Bestimmungen bei der Einwanderung in Spanien

Spanien gehört immer noch zu einem der beliebtesten europäischen Länder für Auswanderer. Ein ganzjährig ausgeglichenes Klima, moderate Lebenshaltungskosten und eine gute Infrastruktur sind die Vorteile dieses Landes.
Für Reisende aus Deutschland, der Schweiz oder Österreich gibt es keine Sonderbestimmungen bei der Einwanderung, sofern sie sich bis zu drei Monate in Spanien aufhalten. Bei Überschreitung dieser Frist oder einer Arbeitsaufnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Studenten, Rentner und nicht Erwerbstätige müssen die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ihres Heimatlandes und ein regelmäßiges Einkommen nachweisen können, um eine ständige Aufenthaltsgenehmigung in Spanien zu erhalten.
Jeder Staatsangehörige eines EU-Staates hat das Recht, ungeachtet seines Wohnorts eine berufliche Tätigkeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuüben.
Bei selbständiger oder unselbständiger Arbeitsaufnahme unter drei Monaten reicht ein gültiger Pass bzw. Personalausweis. Im Falle einer vorgesehenen beruflichen Tätigkeit von mehr als drei Monaten besteht die Pflicht, dies innerhalb von einem Monat nach der Einreise bei der Polizei oder Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes zu melden und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Dieser Antrag kann nicht fernschriftlich gestellt werden, sondern er ist persönlich bei der zuständigen Polizei oder Ausländerbehörde abzugeben.

In Madrid ist dies:
Comisaría de Policía del Distrito del Retiro
C/Moratín, 43, esquina San Pedro
28014 Madrid
Tel.: (0034) 91- 429 09 94
Öffnungszeit: Montags bis freitags 9.00 bis 14.00 Uhr

Bei Tätigkeiten über drei Monaten, aber unter einem Jahr wird eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit für die Dauer der Tätigkeit ausgestellt. Bei Tätigkeiten von über einem Jahr wird für EU-Staatsangehörige eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erteilt, die anschließend für weitere fünf Jahre auf Antrag verlängert wird.

Erforderliche Unterlagen bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis:

  • Pass oder Personalausweis,
  • drei Passfotos
  • bei Arbeitnehmern eine Kopie des Arbeitsvertrages, bei Selbständigen eine Bescheinigung darüber, dass sie die Voraussetzungen und die Genehmigung für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien erfüllen.
  • Bei Personen, die keine Arbeit aufnehmen:
    Nachweis über Krankenversicherungsschutz für Spanien und über ausreichende Geldmittel zum Lebensunterhalt für den Antragsteller und ggf. seine Familie.
  • Bei Studium ist zusätzlich eine Einschreibebestätigung der spanischen Lehranstalt vorzulegen.
  • Familienangehörige benötigen Dokumente, die den Grad der Abstammung sowie die Unterhaltsberechtigung nachweisen (z.B. Familienbuch oder Geburtsurkunde).
  • Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind, benötigen außerdem noch ein Visum im Reisepass, welches vor der Einreise bei der zuständigen spanischen Auslandsvertretung einzuholen ist. Die spanischen Behörden können darüber hinaus ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
Adressen der Konsulate und Botschaften in Spanien

Julia Borck

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