Die spanische Erbschaftssteuer – Auch für Österreicher bleibt sie eine strategische Gestaltungsaufgabe

In Österreich wurde die Erbschaftssteuer im Jahre 2008 abgeschafft, im Gegensatz übrigens zu Deutschland: Dort hat man im gleichen Jahr die Erbschaftssteuer modifiziert bestätigt.
Für österreichische Staatsbürger mit Vermögen in Spanien stellt sich damit die Frage, ob und inwieweit im Erbfall gleichwohl die spanische Erbschaftssteuer zu bezahlen ist und gegebenenfalls wie man vom Wegfall der Erbschaftssteuer in Osterreich profitieren kann.

Zunächst die Leitlinien:
Als österreichischer Erbe ist man der spanischen Erbschaftssteuer immer betreffend alle in Spanien belegenen Nachlassgegenstände unterworfen.
Ist man als Österreicher in Spanien resident, hat dort also auch seinen Steuerwohnsitz, so ist man mit allen Nachlassgegenständen, unabhängig davon, wo diese sich auf der Welt befinden, – also auch mit Nachlassvermögen in Österreich -, der spanischen Erbschaftssteuer unterworfen.

Erste Schlussfolgerungen:
Diese Rechtslage legt es nahe, als Österreicher einen spanischen Steuerwohnsitz dann zu vermeiden, wenn Sie in den nächsten Jahren eine Erbschaft in Österreich zu erwarten haben.
Andernfalls nämlich machen Sie sich die in Österreich eingeführte Steuerwohllast der entfallenen Erbschaftssteuer wieder zunichte, indem Sie sich der, – im übrigen noch höheren -, spanischen Erbschaftssteuer unterwerfen. Hat man etwa in Spanien schulpflichtige Kinder, ist dies allerdings kein einfaches Unterfangen. Dann ist nach anderen Lösungswegen zu suchen.
Haben Sie als Nichtresident in Spanien, – Aufenthalt hier nicht mehr als 183 Tage im Jahr -, und künftiger Erbe die Erbschaft von Geldkontenbeträgen oder sonstigen Geldanlagen bei spanischen Banken zu erwarten, können Sie die spanische Erbschaftssteuer legal vermeiden, wenn der künftige Vererber dieser Vermögenswerte nach Österreich verlagert und Sie als Erbe dort Ihren Steuerwohnsitz haben.

Die ganze Familie mit Wohnsitz in Spanien.
Auch dies kann für Österreicher ein gangbarer Weg sein, die Erbschaftssteuer in Spanien praktisch gänzlich zu vermeiden. Das ist dann der Fall, wenn die österreichische Familie sich in einer derjenigen Regionen niedergelassen hat, – wie etwa auf den balearischen Inseln Mallorca, Menorca oder Ibiza -, welche für Steuereinheimische die Erbschaftssteuer auf 1 % minimiert oder abgeschafft haben. Trotz verbleibender Resterbschaftssteuer von 1 % führt dies für Ehegatten und Kinder über den persönlichen Erbschaftssteuerfreibetrag von 25.000 € im übrigen rechtspraktisch auch oft zur kompletten Erbschaftssteuerfreiheit.
Wichtig ist also genau zu differenzieren.


  • Nachlassgegenstände und Steuerwohnsitz nur des Erben in Spanien sind steuerschädlich.

  • Nachlassgegenstände nach Österreich zu verlagern oder für alle Beteiligten den Steuerwohnsitz in bestimmte Regionen Spaniens zu verlagern, kann steuervorteilhaft sein.

  • Allerdings kann auch die Wohnsitznahme des Vererbers in Spanien zur weitgehenden Steuerbefreiung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Vererber selbst als Hauptwohnsitz bewohnte Immobilie in Spanien der zentrale Vermögensgegenstand ist.

Dann sieht das spanische Steuerrecht einen Hauptwohnsitzfreibetrag von 123.000 €, auf den Balearen gar von 180.000 € vor.

Das Fazit:
Bei Spanienvermögen bleibt die Minimierung der Erbschaftssteuer auch für österreichische Staatsbürger eine strategische Gestaltungsaufgabe.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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