Sie haben Spanienvermögen? – Der Erbschaftssteuer-Check sagt Ihnen wann Handlungsbedarf besteht

Die Erbschaftsteuer in Spanien hat eine Bandbreite wie sonst wohl nirgendwo in Europa.

Diese reicht von 7,65 % bis zum europäischen Spitzensteuersatz von 81,6 %. Letzterer ist eher theoretischer Natur, weil dies ein sehr erhebliches Vorvermögen des Erben in Spanien voraussetzt.

Realistisch allerdings sind Erbschaftsteuersätze beim erbrechtlichen Vermögensübergang innerhalb der Kleinfamilie von bis zu 34 %. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und im Rahmen von sogenannten Patchworkfamilien werden in der Praxis auch nicht selten 40 % bis 50 % erreicht. Je Höher der Vermögenswert, desto höher der Steuersatz.

Das andere Extrem lautet: Spanische Erbschaftsteuer 0 %. Bei geschickter Rechtsgestaltung ist dieser Zielwert häufig erreichbar, jedenfalls aber eine massive Steuerreduzierung.

Deshalb wird die Erbschaftsteuer oft mit dem Etikett „Dummensteuer“ versehen, besser wäre sicher die Bezeichnung „Arglosensteuer“.

Hinzu kommt, dass es in Spanien mehr und mehr regionale Unterschiede zu berücksichtigen gibt.

Logisch jedenfalls erscheint es, dass eine Familie, die über Jahrzehnte hart gearbeitet hat, um sich ein Haus in Spanien leisten zu können, dessen Wert beim Übergang von einem Ehegatten auf den anderen oder auf die Kindergeneration nicht wieder leichtfertig verspielt. Sonst stellt sich irgendwann die Frage: Wofür haben wir eigentlich die ganze Zeit gearbeitet?

Als allgemeine Kriterien, wann Handlungsbedarf besteht, können alternativ festgehalten werden:


  • Erben sind weder Kinder noch der Ehegatte

  • Immobilienwert in Spanien beträgt 100.000 € oder mehr

  • Keine offizielle Wohnsitznahme der Vererber in Spanien

Wissen Sie nun nach erfolgtem konkretem Erbschaftssteuercheck über den aktuellen Erbschaftssteuerstatus in Spanien Bescheid, haben Sie eine tragfähige Ausgangsgrundlage zur Entscheidung, ob aktuell Handlungsbedarf besteht.

Bei dem sogenannten, in Deutschland beliebten „Berliner Testament“ mit Festlegung der Erbrechtsnachfolge über zwei Erbgänge, besteht übrigens bei Spanienvermögen fast immer Handlungsbedarf. Das Berliner Testament ist nämlich geradezu eine klassische Erbschaftsteuerfalle.

Aus dieser Falle kann man allerdings in aller Regel dann entfliehen, wenn man auf der Basis eines fundierten Rechts- und Steuergutachtens und Berücksichtigung des Vermögens in den beiden Staaten, Deutschland und Spanien, – oder gegebenenfalls des weltweit verteilten Vermögens -, die optimierte Einzelfallentscheidung trifft.

Zwar sind die Kosten für ein derart fundiertes Rechtsgutachten in der Grössenordnung von 1 % des Vermögenswertes anzusiedeln.

Dem jedoch ist gegenüberzustellen, dass sich dieser Kostenaufwand regelmässig mehr als bezahlt macht, wenn wie häufig 10 % bis 30 % Wertverlust durch Erbschaftsteuerzahlung vermieden werden können.

Und das Einsparpotential lässt sich grob ja bereits mit einem sogenannten Erbschaftssteuer-Check zur aktuellen Erbschaftssteuersituation vorab sondieren; mit einem Kostenaufwand von ca. 200 €.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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