Das typische deutsche „Berliner“ Testament führt bei Vermögen in Spanien zur doppelten Besteuerung

Eine Doppelbesteuerung gilt es tunlichst zu vermeiden. So gibt es zur Vermeidung der parallelen Doppelbesteuerung betreffend die Einkommensteuer zwischen vielen Ländern bilaterale, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, genauer: Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung der gleichen Einkommensquelle in mehreren Ländern.

Worin besteht die Doppelbesteuerung ?

Konsequenterweise gilt es im Bereich der Erbschaftssteuer beim Generationenübergang auf die nächste Generation die doppelte Besteuerung des gleichen Vermögensgegenstandes zu vermeiden. Konkret geht es darum, dass das Vermögen nicht zunächst beim Übergang auf den Ehegatten oder Lebenspartner zum ersten Mal und sodann beim Übergang auf die Kindergeneration zum zweiten Mal mit Erbschaftssteuer zu belasten.

Die häufige Konsequenz

Bis nun das spanische Immobilienvermögen, vergleichbar einem doppelten Wasserfall, so bei der Nachfolgegeneration angekommen ist, sind oft Wertanteile von 30% bis 50 % seitlich an den Staat abflossen.
Der Staat als Miterbe ist nicht fatalistisch hinzunehmen, sondern diese Situation lässt sich durch entsprechende Rechtsgestaltung weitgehend vermeiden oder minimieren

Warum wird dann sogar freiwillig die doppelte Besteuerung nach dem Modell des „Berliner“ Testamentes gewählt ?

Nun, in Deutschland ist das „Berliner Testament“, – erst erbt der Ehegatte, dann die Kinder -, bei mittlerem Vermögen angesichts des hohen Freibetrages für den Ehegatten (307.000 €) und Kinder (205.000 €), eine steuerunschädliche, oft sinnvolle testamentarische Regelung, die allerdings für Vermögen in Spanien angesichts der dort geltenden vergleichsweise geringen persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge von Ehegatten und Kindern in Höhe von ca. 16.000 € sich als wahre Steuerfalle erweisen.

Wer vor oder trotz Erwerb einer spanischen Finca ein Berliner Testament erstellt hat, wird nicht eine solche doppelte Besteuerung bewusst herbeiführen wollen. Vielmehr wurde bisher die gezielte Revision der Rechtsnachfolgesituation im Hinblick auf das hinzu erworbene Spanienvermögen unterlassen.

Bei Spanienvermögen muss jedes „Berliner Testament“ auf den Prüfstand

Dann ergeben sich meist bei der Analyse der konkreten  Familiensituation und Zielrichtung mehrere geeignete Gestaltungsvarianten, um sowohl die gewünschte Rechtsnachfolge zu berücksichtigen, wie auch die doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Oft wird man ein gesondertes notarielles Vermächtnistestament für Spanien erstellen.

Und wenn es zu spät ist ?

Zu spät für eine abgeänderte testamentarische Regelung kann es sowohl bei, etwa krankheitsbedingtem, Eintritt der Testierunfähigkeit sein, wie bei erbrechtlicher Bindung per Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Ehegattentestament.

Gewisse Korrekturmöglichkeiten auch noch nach dem Erbfall

Ob oder wann es für was definitiv und umfassend zu spät ist, vermag der Fachmann erst nach detaillierter Betrachtung des Einzelfalles zu entscheiden.
Teilweise Korrekturen sind mitunter per Erbausschlagung u.a. auch noch nach eingetretenem Erbfall mit Berliner Testament und Spanienvermögen möglich. Dann gilt es aber, sehr schnell zu reagieren, etwa um die 6-wöchige Erbausschlagungsfrist nicht zu versäumen.

Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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