Zur Erbschaftsannahme in Spanien erforderlich: Die Auflistung aller Güter und Rechte des Verstorbenen in Spanien

Nur mit Aufnahme des entsprechenden Vermögensgutes in der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung können Sie als Erbe Ihre Rechtsnachfolgestellung belegen.
Welche Belege nun sind anlässlich der Erbschaftsannahmeerklärung vorzulegen:

Geerbte Bankkonten:
– Kontostandsbestätigung zum Todestag

Geerbte Kraftfahrzeuge mit spanischem Kennzeichen:
– Originalpapiere und Beleg der letzten KFZ-Steuerzahlung

Geerbter Schiffsliegeplatz:
– Kopie der Erwerbsurkunde

Immobilien in Spanien:
– Grundbuchauszug oder Erwerbsurkunde in Kopie sowie letzter Grundsteuerzahlungsbeleg

Hausrat der Immobilie:
– Keine Auflistung nötig, wenn Immobilie mitgeerbt

Jedem geerbten Vermögensgegenstand ist ein konkreter Wert zuzuordnen.
Um nun wiederum so manche Auskünfte und Bestätigungen, etwa betreffend de Bankkonten des Erblassers in Spanien, erhalten zu können, benötigt der Erbe ein Original der (internationalen) Sterbeurkunde und seinen Erbennachweis. Dann sind die Banken zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Wer als Vererber dem Rechtsnachfolger in seinen Nachlass das leben erleichtern möchte, sollte eine geordnete Aufstellung seiner Vermögensgüter in Spanien hinterlassen.

Wer seine Erben vor einer höhere Erbschaftssteuerbelastung in  Spanien bewahren möchte, sollte frühzeitig Rechtsrat einholen.

Mit Problemen belastet auch derjenige Vererber seine Nachfolgegeneration, welcher mit seiner Finca nicht legalisierte Bauteile hinterlässt.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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