in Bezug auf die Ausübung einer bezahlten Arbeit oder den Bezug einer anderen Rente durch den Ehegatten des Verstorbenen.
Anspruch auf Waisenrente haben die ehelichen und nichtehelichen Kinder des Verstorbenen, wenn sie jünger als 18 Jahre oder arbeitsunfähig sind. Auch Adoptivkinder haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf diese Rente. Die Voraussetzungen in Bezug auf Mindestbeitragszeiten sind dieselben wie bei der Witwen- und Witwerrente.
Die Höhe der Rente entspricht für jeden Waisen 20% der Rentenberechnungsgrundlage des Verstorbenen. Allerdings dürfen Waisenrenten und Witwer-/Witwenrente zusammen nicht mehr als 100% der Grundlage ausmachen, so dass die Waisenrente gegebenenfalls anteilsmäßig gekürzt wird.
Die Waisenrente erlischt grundsätzlich, wenn der Empfänger 18 Jahre alt wird bzw. seine Arbeitsfähigkeit (wieder-)erlangt. Auch sonstige Familienangehörige können unter Umständen eine Rente erhalten, wenn sie wirtschaftlich von dem Verstorbenen abhängig und von ihm unterhalten worden waren.
Bei Todesfällen infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten haben der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf eine pauschale Entschädigungszahlung.

Invalidität

Unter Invalidität wird eine ständige Gesundheitsbeschädigung, die den Betroffenen völlig oder teilweise hindert, einen Beruf auszuüben, verstanden. Das Gesetz unterscheidet zwischen vorübergehender und dauernder Invalidität.
Unter vorübergehender Invalidität wird eine Situation verstanden, in der der Arbeitnehmer nach Ablauf der Höchstdauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit weiterhin behandelt werden muss und seine Arbeit noch nicht wieder aufnehmen kann.
Voraussetzung für die Qualifizierung als vorübergehende Invalidität ist, dass eine positive Prognose über den Krankheitsverlauf gestellt wird. Die Leistungen für vorübergehende Invalidität können längstens 18 Monate gewährt werden. Ist bis dahin eine endgültige Heilung nicht erfolgt, muss eine dauernde Invalidität festgestellt werden.
Die Geldleistungen betragen in dieser Zeit im Fall von Invalidität wegen allgemeiner Krankheit oder nicht arbeitsbedingten Unfalls 60% (4.- 20. Tag) bzw. 75% (ab 21. Tag) der Bemessungsgrundlage, im Fall eines arbeitsbedingten Unfall oder einer Berufskrankheit 75% ab Entstehen des Leistungsanspruchs.
Unter einer dauernden Invalidität werden nach dem Gesetz Fälle verstanden, in denen Versicherte nach abgeschlossener medizinischer Behandlung andauernde gesundheitliche Defekte aufweisen, die die Arbeitsfähigkeit herabsetzen oder völlig ausschließen.
Außerdem liegt eine dauernde Invalidität vor in Fällen, in denen nach Ablauf der Höchstdauer für die vorübergehende Invalidität die Invalidität fortdauert und in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach Ablauf der Höchstdauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit weiterhin der Behandlung bedarf und nicht arbeitsfähig ist, wobei prognostiziert wird, dass dies ein Dauerzustand sein wird.
Bei dauernder Invalidität wird zwischen mehreren Invaliditätsgraden unterschieden. Die teilweise Unfähigkeit für die ausgeübte Beschäftigung, vergleichbar einer Abstufung der deutschen Berufsunfähigkeit, liegt bei mindestens 33% Einschränkung der normalen Leistungsfähigkeit vor.
Die Leistung der Sozialversicherung besteht in diesem Fall in der Zahlung eines Pauschalbetrages, der das 24-fache der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ausmacht. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Betroffenen bei der Sozialversicherung angemeldet und für invalide erklärt sind.
Außerdem müssen die Versicherten eine Mindestbeitragszeit von 1.800 Tagen in den zehn Jahren, die dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vorausgehen, zurückgelegt haben. Die Mindestbeitragszeit ist keine Bedingung, wenn die Invalidität Folge eines allgemeinen Unfalles ist. Die Verrichtung der gewöhnlichen Beschäftigung steht dem Bezug dieser Rente nicht entgegen.
Ist der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit vollends an der Ausübung seiner ehemals ausgeübten Tätigkeit gehindert, liegt eine sogenannte vollständige Unfähigkeit für die ausgeübte Beschäftigung vor. Diese ist der Berufsunfähigkeit im deutschen Sinne vergleichbar.
Die Leistung der Sozialversicherung besteht in diesem Fall in einer Rente auf Lebenszeit, die sich auf 55% der Berechnungsgrundlage für Renten beläuft. Der Leistungsbetrag kann sich um 20% erhöhen, wenn aufgrund des Alters, der fehlenden Ausbildung oder sonstiger Gründe angenommen werden muss, dass auch eine andere Arbeitsstelle nicht gefunden werden kann.
Anstelle der Rente kann ausnahmsweise eine pauschale Entschädigung gewährt werden, wenn der Berechtigte das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine vollständige Unfähigkeit schließt die Verrichtung der gewöhnlichen Arbeit aus. Das Arbeitsverhältnis ist demnach aufzulösen.
Voraussetzung für die Leistung sind bei Personen, die noch keine 26 Jahre alt sind, eine Mindestbeitragszeit, die der Hälfte des Zeitraumes zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem die Rente auslösenden Zeitpunkt darstellt. Bei Personen, die 26 Jahre alt oder älter sind, entspricht sie einem Viertel des Zeitraumes zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem die Rente auslösenden Zeitpunkt, mindestens jedoch fünf Jahre.
Ein Fünftel der Beitragszeit muss in den letzten zehn Jahren vor dem auslösenden Zeitpunkt liegen. Bei Invalidität als Folge von allgemeinen Unfällen ist keine Mindestbeitragszeit erforderlich.
Bei Erwerbsunfähigkeit, der absoluten Unfähigkeit für jedwede Art von beruflicher Tätigkeit, besteht die Leistung der Sozialversicherung in einer Rente auf Lebenszeit in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Leistung entsprechen denen der vollständigen Berufsunfähigkeit.
Das spanische Sozialversicherungsrecht kennt darüber hinaus noch die sogenannte totale Invalidität ("gran invalidez"). Sie liegt vor, wenn der Versicherte über die Erwerbsunfähigkeit hinaus der ständigen Pflege und Fürsorge bedarf. Die Leistung besteht in diesem Fall in einer Rente auf Lebenszeit in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, erhöht um 50%, damit der Betroffene eine Pflegekraft beschäftigen kann. Die Voraussetzungen für die Leistung entsprechen ebenfalls denen der vollständigen Berufsunfähigkeit.
Alljährlich wird durch königliches Gesetzesdekret die Höchstrente für beide Formen der Berufsunfähigkeit festgelegt, die nicht überschritten werden kann. Für das Jahr 2004 etwa bestimmte das Haushaltsgesetz, dass diese maximal 2.086,10 Euro pro Monat unbeschadet maximal zweier weiterer Monatszahlungen beträgt.
Dadurch ergibt sich ein Jahresmaximum von 29.205,40 Euro. Im Fall der totalen Invalidität wird der Betrag um die erwähnten 50% erhöht. Für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ist eine Pension in der Höhe von 100% der vorgesehenen Bemessungsgrundlage vorgesehen, im Fall von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall ist das etwa das Jahresgehalt des Vorjahres, in den anderen Fällen (allgemeine Krankheit, nicht betriebsbedingter Unfall) wird auf das Einkommen einer näher definierten Vorperiode ein Abschlag von rund 15% vorgenommen. Die Renten werden jährlich an die prognostizierte Inflationsrate angepasst.

Unterstützungen für den Kinderhaushalt

Neben den Geldleistungen, die im nächsten Absatz beschrieben werden, umfasst die Unterstützung der Familie aufgrund eines Kindes auch die Berücksichtigung des ersten Erziehungsjahres, nach dessen Ablauf Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht auf ihren Arbeitsplatz haben, als volles Beitragsjahr zur Sozialversicherung.
Geldleistungen für den Kindesunterhalt liegen in Spanien weit unter den vergleichbaren deutschen Leistungen und werden vornehmlich nur Personen mit geringem Einkommen bzw. für den Unterhalt behinderter Kinder gewährt. Arbeitnehmer, die dem allgemeinen System der Sozialversicherung angehören, erhalten für jedes Kind unter 18 Jahren Kinderunterhalt, wenn sie nicht über jährliche Einkünfte verfügen, die etwa im Jahre 2004 8.495,69 Euro übersteigen.
Ab dem zweiten Kind steigt bei jedem weiteren Kind die Einkommensgrenze um je 15%. Diese Einkommensgrenze wird jährlich im Haushaltsgesetz neu festgesetzt, und zwar wird sie mindestens um den Prozentsatz erhöht, der für die Rentenanpassung gewählt wurde. Kindergeld erhalten neben den Arbeitnehmern auch die Rentner und Empfänger von Geldleistungen aufgrund vorübergehender Invalidität.
Dieselbe Beihilfe erhalten die Berechtigten für Kinder ohne Altersbeschränkung, die einen Behinderungsgrad von mindestens 65% aufweisen. Der Kinderunterhalt beträgt für diese Fälle 3.217,08 Euro pro Jahr ab 1. Januar 2004 gemäß Hauhaltsgesetz 61/2003 i.V.m. mit der Ausführungsordnung aus dem Jahre 2004. Wenn die Behinderung 75% übersteigt und der Behinderte ständiger Fürsorge bedarf, erhöht sich der Betrag auf 4.825,68 Euro jährlich. In diesen beiden Fällen werden die Zahlungen monatlich geleistet.

Arbeitslosenversicherung

Der Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung umfasst Versicherte, die, obwohl sie arbeiten können und wollen, ihren Arbeitsplatz verlieren oder bei reduziertem Entgelt weniger arbeiten müssen. Das Sozialversicherungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitslosigkeit, dem "desempleo total", und der Kurzarbeit, dem "desempleo parcial".
Kurzarbeit liegt vor, wenn eine Einschränkung der Arbeitszeit und des Lohns um mindestens 33% gegeben sind. Die Leistungen für Arbeitnehmer, die im allgemeinen System der Sozialversicherung geführt werden, sind die Zahlung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld
Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld haben grundsätzlich die Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihre Arbeit verlieren. Der Anspruch besteht aber auch bei Ablauf des Zeitvertrages und bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen zu unzumutbarer Versetzung, unzumutbarer Änderung der Arbeitsbedingungen, Nichtzahlung des Gehaltes durch den Arbeitgeber sowie allgemein bei schweren Verstößen des Arbeitgebers gegen die ihm obliegenden Pflichten (vgl. Artikel 40, 41.3 und 50 des Arbeiterstatuts).
Kein Anspruch besteht zum Beispiel bei arbeitgeberseitiger Kündigung, gegen die nicht gerichtlich vorgegangen wird und bei nicht erfolgter Wiederaufnahme der Tätigkeit nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist eine Mindestbeitragszeit von 360 Tagen in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Die Leistungsdauer ist von der Zeit abhängig, in der bisher Beiträge gezahlt wurden. Die Mindestdauer beträgt beispielsweise bei 360 bis 539 Beitragstagen 120 Tage. Die Höchstdauer, die ab 2.160 Beitragstagen erreicht wird, beläuft sich auf 720 Tage. Die Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen einige Zeit unterbrochen, so etwa wenn der Empfänger seinen Wehrdienst ableistet oder eine Arbeit für die Dauer von weniger als 12 Monaten annimmt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes erreicht während der ersten 180 Leistungstage 70%, dann 60% der mittleren Beitragsbemessungsgrundlage für Sozialversicherung während der letzten sechs Monate vor  Eintritt der Arbeitslosigkeit. Das Gesetz sieht außerdem einige Höchst- und Mindestgrenzen vor. Der Leistungsanspruch erlischt unter anderem durch Ablauf der Leistungszeit, durch Ablehnung einer angemessenen Arbeitsstelle, durch Erreichen des Rentenalters oder durch Beginn einer Arbeit mit einem Vertrag von mindestens 12 Monaten Dauer.
Während der Leistungszeit werden Sozialversicherungsbeiträge von der betreffenden Stelle der Sozialversicherung gezahlt, jedoch ohne den Anteil für Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Lohngarantiefonds und Berufsbildungsabgabe.
Da das spanische Recht Kurzarbeiter als eine Unterform der Arbeitslosen auffasst, entsprechen die Leistungen bei Kurzarbeit den oben genannten, jedoch im Verhältnis zur Kurzarbeit relativ geringer.

Arbeitslosenhilfe
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben unter anderem die arbeitslos Gemeldeten, die gegenüber Familienmitgliedern unterhaltspflichtig sind und bei denen die Leistungszeit für das Arbeitslosengeld abgelaufen ist, außerdem ohne Vorliegen einer Unterhaltspflicht diejenigen, bei denen eine Leistungszeit von mindestens 360 Tagen für das Arbeitslosengeld abgelaufen ist und die älter als 45 Jahre sind, sowie diejenigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil sie das Kriterium der Mindestbeitragszeit nicht erfüllen, wenn sie wenigstens sechs bzw. bei Vorliegen von Unterhaltspflichten mindestens drei Monate Beiträge gezahlt haben.
Ebenfalls berechtigt sind Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, mindestens sechs Jahre lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben und alle Voraussetzungen bis auf das Alter für den Erhalt einer Altersrente erfüllen.
Grundsätzlich beläuft sich die Dauer der Arbeitslosenhilfe auf sechs Monate, die zweimal um weitere sechs Monate verlängert werden können, mithin maximal 18 Monate. In Ausnahmefällen kann sich die Gesamtdauer auf bis zu 24 Monate erhöhen. Die Arbeitslosenhilfe beträgt grundsätzlich 75% des gesetzlichen Mindestlohnes. Der Mindestlohn wird jährlich neu bestimmt.

Anmerkung:  Es sind gerade Bestrebungen der Regierung aktuell, diese Bezüge erheblich zu kürzen und das Gesetz zu verändern.  Sobald das Gesetz ratifiziert ist, werden wir darüber berichten.   Febr. 2011

Lohngarantiefonds

Im Falle des Konkurses oder der gerichtlich angeordneten Zahlungseinstellung des Arbeitgebers übernimmt der Lohngarantiefonds, der "Fondo de Garantia Salarial" gemäß Königlichem Gesetzesdekret 505/1985, alle offenen Lohnforderungen oder Entschädigungszahlungen anlässlich einer Kündigung oder sonstigen Vertragsauflösung.
Bei Lohnforderungen sind die Zahlungen beschränkt auf den gesetzlichen Mindesttageslohn, multipliziert mit 120 Tagen, bei Entschädigungszahlungen auf den doppelten Mindesttageslohn, multipliziert mit 360 Tagen. Die Beträge liegen damit bei längerer Beschäftigungsdauer deutlich unter den Abfindungsansprüchen von Arbeitnehmern.