Muss man als deutscher Resident eine Einkommensteuererklärung in Spanien abgeben? Eine sehr häufig gestellte Frage

„Es gibt hinsichtlich der Besteuerung des Bezuges von Altersruhegeldern, die für eine vormalige berufliche Tätigkeit in Deutschland gewährt werden, unterschiedliche Behandlungen der Besteuerung deutscher Residenten in Spanien.

Während gemäß dem zwischen Spanien und Deutschland vereinbarten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus dem Jahre 1966 diejenigen Residenten, die Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (gleich, ob von der BfA oder einer LVA) ihre Rentenbezüge in Spanien zu erklären und zu versteuern haben, gelten für die Empfänger von Pensionen aus öffentlichen Kassen, also Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (z. B. Post) andere Regelungen.

Wie der Leser richtig bemerkt, sind die Pensionen aus öffentlichen Kassen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Spanien und Deutschland nur in Deutschland erklärungs- und steuerpflichtig, Spanien hat gemäß diesem bilateralem Abkommen kein Besteuerungsrecht bei derartigen Einkünften.

Das heißt konkret: Wenn ein deutscher Resident in Spanien lediglich und ausschließlich Einkünfte aus seiner deutschen Beamten-Pension bezieht, besteht keine Verpflichtung, in Spanien eine Einkommensteuererklärung einzureichen.Wenn dieser Resident aber auch andere steuerlich relevante Einkünfte in Spanien oder wo auch immer in der Welt erzielt (z. B. Zinseinkünfte aus Kapitalanlagen, Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, Dividenden aus Aktien usw.), ist er verpflichtet, in Spanien eine Einkommensteuererklärung abzugeben! In diesem Fall sind dann auch die deutschen Pensionsbezüge zu erklären, die allerdings bei der Berechnung der persönlichen Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben.

Auch wenn der betreffende Resident nicht steuererklärungspflichtig in Spanien ist, da er ausschließlich Pensionsbezüge aus seiner ehemaligen Tätigkeit für die öffentliche Hand in Deutschland bezieht, empfehlen wir, genau diesen Sachverhalt in Spanien alljährlich zu erklären!
Es ergibt sich dabei selbstverständlich keine spanische Einkommensteuerbelastung. Aber: Die Einreichung einer spanischen Einkommensteuererklärung ermöglicht oder vereinfacht zumindest die Anerkennung als steuerlicher Resident in Spanien durch die spanische Finanzverwaltung.
Diese Anerkennung ist beispielsweise erforderlich, um die Steuerfreiheit bei Gewinnen aus Immobilienverkäufen zu erhalten, die dann gewährt wird, wenn der Verkäufer als Resident in Spanien das 65. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls bei weiteren Anlässen.“

Autor: V. Wiczinowski, Dipl. Kfm,
Euro Fiscal,
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