Erbschaftsverzicht und Nachlassschulden

Sie wollen auf eine Erbschaft in Spanien verzichten
oder sich vor Nachlassschulden schützen. Wie gehen Sie vor?
Mit dem schlichten „Sich-Passiv-Verhalten“ ist es dann nicht getan.

Dann nämlich werden Sie bei einem Vererber deutscher Nationalität mit Ablauf der Erbausschlagungsfrist automatisch zum Erben, welcher ohne weitere Vorkehrungen auch für eine eventuelle Überschuldung des Nachlasses gegenüber dessen Gläubigern haftet.
Eine Risikosituation im Leben, bei deren Realisierung man durch schlichtes Nichtstun plötzlich hoch verschuldet sein kann.
Bei alledem ist natürlich vorausgesetzt, dass man entweder testamentarisch als Erbe bestimmt war, oder den Vererber in gesetzlicher Erbfolge beerbte. Letzteres gilt typischerweise für Kinder und Ehegatten, kann im Einzelfall aber auch für Eltern, Enkel, Neffen u.a. gelten.

Welches nationale Recht kommt zur Anwendung?

Wer diese internationale Situation des Erbausschlagungsrechtes richtig beurteilen möchte, muss zunächst, – im übertragenen Sinne -, in die richtige Schublade des einschlägigen nationalen Rechtes greifen.
Nun bei einem deutschen Erblasser kommt nach den Regeln des internationalen Privatrechtes im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien auch betreffend Vermögen in Spanien das deutsche Erbrecht oder deutsche „Erbstatut“ zur Anwendung.
Da nun das Ausschlagungsrecht einen Teil des Erbrechtes darstellt, ist nach deutschem Recht auszuschlagen. So jedenfalls das Prinzip, wenngleich nach Art. 11 EGBGB Erbausschlagungen in der nach spanischem Recht vorgeschriebenen Form betreffend in Spanien belegenes Vermögen anerkannt werden.
Als Prinzip kann festgehalten werden:
Erbausschlagung nach deutschem Recht. Allerdings spielt das spanische  Recht bei der Manifestierung der Erbausschlagung in Spanien ebenso eine Rolle, wie bei in Spanien belegenem Vermögen in der Rechtspraxis auch nach Ablauf der deutschen Ausschlagungsfrist noch eine Erbausschlagung für Spanienvermögen, – etwa zur Beeinflussung der Erbschaftssteuer -, möglich sein kann.

Erbausschlagungsfrist beachten

Generell hat die Ausschlagung einer Erbschaft binnen 6 Wochen zu erfolgen, § 1944 BGB. Diese Frist kann bereits mit dem Todestag zu laufen beginnen.
Der Gesetzeswortlaut bestimmt den Zeitpunkt des Fristbeginnes als dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Erben vom Erbfall einerseits, sowie vom Grund der Berufung andererseits. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Fristbeginn auszulösen.
Unter Kenntnis vom „Grund der Berufung“ ist zu verstehen, dass der Erbe wissen muss aufgrund welcher konkreten ¨Rechtssituation, – Testament, Erbrechtsvertrag oder gesetzlicher Erbfolge -, er zur erbrechtliche Rechtsnachfolge berufen ist.

Generell gilt: Möglichst die 6-Wochenfrist ab dem Todestag einhalten.

Ist diese Frist bereits abgelaufen und soll gleichwohl ausgeschlagen werden, bestehen im Einzelfall in der Rechtspraxis Möglichkeiten, einen späteren Fristbeginn mit Erfolg geltend zu machen.
Bei ausschließlichem Wohnsitz des Vererbers in Spanien oder Auslandsaufenthalt des Erben im Zeitpunkt des Fristbeginnes außerhalb Deutschlands verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate, § 1944 III BGB.

Die richtige Form der Erbausschlagung einhalten

Die Erbausschlagung hat nach deutschem Recht entweder in öffentlich beglaubigter Form, vor einem Notar, zu erfolgen oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 I BGB.
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten oder letzten deutschen Wohnort des Verstorbenen.
Wird die Erbausschlagungserklärung in Spanien abgegeben, – etwa weil die Erben in diesem Land wohnen -, genügt die Einhaltung der spanischen Formvorschriften, welche hierfür die Erstellung einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde vorsehen. Regelmäßig ist dies die notarielle Form
Im Einzelfall kann diese Erklärung auch gegenüber dem spanischen Richter abgegeben werden, wenn Ihnen von dem spanischen Gericht ein entsprechendes Schriftstück zur Entscheidung über die Erbschaftsannahme vorgelegt wird, Art. 1008 Cc.

Typische Sachverhalte der Erbausschlagung bei deutsch-spanischen Rechtsfällen
Zum einen wird mit der Erbausschlagung das Ziel verfolgt, einen, – erbschaftssteuerlich günstigeren -, Direktübergang des Nachlasses auf die Enkelgeneration zu bewirken. Die Erbausschlagung als Gestaltungselement zur Erbschaftssteuerminimierung.
Des Weiteren kann mit der Erbausschlagung einzelner Miterben das Entstehen einer schwerfälligen Erbengemeinschaft verhindert werden. Mitunter erfolgt hier die Erbausschlagung gegen Zahlung eines bestimmten Abfindungsbetrages an den ausschlagenden Miterben.
Bestand über lange Jahre keine Familienbande der Kinder zum „ausgewanderten“ Elternteil mehr oder sind die Kinder von dessen lebzeitigem Verhalten enttäuscht, erfolgt des öfteren aus Prinzip eine Erbausschlagung, schlicht um mit diesem Nachlass nicht mehr befasst zu werden.
In anderen Fällen erfolgt die Erbausschlagung zur Verhinderung eines potentiellen Gläubigerzugriffs beim Erben auf die Erbschaft oder deshalb, um das Risiko einer Übernahme von Verbindlichkeiten durch Annahme eines überschuldeten Nachlasses auszuschließen.

Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei potentiell überschuldetem Nachlass

Bei Auslandsvermögen und keinem regelmäßigen Kontakt zu dem Vererber ist häufig die Beurteilung, ob der Nachlass überschuldet ist oder überschuldet sein könnte schwerlich möglich. Dann empfiehlt es sich bei Erbschaftsannahme oder beabsichtigter Erbschaftsannahme vor Ablauf der Erbausschlagungsfrist gewisse Vorkehrungen zur Haftungsbeschränkung als Erbe auf das Nachlassvermögen zu tätigen.
Stichworte hierzu sind die „Dreimonatseinrede“ zur Sondierung von Nachlassaktiva und -passiva, § 2014 BGB oder das Aufgebotsverfahren zum persönlichen Haftungsausschluss gegenüber Gläubigern, welche ihre Nachlassforderung nicht fristgerecht anmelden, §§ 1970, 1973 BGB, 946 ff. ZPO.
Die Inventarvorrichtung nach deutschem Recht §§ 1993 BGB führt hingegen, – übrigens im Gegensatz zum spanischen Recht, Art. 1023 CC -, nicht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.

Eine Information der

Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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