Enterbt, weil das Vermögen in Spanien plötzlich verschwunden ist
Enterbt werden kann man auf verschiedene Art und Weise.
Da gibt es zum einen die ausdrückliche Enterbung per Testament bei besonderen Vorkommnissen wie Straftaten, frühere Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater u.a.
Dann geht die Zielrichtung regelmässig dahin zugunsten des Kindes, Ehegatten oder Enkelkindes auch keinen Pflichtteilsanspruch entstehen zu lassen.
Häufiger ist dann schon die Variante der testamentarischen Einsetzung einer anderen Person, wobei der Pflichtteilsanspruch gleichwohl bestehen bleibt. Testamentarisch begünstigte Person ist dann häufig die aktuelle Lebensgefährtin.
Mehr und mehr in den Mittelpunkt der Rechtspraxis als deutscher Rechtsanwalt in Spanien rückt allerdings folgende Konstellation.
Vorher vorhandene Vermögensgegenstände eines Elternteils in Spanien, sei es eine Immobilie oder Geldanlagen, sind nach dessen Versterben plötzlich verschwunden.
Ohne Nachlassvermögen gehen Ansprüche als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich ins Leere.
Denn was nützt einem ein gesetzlicher Erbanspruch oder Pflichtteilsanspruch an einem Nachlassvermögen "nahe null"?
Prädestiniert für derartige Überraschungen sind Familiensituationen, bei welchen in den letzten Lebensjahren kaum mehr Kontakt oder ein "schlechtes Verhältnis" zwischen Kindergenerationen und der ganz oder teilzeit nach Spanien ausgewanderten Elterngeneration.
Bestand zudem in den letzten Jahren noch eine besondere körperliche oder geistige Einschränkung, entwickelt sich mitunter eine spezifische Umgebung interessierter Erbprätendenten.
Eine Spielart der Enterbung auf "kaltem" Wege ist dann der käufliche lebzeitige Immobilienerwerb weit unter Marktpreis, praktisch oft eine hälftige "Immobilienschenkung".
Solche "Schnäppchen" werden dann nicht selten in der Umgebung noch von Privatpersonen, oft bei eigenem Kommissionserhalt, "gemakelt".
Nicht selten wird aber auch gezielt versucht, die rechtliche Existenz der Spanienimmobilie im Nachlass im Nachlass durch Übertragung auf eine Immobiliengesellschaft mit neutralem Namen zu verschleiern.
Schliesslich wird das Eigentum in Spanien unter Niessbrauchsvorbehalt an Dritte oder den Lebensgefährten "scheinverkauft". Der Kaufpreis ist mitunter nie endgültig geflossen oder schlicht nicht mehr auffindbar, respektive auf Konten anderer Personen "geparkt".
Was nun können Sie als betroffene erb- oder pflichtteilsberechtigte Person hier tun?
Zunächst gilt es den tatsächlichen Sachverhalt möglichst genau zu recherchieren. Hilfreich sind hier frühere Kontoauszüge, Registerauszüge, Belege der Grundsteuerzahlung, die spanische Steuernummer oder Kopien notarieller Erwerbsurkunden.
Notfalls können auch die kompletten Namen des Verstorbenen und möglicherweise interessierter Personen aus seiner Umgebung weitere Sonderungen in Spanien ermöglichen.
Sind die Art der Vermögensweitergabe oder des Vermögensverbleibes sodann nachvollziehbar, folgt die rechtliche Prüfung, welche Erbansprüche hieraus gegen welche Personen ableitbar sind.
Typischer nächster Schritt ist sodann die Feststellung des Marktwertes der Finca in Spanien, welche regelmässig auch ohne direkten Zugang zu der Immobilien realisierbar ist.
Dieser Schritt empfiehlt sich auch bei einer mutmasslichen wertmässigen Untertaxierung der Immobilie durch den Erben.
Schliesslich folgen die aussgerichtliche Anspruchstellung und im Bedarfsfall die gerichtliche Geltendmachung. Bei einem deutschen Vererber zuständig bleiben hier Nachlassgericht/Amtsgericht oder Landgericht in Deutschland, konkret die Gerichte im letzten deutschen Wohnsitzbezirk des Erblassers.
Das bei einem deutschen Vererber einschlägige deutsche Erbrecht gibt einem betroffenen Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich eine starke Rechtstellung für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung. Verschenkt der Erblasser innerhalb seiner zehn letzten Lebensjahre Wertgegenstände oder überträgt er seine Immobilie unter Niessbrauchsvorbehalt an Dritte, kommt dem Pflichtteilsberechtigten hier ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zugute. Für die Berechnung von dessen Pflichtteilsanspruch wird damit fingiert, dass der verschenkte Vermögenswert sich im Todeszeitpunkt noch im Eigentum des Vererbers befunden habe.
Der Knackpunkt der Anspruchsdurchsetzung liegt damit zunächst in der intelligenten Vermögensrecherche in Spanien. Das kann gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die dreijährige Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen legt andererseits ein systematisch-zielgerichtetes Vorgehen nahe. Sonst kann der Anspruch bald ersatzlos entfallen.
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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