Ist sie wirklich so teuer, die spanische Erbschaftsteuer?

Ein Interview mit Rechtsanwalt / Abogado inscrito Günter Menth
zum Thema „Ist sie wirklich so teuer, die spanische Erbschaftsteuer?“

Frage: Sie sind seit bald 10 Jahren schwerpunktmässig mit der Thematik der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen befasst.Welche Rolle spielt hierbei die spanische Erbschaftssteuer?
Antwort:  Eine sehr gewichtige. Wer sich eine Immobilie in Spanien kauft, bei dem steht  naturgemäß zunächst nicht die Thematik der Erbschaftsteuer, sondern die Planung einer neuen Lebensphase, mit Spanien als Aufenthaltsort, im Vordergrund. Tatsächlich können den investierenden Familien hohe Wertanteile des in Spanien investierten Vermögens verloren gehen, wenn die Thematik Erbschaftsteuer nicht frühzeitig mitbedacht wird.
Frage: Wo liegen denn für Deutsche die besonderen Klippen des spanischen Erbschaftsteuersystems?
Antwort: Der entscheidende Unterschied sind die Spanien wesentlich niedrigeren persönlichen Freibeträge. Während in Deutschland einem Ehegatten ein Wertbetrag von 307.000 € steuerfrei vererbt werden kann, beträgt der entsprechende steuerfreie Betrag in Spanien nur rund 16.000 €. Bei Kindern steht dem deutschen Erbschaftsteuerfreibetrag von 205.000 €, in Spanien ebenfalls nur den Freibetrag von 16.000 €  gegenüber. Ist dann die erbrechtliche Rechtsnachfolge in Deutschland auf der gedanklichen Basis der deutschen Freibetragsthematik geregelt, führt dies in Spanien direkt in eine eklatante Erbschaftssteuerfalle.
Frage: Können Sie uns hierzu ein Beispiel aufzeigen?
Antwort: In Deutschland unter Ehegatten sehr beliebt ist die wechselseitige Einsetzung als Alleineigentümer und zugleich Einsetzung des oder der Kinder als Rechtsnachfolger des Längerlebenden, das sogenannte „Berliner Testament“. Diese Regelung ist in Deutschland zur gegenseitigen Absicherung von Ehegatten oft sinnvoll. Angesichts der hohen Freibeträge bleibt diese Regelung in Deutschland steuerunschädlich, bei Spanienvermögen führt sie in eine Erbschaftsteuerkatastrophe.
Frage: Warum ?
Antwort: Das gleiche Vermögen wird dann beim Generationenübergang mehrfach besteuert und dies praktisch ohne Freibetrag. Auf diese Weise vernichtet eine Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern leicht 40 % ihres Spanienimmobilienwertes.Beispiel zwei: Eine ähnliche negative Steuerbelastung kann bei einer deutschen Vor- und Nacherbenregelung eintreten. Es wird dann zum einen der Übergang auf den Vorerben und dann nochmals der weitere auf  den Nacherben mit spanischer Erbschaftsteuer belegt.
Frage: Wann kommt der, häufig erwähnte, spanische Erbschaftssteuerspitzensatz von rund 81,6 % zur Anwendung?
Antwort: Um dies nachzuvollziehen, muss man das spanische Erbschaftssteuersystem verstehen. Der spanische Gesetzgeber geht zunächst von mit dem ererbten. Vermögenswert progressiv ansteigenden Steuersätzen von 7,65 bis 34 % aus.Diese auch noch human anmutenden Steuerbeträge werden jedoch ergänzt mit einer Multiplizierung, maximal mit dem Faktor 2,4. Zum einen führt hier eine entferntere oder Nichtverwandtschaft zu einer Erhöhung des Ausgangssteuersatzes. Die weitere Erhöhung des Ausgangssteuersatzes setzt beim  Vorvermögen des Erben in Spanien an. Ist der Vererber bereits seinerseits Eigentümer einer werthaltigen Immobilie in Spanien und erbt eine weitere hinzu, so zahlt er für die gleiche Erbschaft eine höhere Erbschaftsteuer als ein anderer Erbe ohne Vermögen in Spanien. Zurück zu Ihrer Fragestellung: Der spanische Spitzenssteuersatz von 81,6 % kommt also für einen nicht verwandten Erben, beispielsweise nichtehelichen Lebensgefährten, dann in Betracht, wenn dieser bereits über ein sehr hohes Millionenvermögen in Spanien verfügt und noch eine Immobilie im Wert von einer Million Euro in Spanien hinzuerbt.
Frage: Haben Sie einen derartigen Extremfall in Ihrer bisherigen Anwaltspraxis schon erlebt?
Antwort: Nein, denn wer über sehr hohes Vermögen in Spanien bereits verfügt, lässt sich naturgemäß in Vermögensfragen kontinuierlich beraten, um diesen Erbschaftsteuergau so nicht eintreten zu lassen.
Frage: Bei welchen weiteren Konstellationen sind rechts- und steuergestaltende Massnahmen zur Minimierung der spanischen Erbschaftsteuer bereits dringend anzuraten?
Antwort: Nun, aus dem Beispiel des Spitzensteuersatzes lässt sich ersehen, das bei einem nichtverwandten künftigen Erben in Spanien immer extremer Handlungsbedarf entsteht. Dies gilt also namentlich für nichteheliche Lebenspartner.
Frage: Aber stehen denn dem anwaltlichen Fachmann in der Praxis ausreichend effiziente Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung in Spanien zur Verfügung?
Antwort: Diese Frage, und das ist die positive Seite, kann durchwegs bejaht werden. Das macht die erbschaftsteuerliche Beratung in Spanien zu einer extrem rentablen Investition. Das Spektrum der praktischen Möglichkeit reicht von der Testamentsabänderung über die gezielte Belastung des Spanienvermögens bis hin zu rein praktischen Maßnahmen wie der Wohnsitzverlagerung nach Spanien. Jede einzelne Fallgestaltung ist zu analysieren. Mit einem entsprechenden Massnahmenpaket lässt sich dann häufig eine weitgehende Steuerreduzierung erreichen.
Frage: Wann ist der ideale Beratungszeitpunkt?
Antwort: Dieser liegt zweifellos vor dem Tätigen der Spanieninvestition. Im Idealfall ist es der Zeitpunkt der rechtlichen Begleitung dieser Investition, etwa also eines Fincaerwerbes. Die spätere Vermögensnachfolge kann dann bereits mitberücksichtigt werden. Effektive Maßnahmen zur Steuerminimierung sind allerdings auch noch zu späteren Zeitpunkten möglich. Selbst nach dem Erbfall kann die spanische Erbschaftsteuer mitunter noch reduzierend beeinflusst werden. Dann heisst es etwa, die mögliche Geltendmachung von Sonderfreibeträgen umfassend auszuloten. Allerdings gilt der Grundsatz „wer als Familie zu spät kommt, den bestraft das Leben“, hier etappenweise.
Frage: Besteht heute noch die Möglichkeit, die spanische Erbschaftsteuer schlichtweg verjähren zu lassen?
Antwort: Diesem Vorgehen hat der spanische Gesetzgeber zwischenzeitlich einen Riegel vorgeschoben. Zwar wurde die Verjährungsfrist einschliesslich Deklarierungszeitraum vor einigen Jahren von 5 ½ Jahren auf 4 ½ Jahre herabgesetzt, allerdings beginnt mittlerweile die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe des Versterbens bei spanischen Behörden zu laufen.Das früher praktizierte Stillhalten nach Versterben des Eigentümers in Deutschland kann nunmehr also nicht mehr zum entsprechenden Erfolg der Steuervermeidung durch Verjährung führen.
Frage: In Deutschland lässt sich die Erbschaftsteuer durch schrittweise lebzeitige schenkweise Übertragung innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums minimieren.Ist diese Strategie auch auf in Spanien belegenes Vermögen  übertragbar?
Antwort:  Nein, diese Strategie ist bei Spanienvermögen nicht möglich, da das  spanische Schenkungssteuerrecht bei Privatvermögen überhaupt keine Freibeträge kennt. Bei höheren Vermögenswerten ist es allerdings erwägenswert, diese als Betriebsvermögen oder durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft zu halten, um auf diese Weise die Steuerbelastung der Generationennachfolge zu reduzieren.
Frage: Abschliessend eine persönliche Frage: Sie sind als Anwalt sowohl in  Deutschland als auch in Spanien mit Schwerpunkt Erbrecht und Vertragsrecht tätig. Welchen Standort ziehen Sie vor, haben Sie Präferenzen?
Antwort:  Nun, die Spezialisierung auf den spanischen erbrechtlichen Bereich ringt eine ganz spezifische Arbeitsaufteilung mit sich. Gerichtstermine über ganz Deutschland verstreut, Notartermine in Spanien mit Beratungsschwerpunkt in der Kanzlei auf Mallorca. Dort lässt sich der tägliche Arbeitsalltag sicherlich am angenehmsten gestalten, wobei die Reisen in Deutschland und auf das spanische Festland auch ihre Reize haben. Ein spezialisierter Anwalt gehört heute zum „reisenden“ Gewerbe, zumal in den letzten Jahren sowohl in Deutschland wie auch in Spanien die Möglichkeit eröffnet  wurde, landesweit praktisch bei allen Gerichten aufzutreten. Diese Öffnung kommt sicherlich auch den Mandanten zugute. Die moderne Kommunikationstechnik lässt Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit an einem bestimmten Ort mehr und mehr in den Hintergrund rücken.

Kontakt:
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Würzburg & Mallorca
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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