Schadensersatzanspruch Einzelner gegen den Staat bei Nichtumsetzung der EG-Richtlinien

Im Jahr 1991 hat der Europäische Gerichtshof erstmals ausdrücklich festgestellt, dass auch dem einzelnen betreffenden Bürger ein direkter Schadensanspruch gegen den Mitgliedsstaat oder diejenige öffentliche Einrichtung zusteht, die EG-Richtlinien , also Gesetzesvorgaben der EG nicht oder nicht fristgerecht in nationales Recht umsetzen und dem einzelnen dadurch ein Schaden zusteht.

Zu dieser Thematik hat der mallorquinische Professor Joan David Janer Torrens von der Balearenuniversität kürzlich ein Buch veröffentlicht, das er bei der balearischen Handelskammer vorstellte.

Würden diese Schadensersatzansprüche von allen Betroffenen geltend gemacht, so wären freilich nicht nur die Gerichte wegen Arbeitsüberlastung schnell zusammengebrochen, sondern es würden auch viele Staaten und betroffene öffentliche Körperschaften schnell in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.

Deshalb hat man nicht nur diese Anspruchsgeltendmachung im "juristischen Kleingedruckten" seitens des Europäischen Gerichtshofes mit einigen Hürden ausgestattet. Laut Professor Janer liegen diese Hürden vor allem in zwei Punkten:

  • Der Zuständigkeit der nationalen Gerichte mit der automatischen Tendenz Zurückhaltung bei der Verurteilung des eigenen Staates,  und zugleich des eigenen Arbeitgebers, zu üben.
  • Zum anderen setzt die erfolgreiche Anspruchsgeltendmachung eine Art besondere spezifische Betroffenheit voraus, offenbar ein Einfallstor für die entscheidenden Richter auf vermeintlich rechtsstaatlicher Basis im Einzelfall doch zu einer Anspruchsablehnung kommen zu können.

Als weitere Hürde kommt natürlich hinzu, dass man in der Praxis als Betroffener über die nötige Zeit und Geldmittel verfügen muss, um solche Verfahren durchzustehen.
Unterm Strich zu konstatieren ist also ein Ansatz guten Willens bei gleichzeitiger Halbherzigkeit nach dem Motto „wir würden ja gerne Gerechtigkeit walten lassen, aber wir können uns diese nicht richtig leisten“.

Wenn Sie es sich trotz erlittenem Schaden durch Nichtumsetzung einer EG-Richtlinie noch leisten können, – wenn Sie also diese Schädigung finanziell überlebt haben -, dann empfehlen wir ihnen gleichwohl sich die Abhandlung von Professor Janer „La responsabilidad patrimonial de los poderes püblicos nacionales por infracción del derecho comunifacío“, erschienen im Verlag Tirant lo  Blanch zu beschaffen, und Kontakt zum Autor aufzunehmen.
Prof. Joan David Janer Torrens, Tel.: 971 – 17 29 73, Fax: 971 – 17 30 03,
e-mail: dpujjt@ps.uib.es

Potentiell schadensersatzpflichtig gemacht hat sich der spanische Staat übrigens ebenso durch die verspätete Umsetzung der europäischen Timesharingrichtlinien, wie auch der europäischen Anwaltsrichtlinie.
Die typischen Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung der EG-Richtlinien sind übrigens immer wieder die gleichen: Nationaler Protektionismus, Arbeitsüberlastung oder fehlende Mittel bei den nationalen Ministerien oder politische Gegenwehr bei Überstimmtwerden auf europäischer Ebene.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt – http://www.copp-menth.de/

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